Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.einwilligung obbesagter Personlich anwesenden Churfürsten / vnd des abwesenden Bevolmechtigen Gesanten / aus sonderbarer Schickung des Allmechtigen / zum Römischen König / in Kayser zuerheben / den Acht vnd zwainzigisten Augusti, verflossenen Sechzehenhundert Neunzehenden Jahrs erwölt / offentlich Proclamirt, auch volgents den Neunten Septembris, erstbenenten Jahrs / mit gebreuchigen Solenniteten gekrönt worden. Haben wir vnns zu erzaigung Vnserer Vätterlichen guethertzigen vnd Fridliebenden Fürsorg / vnd damit wir ohne alle weitterung gefahr / vnnd hochschädliches verderben / besagt Vnser Königreich / widerumb zu Fridlichem wesen / Rhue vnd Wolstandt eh ist befürdern möchten / nit allain gleich / nach dem die Völlig Regierung an vns gefallen / den Behemischen auffgestandnen Stenden / mit bewöglicher erinnderung vnser gemüt / vnnd das wir jhre rechtmessige Priuilegien vnnd Freyhaiten Confirmirn, auch sonst alles das thun vnd laisten wolten / Ja würcklich Confirmirt vnd gelaistet / was ainem Ordenlichen Behemischen König von rechswegen obligt. Sonder wir haben noch ferner / alda zu Franckfurt / dem gesambten Löblichen Churfürstlichen Collegio, (Dabey sich die Chur Pfaltzischen gevolmechtigte auch befunden) zu sonderbarn Ehrn / auff desselben instendiges ainhelliges begern vnnd anhalten / die ebenmessige einwilligung ainer gutlichen Interposition, Jnmassen von Höchstgemeltem Vnserm / geliebten Herrn Vetter vnd Vatter / Weiland Kayser Matihia / zuvor auch gegen etlichen Chur: vnd Fürsten geschehen / Vngeacht die zu denselben zeitten vorgewendete Grauamina, vnter derer Praetext von Jhnen Rebellanten die Waffen Ergriffen / vns nicht angangen / wir vns auch / der von Weiland merhöchsternantem Vnserm Vorfahren hinterlassenen Kriegsverfassung anderst nicht / als durch die offentliche Fridtbrüchige Handlungen vnd gewaltthaten / so von Jhnen Rebellen, vnangesehen wir Vnserm Kriegsvolck den stillstandt der Waffen alberait anbevolhen / vns auch gegen Jhnen den Rebellen zu gütlicher hinlegung dises entstandenen Vnwesens / gantz gnedigist vnnd Vätterlich erbotten gehabt / dannoch mit verächtlicher in Windtschlagung dessen alles wider vns vorgenommen) zu gebrauchen bewogen worden / gleich so wenig entgegen sein lassen / sondern dieselbe obberüertem Churfürstlichen Collegio, Vermög der von Vns bey vnserer Kay- einwilligung obbesagter Personlich anwesenden Churfürsten / vnd des abwesenden Bevolmechtigen Gesanten / aus sonderbarer Schickung des Allmechtigen / zum Römischen König / in Kayser zuerheben / den Acht vnd zwainzigisten Augusti, verflossenen Sechzehenhundert Neunzehenden Jahrs erwölt / offentlich Proclamirt, auch volgents den Neunten Septembris, erstbenenten Jahrs / mit gebreuchigen Solenniteten gekrönt worden. Haben wir vnns zu erzaigung Vnserer Vätterlichen guethertzigen vnd Fridliebenden Fürsorg / vnd damit wir ohne alle weitterung gefahr / vnnd hochschädliches verderben / besagt Vnser Königreich / widerumb zu Fridlichem wesen / Rhue vnd Wolstandt eh ist befürdern möchten / nit allain gleich / nach dem die Völlig Regierung an vns gefallen / den Behemischen auffgestandnen Stenden / mit bewöglicher erinnderung vnser gemüt / vnnd das wir jhre rechtmessige Priuilegien vnnd Freyhaiten Confirmirn, auch sonst alles das thun vnd laisten wolten / Ja würcklich Confirmirt vnd gelaistet / was ainem Ordenlichen Behemischen König von rechswegen obligt. Sonder wir haben noch ferner / alda zu Franckfurt / dem gesambten Löblichen Churfürstlichen Collegio, (Dabey sich die Chur Pfaltzischen gevolmechtigte auch befunden) zu sonderbarn Ehrn / auff desselben instendiges ainhelliges begern vnnd anhalten / die ebenmessige einwilligung ainer gutlichen Interposition, Jnmassen von Höchstgemeltem Vnserm / geliebten Herrn Vetter vnd Vatter / Weiland Kayser Matihia / zuvor auch gegen etlichen Chur: vnd Fürsten geschehen / Vngeacht die zu denselben zeitten vorgewendete Grauamina, vnter derer Praetext von Jhnen Rebellanten die Waffen Ergriffen / vns nicht angangen / wir vns auch / der von Weiland merhöchsternantem Vnserm Vorfahren hinterlassenen Kriegsverfassung anderst nicht / als durch die offentliche Fridtbrüchige Handlungen vnd gewaltthaten / so von Jhnen Rebellen, vnangesehen wir Vnserm Kriegsvolck den stillstandt der Waffen alberait anbevolhen / vns auch gegen Jhnen den Rebellen zu gütlicher hinlegung dises entstandenen Vnwesens / gantz gnedigist vnnd Vätterlich erbotten gehabt / dannoch mit verächtlicher in Windtschlagung dessen alles wider vns vorgenommen) zu gebrauchen bewogen worden / gleich so wenig entgegen sein lassen / sondern dieselbe obberüertem Churfürstlichen Collegio, Vermög der von Vns bey vnserer Kay- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0005"/> einwilligung obbesagter Personlich anwesenden Churfürsten / vnd des abwesenden Bevolmechtigen Gesanten / aus sonderbarer Schickung des Allmechtigen / zum Römischen König / in Kayser zuerheben / den Acht vnd zwainzigisten <hi rendition="#aq">Augusti</hi>, verflossenen Sechzehenhundert Neunzehenden Jahrs erwölt / offentlich <hi rendition="#aq">Proclamirt</hi>, auch volgents den Neunten <hi rendition="#aq">Septembris</hi>, erstbenenten Jahrs / mit gebreuchigen <hi rendition="#aq">Solenniteten</hi> gekrönt worden. 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