Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Relative Strafb. Milderungsgründe. fängniss *) 2 Wenn der Urheber des Verbrechensnoch unmündig war und die That aus jugend- licher Uebereitung begangen hat **). Zeigte sich bey seiner That ein hoher Grad von Ueberle- gung und eingewurzelten rechtswidrigen Triebfedern (erfüllte die Bosheit das Alter), so fällt der Grund des Gesetzes hinweg ***). II. Von der Schärfung. §. 108. Bey jeder Schärfung werden mit der von hält Untersuchung bedeutet, ergiebt sich schon aus den Schlussworten des Gesetzes. In diesem Sinne wird auch reatus in der L. 11. D. ad L. Jul. Maj. ge- nommen. Vergl. auch Kleinschrodl. c. §. 101. -- Aus allgemeinen Principien lässt sich dieser Grund der Milderung nicht erweisen, wie ich ehemals glaubte. *) J. Chr. Kaulfuss Diss. de carcere diuturno poe- nam criminalem temperante. Erf. 1742. Todesstrafe soll, nach einiger Rechtslehrer Meynung, dadurch nicht gemildert werden. Westphal C. R. Anm. 37. Pufendorf pro. crim. C. 25. §. 37. Dagegen mit Recht Hommel Rhaps. Obs. 100. Quistorp Thl. I. §. 112. -- Milderung lebenswieriger Ge- fängnissstrafe lässt sich aber aus diesem Grunde nicht wohl denken, Klein a. O. §. 174. **) Nicht nach röm. Recht, wie sich aus L. 1. C. advers. del. und L. 14. D. ad set. silan. ergiebt. Diese Bestimmung fliesst aus der P. G. O. Art. 164., welche, obgleich nur von jungen Dieben redend, dennoch nach richtigen Regeln der Interpretation, auf alle Arten von Verbrechen ausgedehnt werden muss. ***) P. G. O. Art. cit.
Relative Strafb. Milderungsgründe. fängniſs *) 2 Wenn der Urheber des Verbrechensnoch unmündig war und die That aus jugend- licher Uebereitung begangen hat **). Zeigte ſich bey ſeiner That ein hoher Grad von Ueberle- gung und eingewurzelten rechtswidrigen Triebfedern (erfüllte die Bosheit das Alter), ſo fällt der Grund des Geſetzes hinweg ***). II. Von der Schärfung. §. 108. Bey jeder Schärfung werden mit der von hält Unterſuchung bedeutet, ergiebt ſich ſchon aus den Schluſsworten des Geſetzes. In dieſem Sinne wird auch reatus in der L. 11. D. ad L. Jul. Maj. ge- nommen. Vergl. auch Kleinſchrodl. c. §. 101. — Aus allgemeinen Principien läſst ſich dieſer Grund der Milderung nicht erweiſen, wie ich ehemals glaubte. *) J. Chr. Kaulfuſs Diſſ. de carcere diuturno poe- nam criminalem temperante. Erf. 1742. Todesſtrafe ſoll, nach einiger Rechtslehrer Meynung, dadurch nicht gemildert werden. Weſtphal C. R. Anm. 37. Pufendorf pro. crim. C. 25. §. 37. Dagegen mit Recht Hommel Rhapſ. Obſ. 100. Quiſtorp Thl. I. §. 112. — Milderung lebenswieriger Ge- fängniſsſtrafe läſst ſich aber aus dieſem Grunde nicht wohl denken, Klein a. O. §. 174. **) Nicht nach röm. Recht, wie ſich aus L. 1. C. adverſ. del. und L. 14. D. ad ſet. ſilan. ergiebt. Dieſe Beſtimmung flieſst aus der P. G. O. Art. 164., welche, obgleich nur von jungen Dieben redend, dennoch nach richtigen Regeln der Interpretation, auf alle Arten von Verbrechen ausgedehnt werden muſs. ***) P. G. O. Art. cit.
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Relative Strafb. Milderungsgründe.
fängniſs *) 2 Wenn der Urheber des Verbrechens
noch unmündig war und die That aus jugend-
licher Uebereitung begangen hat **). Zeigte ſich
bey ſeiner That ein hoher Grad von Ueberle-
gung und eingewurzelten rechtswidrigen
Triebfedern (erfüllte die Bosheit das Alter), ſo
fällt der Grund des Geſetzes hinweg ***).
II. Von der Schärfung.
§. 108.
Bey jeder Schärfung werden mit der von
dem Geſetz angedrohten Summe von Uebeln,
noch andere verknüpft. Die Schärfung ent-
hält
***)
*) J. Chr. Kaulfuſs Diſſ. de carcere diuturno poe-
nam criminalem temperante. Erf. 1742. Todesſtrafe
ſoll, nach einiger Rechtslehrer Meynung, dadurch
nicht gemildert werden. Weſtphal C. R. Anm.
37. Pufendorf pro. crim. C. 25. §. 37. Dagegen
mit Recht Hommel Rhapſ. Obſ. 100. Quiſtorp
Thl. I. §. 112. — Milderung lebenswieriger Ge-
fängniſsſtrafe läſst ſich aber aus dieſem Grunde nicht
wohl denken, Klein a. O. §. 174.
**) Nicht nach röm. Recht, wie ſich aus L. 1. C.
adverſ. del. und L. 14. D. ad ſet. ſilan. ergiebt. Dieſe
Beſtimmung flieſst aus der P. G. O. Art. 164., welche,
obgleich nur von jungen Dieben redend, dennoch
nach richtigen Regeln der Interpretation, auf alle
Arten von Verbrechen ausgedehnt werden muſs.
***) P. G. O. Art. cit.
***) Unterſuchung bedeutet, ergiebt ſich ſchon aus den
Schluſsworten des Geſetzes. In dieſem Sinne wird
auch reatus in der L. 11. D. ad L. Jul. Maj. ge-
nommen. Vergl. auch Kleinſchrodl. c. §. 101. —
Aus allgemeinen Principien läſst ſich dieſer Grund
der Milderung nicht erweiſen, wie ich ehemals
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