Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abschnitt. Kraft zur Unterdrückung und Beschränkungillegaler Triebfedern *). cc) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um- fange der illegalen Triebfeder. §. 140. Da hier die Grösse der subjectiven Straf- §. 141. Hieraus ergiebt sich 1) Triebfedern, die zu *) Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in
diesem Momente folgende Hauptstufen der Strafbarkeit: I. Verbrechen aus innerem Antriebe oder doch aus sehr schwachen äussern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge- wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort- dauer der illegalen Triebfeder bestimmenden positiven und negativen Ursachen zusammen concurriren, 3) Verbrechen, bey welchen die Festigkeit der Triebfeder nur durch eine oder die andere dieser Ursachen be- stimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti- gen äussern Reitzen bewirkt worden sind. I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abſchnitt. Kraft zur Unterdrückung und Beſchränkungillegaler Triebfedern *). cc) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um- fange der illegalen Triebfeder. §. 140. Da hier die Gröſse der ſubjectiven Straf- §. 141. Hieraus ergiebt ſich 1) Triebfedern, die zu *) Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in
dieſem Momente folgende Hauptſtufen der Strafbarkeit: I. Verbrechen aus innerem Antriebe oder doch aus ſehr ſchwachen äuſſern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge- wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort- dauer der illegalen Triebfeder beſtimmenden poſitiven und negativen Urſachen zuſammen concurriren, 3) Verbrechen, bey welchen die Feſtigkeit der Triebfeder nur durch eine oder die andere dieſer Urſachen be- ſtimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti- gen äuſſern Reitzen bewirkt worden ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <div n="12"> <p><pb facs="#f0138" n="110"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Kraft zur Unterdrückung und Beſchränkung<lb/> illegaler Triebfedern <note place="foot" n="*)">Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in<lb/> dieſem Momente folgende <hi rendition="#i">Hauptſtufen</hi> der Strafbarkeit:<lb/> I. Verbrechen aus <hi rendition="#i">innerem</hi> Antriebe oder doch aus ſehr<lb/> ſchwachen äuſſern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge-<lb/> wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort-<lb/> dauer der illegalen Triebfeder beſtimmenden poſitiven<lb/> und negativen Urſachen zuſammen concurriren, 3)<lb/> Verbrechen, bey welchen die Feſtigkeit der Triebfeder<lb/> nur durch eine oder die andere dieſer Urſachen be-<lb/> ſtimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti-<lb/> gen <hi rendition="#i">äuſſern</hi> Reitzen bewirkt worden ſind.</note>.</p> </div><lb/> <div n="12"> <head><hi rendition="#i">cc</hi>) <hi rendition="#g">Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um-<lb/> fange der illegalen Triebfeder</hi>.</head> </div><lb/> <div n="12"> <head>§. 140.</head><lb/> <p>Da hier die Gröſse der ſubjectiven Straf-<lb/> barkeit durch die Menge von Rechtsverletzun-<lb/> gen begründet wird, auf welche die Triebfe-<lb/> der gerichtet iſt, ſo folgt, daſs ein Verbrechen<lb/> um ſo ſtrafbarer ſey: I. <hi rendition="#i">je mehr</hi> <hi rendition="#g">Subjecte</hi><lb/><hi rendition="#i">durch die Triebfeder bedroht werden, welche<lb/> ihm zum Grunde liegt</hi>, II. <hi rendition="#i">auf je mehr</hi> <hi rendition="#g">Rechts-<lb/> verletzungen</hi>, <hi rendition="#i">der Art nach, die ihm zum<lb/> Grunde liegende Triebfeder gerichtet iſt</hi>.</p> </div><lb/> <div n="12"> <head>§. 141.</head><lb/> <p>Hieraus ergiebt ſich 1) <hi rendition="#i">Triebfedern, die<lb/> ihrer Natur nach auf Hervorbringung</hi> <hi rendition="#g">geſetz-<lb/> mäſsiger</hi> <hi rendition="#i">Handlungen gerichtet ſind</hi>, begrün-<lb/> den den geringſten <hi rendition="#i">Grad der Strafbarkeit</hi>, da-<lb/> hin gehören a) <hi rendition="#i">Gefühle</hi> und <hi rendition="#i">Neigungen</hi>, welche<lb/> <fw place="bottom" type="catch">zu</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [110/0138]
I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abſchnitt.
Kraft zur Unterdrückung und Beſchränkung
illegaler Triebfedern *).
cc) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um-
fange der illegalen Triebfeder.
§. 140.
Da hier die Gröſse der ſubjectiven Straf-
barkeit durch die Menge von Rechtsverletzun-
gen begründet wird, auf welche die Triebfe-
der gerichtet iſt, ſo folgt, daſs ein Verbrechen
um ſo ſtrafbarer ſey: I. je mehr Subjecte
durch die Triebfeder bedroht werden, welche
ihm zum Grunde liegt, II. auf je mehr Rechts-
verletzungen, der Art nach, die ihm zum
Grunde liegende Triebfeder gerichtet iſt.
§. 141.
Hieraus ergiebt ſich 1) Triebfedern, die
ihrer Natur nach auf Hervorbringung geſetz-
mäſsiger Handlungen gerichtet ſind, begrün-
den den geringſten Grad der Strafbarkeit, da-
hin gehören a) Gefühle und Neigungen, welche
zu
*) Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in
dieſem Momente folgende Hauptſtufen der Strafbarkeit:
I. Verbrechen aus innerem Antriebe oder doch aus ſehr
ſchwachen äuſſern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge-
wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort-
dauer der illegalen Triebfeder beſtimmenden poſitiven
und negativen Urſachen zuſammen concurriren, 3)
Verbrechen, bey welchen die Feſtigkeit der Triebfeder
nur durch eine oder die andere dieſer Urſachen be-
ſtimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti-
gen äuſſern Reitzen bewirkt worden ſind.
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