Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. Zweytes Haupstück. Von den Gründen der relativen Strafbarkeit bey unbestimmten Strafgesetzen. Feuerbach Revision. Thl. II. Grolman über die Begründung des Strafrechts. Drit- Für die entgegengesetzte Theorie besonders: Kleinschrod syst. Entw. Thl. I. Kap. IV. §. 43 -- 206. §. 113. Das unbestimmte Strafgesetz gebietet dem ihren
I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. Zweytes Haupſtück. Von den Gründen der relativen Strafbarkeit bey unbeſtimmten Strafgeſetzen. Feuerbach Reviſion. Thl. II. Grolman über die Begründung des Strafrechts. Drit- Für die entgegengeſetzte Theorie beſonders: Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. I. Kap. IV. §. 43 — 206. §. 113. Das unbeſtimmte Strafgeſetz gebietet dem ihren
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I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
Zweytes Haupſtück.
Von den Gründen der relativen Strafbarkeit bey
unbeſtimmten Strafgeſetzen.
Feuerbach Reviſion. Thl. II.
Grolman über die Begründung des Strafrechts. Drit-
tes Kap. S. 118 — 187.
Für die entgegengeſetzte Theorie beſonders:
Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. I. Kap. IV. §. 43 — 206.
und Stübel Syſtem des allg. p. R. Thl. II.
§. 113.
Das unbeſtimmte Strafgeſetz gebietet dem
Richter ſelbſt die Strafe zu beſtimmen; es ge-
bietet ihm aber zugleich die Strafe nach Prin-
cipien zu beſtimmen, weil Zufügung eines
Uebels nach bloſser Willkühr allem Recht und
der Idee eines rechtlichen Zuſtandes im Staate
widerſtreitet. (§. 86.) Dieſe Principien ſind.
Gründe der Strafbarkeit und zwar dieſelben,
nach welchen der Geſetzgeber die Strafbarkeit
beurtheilt. Nur in der Art der Anwendung
dieſer Principien unterſcheidet ſich der Ge-
ſetzgeber von dem Richter, der ein unbeſtimm-
tes Strafgeſetz anwendet: jener beurtheilt nach
denſelben eine Handlung in abſtracto (eine
ganze Art oder Gattung von Handlungen, nach
ihren
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