Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. §. 126. Eine Rechtsverletzung des Staats ist dem- B. Subjective Gründe der Strafbarkeit. a) Höchste Principien dieser Lehre. §. 127. Der subjective Grund aller Rechtsver- Sinn- *) z. B. Verletzung des Staatseigenthums ist strafbarer, als Verletzung des Privateigenthums, Angriff auf das Daseyn des Staats strafbarer, als auf das Leben einer Privatperson etc. **) z. B. Diebstahl an den Schattull - Geldern des Lan-
desherrn. -- Bey Privatrechten des Staats selbst wer- I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. §. 126. Eine Rechtsverletzung des Staats iſt dem- B. Subjective Gründe der Strafbarkeit. a) Höchſte Principien dieſer Lehre. §. 127. Der ſubjective Grund aller Rechtsver- Sinn- *) z. B. Verletzung des Staatseigenthums iſt ſtrafbarer, als Verletzung des Privateigenthums, Angriff auf das Daſeyn des Staats ſtrafbarer, als auf das Leben einer Privatperſon etc. **) z. B. Diebſtahl an den Schattull ‒ Geldern des Lan-
desherrn. — Bey Privatrechten des Staats ſelbſt wer- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <pb facs="#f0130" n="102"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <div n="11"> <head>§. 126.</head><lb/> <p>Eine Rechtsverletzung des Staats iſt dem-<lb/> nach ſtrafbarer, als eine Verletzung <hi rendition="#i">deſſelben<lb/> Rechts</hi> in einer Privatperſon <note place="foot" n="*)">z. B. Verletzung des <hi rendition="#i">Staatseigenthums</hi> iſt ſtrafbarer, als<lb/> Verletzung des Privateigenthums, Angriff auf das<lb/> Daſeyn des Staats ſtrafbarer, als auf das Leben<lb/> einer Privatperſon etc.</note>. Allein die<lb/> Verletzung eines durch Polizeygeſetze erwor-<lb/> benen Rechts ſteht jeder eigentlichen Ver-<lb/> letzung einer Privatperſon nach, weil der<lb/> Schutz der Rechte des Einzelnen unmittelbar<lb/> Staatszweck, ein Polizeygeſetz und das daraus<lb/> entſpringende Recht des Staats nur ein ent-<lb/> ferntes <hi rendition="#i">Mittel</hi> zu jenem Zwecke, ein Mittel<lb/> aber an Wichtigkeit ſeinem Zwecke unterge-<lb/> ordnet iſt. <hi rendition="#i">Privatrechte</hi> des <hi rendition="#i">Regenten</hi>, als Staats-<lb/> repräſentanten, ſtehen mit den Privatrechten<lb/> der Unterthanen auf derſelben Stufe und eine<lb/> Verletzung des Regenten, in ſo ferne er Pri-<lb/> vatperſon iſt, kann nicht ſtrafbarer ſeyn, als<lb/> die Verletzung deſſelben Rechts in jedem Un-<lb/> terthan <note xml:id="note-0130" next="#note-0131" place="foot" n="**)">z. B. Diebſtahl an den Schattull ‒ Geldern des Lan-<lb/> desherrn. — Bey <hi rendition="#i">Privatrechten</hi> des <hi rendition="#i">Staats</hi> ſelbſt<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wer-</fw></note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="10"> <head>B.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Subjective Gründe der Strafbarkeit</hi></hi>.</head><lb/> <div n="11"> <head><hi rendition="#i">a) Höchſte Principien dieſer Lehre</hi>.</head><lb/> <div n="12"> <head>§. 127.</head><lb/> <p>Der ſubjective Grund aller Rechtsver-<lb/> letzungen liegt in illegalen <hi rendition="#i">Triebfedern</hi> der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Sinn-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [102/0130]
I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
§. 126.
Eine Rechtsverletzung des Staats iſt dem-
nach ſtrafbarer, als eine Verletzung deſſelben
Rechts in einer Privatperſon *). Allein die
Verletzung eines durch Polizeygeſetze erwor-
benen Rechts ſteht jeder eigentlichen Ver-
letzung einer Privatperſon nach, weil der
Schutz der Rechte des Einzelnen unmittelbar
Staatszweck, ein Polizeygeſetz und das daraus
entſpringende Recht des Staats nur ein ent-
ferntes Mittel zu jenem Zwecke, ein Mittel
aber an Wichtigkeit ſeinem Zwecke unterge-
ordnet iſt. Privatrechte des Regenten, als Staats-
repräſentanten, ſtehen mit den Privatrechten
der Unterthanen auf derſelben Stufe und eine
Verletzung des Regenten, in ſo ferne er Pri-
vatperſon iſt, kann nicht ſtrafbarer ſeyn, als
die Verletzung deſſelben Rechts in jedem Un-
terthan **).
B.
Subjective Gründe der Strafbarkeit.
a) Höchſte Principien dieſer Lehre.
§. 127.
Der ſubjective Grund aller Rechtsver-
letzungen liegt in illegalen Triebfedern der
Sinn-
*) z. B. Verletzung des Staatseigenthums iſt ſtrafbarer, als
Verletzung des Privateigenthums, Angriff auf das
Daſeyn des Staats ſtrafbarer, als auf das Leben
einer Privatperſon etc.
**) z. B. Diebſtahl an den Schattull ‒ Geldern des Lan-
desherrn. — Bey Privatrechten des Staats ſelbſt
wer-
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