Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. blos in Hinsicht bestimmter Objecte oder ein-zelner Handlungen beschränkt *). §. 124. Die Grösse der Strafbarkeit wird nächst §. 125. Aus dem zweyten Satze folgt, dass 1) §. 126. *) Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen
Rechte an sich zu einander selbst, ohne alle Rücksicht auf das Subject der verletzten Rechte, bestimmt. Ob und in wie ferne die Verletzung dieser Rechte in der Person des Staats der Verletzung in der Person des Einzelnen vorgehe, ist eine von der eben be- antworteten ganz verschiednen Frage, welche jetzt erst beantwortet werden soll. Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg. blos in Hinſicht beſtimmter Objecte oder ein-zelner Handlungen beſchränkt *). §. 124. Die Gröſse der Strafbarkeit wird nächſt §. 125. Aus dem zweyten Satze folgt, daſs 1) §. 126. *) Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen
Rechte an ſich zu einander ſelbſt, ohne alle Rückſicht auf das Subject der verletzten Rechte, beſtimmt. Ob und in wie ferne die Verletzung dieſer Rechte in der Perſon des Staats der Verletzung in der Perſon des Einzelnen vorgehe, iſt eine von der eben be- antworteten ganz verſchiednen Frage, welche jetzt erſt beantwortet werden ſoll. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0129" n="101"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.</hi></fw><lb/> blos in Hinſicht beſtimmter Objecte oder ein-<lb/> zelner Handlungen beſchränkt <note place="foot" n="*)">Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen<lb/> Rechte <hi rendition="#i">an ſich zu einander ſelbſt</hi>, ohne alle Rückſicht<lb/> auf das <hi rendition="#i">Subject</hi> der verletzten Rechte, beſtimmt. Ob<lb/> und in wie ferne die Verletzung dieſer Rechte in<lb/> der Perſon des Staats der Verletzung in der Perſon<lb/> des Einzelnen vorgehe, iſt eine von der eben be-<lb/> antworteten ganz verſchiednen Frage, welche jetzt<lb/> erſt beantwortet werden <hi rendition="#i">ſoll</hi>.</note>.</p> </div><lb/> <div n="11"> <head>§. 124.</head><lb/> <p>Die Gröſse der Strafbarkeit wird nächſt<lb/> dem Princip der Wichtigkeit des Rechts be-<lb/> ſtimmt durch die <hi rendition="#i">Extenſität</hi> der Gefahr. Alſo<lb/> II. <hi rendition="#i">iſt eine Handlung</hi> (äuſſerlich betrachtet)<lb/><hi rendition="#i">um ſo ſtrafbarer, auf</hi> <hi rendition="#g">je mehr</hi> <hi rendition="#i">Rechtsver-<lb/> letzungen</hi> (der Zahl nach) <hi rendition="#i">ſie gerichtet war,<lb/> oder je mehr ſie wirklich verletzt hat</hi>. Um ſo ſtraf-<lb/> barer iſt demnach eine Verletzung 1) auf je<lb/><hi rendition="#i">mehr Rechte</hi> in einem und demſelben Subject<lb/> ſie gerichtet war, 2) in <hi rendition="#i">je mehr Subjecten</hi> ſie<lb/> Rechte verletzt oder zu verletzen geſucht<lb/> hat.</p> </div><lb/> <div n="11"> <head>§. 125.</head><lb/> <p>Aus dem zweyten Satze folgt, daſs 1)<lb/> Rechtsverletzungen, welche Rechte des <hi rendition="#i">Staates</hi><lb/> ſelbſt unmittelbar zum Object haben, in dem<lb/><hi rendition="#i">höchſten</hi>, 2) Rechtsverletzungen, welche Rechte<lb/> einer <hi rendition="#i">Gemeinheit</hi> im Staat zum Object haben<lb/> oder doch die Rechte aller in der Gemeinheit<lb/> gefährden, den <hi rendition="#i">mittleren</hi>, 3) Rechtsverletzun-<lb/> gen an dem <hi rendition="#i">Einzelnen</hi>, den <hi rendition="#i">niedrigſten</hi> Grad der<lb/> Strafbarkeit haben.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 126.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [101/0129]
Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
blos in Hinſicht beſtimmter Objecte oder ein-
zelner Handlungen beſchränkt *).
§. 124.
Die Gröſse der Strafbarkeit wird nächſt
dem Princip der Wichtigkeit des Rechts be-
ſtimmt durch die Extenſität der Gefahr. Alſo
II. iſt eine Handlung (äuſſerlich betrachtet)
um ſo ſtrafbarer, auf je mehr Rechtsver-
letzungen (der Zahl nach) ſie gerichtet war,
oder je mehr ſie wirklich verletzt hat. Um ſo ſtraf-
barer iſt demnach eine Verletzung 1) auf je
mehr Rechte in einem und demſelben Subject
ſie gerichtet war, 2) in je mehr Subjecten ſie
Rechte verletzt oder zu verletzen geſucht
hat.
§. 125.
Aus dem zweyten Satze folgt, daſs 1)
Rechtsverletzungen, welche Rechte des Staates
ſelbſt unmittelbar zum Object haben, in dem
höchſten, 2) Rechtsverletzungen, welche Rechte
einer Gemeinheit im Staat zum Object haben
oder doch die Rechte aller in der Gemeinheit
gefährden, den mittleren, 3) Rechtsverletzun-
gen an dem Einzelnen, den niedrigſten Grad der
Strafbarkeit haben.
§. 126.
*) Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen
Rechte an ſich zu einander ſelbſt, ohne alle Rückſicht
auf das Subject der verletzten Rechte, beſtimmt. Ob
und in wie ferne die Verletzung dieſer Rechte in
der Perſon des Staats der Verletzung in der Perſon
des Einzelnen vorgehe, iſt eine von der eben be-
antworteten ganz verſchiednen Frage, welche jetzt
erſt beantwortet werden ſoll.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |