Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.geliebten Herrn Vetter vnd Vatters / Hochlöblichister gedechtnus erhoben / vnd volgents mit der zeit in ander incorporirte Landt weiter außgebraitet / Wie vnd wellcher gestalt auch Jhre Kay: M: vnd L: Als damahlen Regierender König vnd Churfürst zu Behem / solches entstandene vnwesen / vnnd was demselbigen anhengig / aus angeborner Vätterlich fridliebender Naigung / zuverhüttung schwären Krieg vnd Bluetvergiessens / bevorab der verderbung Jhrer Armen Vnderthanen / ettlichen fürnemen Chur: vnd Fürsten des Reichs (vnter welchen obgenanter Fridrich Pfaltzgraf / auff sein aignes anerpieten auch selbsten begriffen gewesen) auff beschehenes ansuechen vnd begern / da sich die Rebellen auch Jhres thails zu gebürendem gehorsam erzaigen würden / zu güetiger hinleg: vnd abhelffung anvertraut vnd vbergeben. Demnach nun Jhre Kay: M: vnd Lieb baldt hernach / vnd noch ehe vnd zuvor obangeregte güetige einwilligung die würckliche volziehung erraicht / zeitlichen Todts verschiden / vnd darauff die Succession vnnd Regierung vorberüerts Königreichs Behem / vnd der Incorporirten Landen / an vnns / als noch bey Jhrer M: vnd Lieb lebzeiten ordenlich angenommen / erkant / gecrönt / gesalbt / vnd belehnet / vnd nach obbesagtem Todtfahl Succedireden König vnd Churfürsten / rechtmessigerweis kommen vnd erwachsen / daraus dann ferner ervolgt / das wir vns Krafft vorgemelter an vns gelangten Ordenlichen Succession vnd Crönung des Königreichs vnd Chur Behem / auff die deßwegen an vns beschehene gebürliche Denunciation, in Vnser vnd des H: Reichs Statt Franckfurt zu erwöhlung aines Römischen Königs zum Kayser zuerhoben / auff die bestimbte zeit / vermög der Guldenen Bull / vnd des alten herkommens in aigner Person begeben / vnnd daselbsten von den anwesenden Churfürsten vnnd der abwesenden vnnd zugleich obvermelts Friderich Pfaltzgraf / als Churfürsten / volmechtigen / Räthen Potschafften vnnd Abgesanten / für ainen rechtmessiger weis Succedirend: gekrönt: Belehneten König / vnnd Mit Churfürsten zu Behem / in allen offnen / vorberürter Guldnen Bull gemässen Handlungen / nicht allain erkent / Sondern auch zu dem fürgegangnen Wahl Actu, nach gelaisteten thewren Aydt (den sein Friderich Pfaltzgraven Gesanter ebenmässig würcklich erstattet) in das Conclaue zugelassen worden / Darbey wir auch Vnsere gebührliche Session vnd Stimm vertretten / vnd darauff mit ainhelligem Consens, vnnd geliebten Herrn Vetter vnd Vatters / Hochlöblichister gedechtnus erhoben / vnd volgents mit der zeit in ander incorporirte Landt weiter außgebraitet / Wie vnd wellcher gestalt auch Jhre Kay: M: vnd L: Als damahlen Regierender König vnd Churfürst zu Behem / solches entstandene vnwesen / vnnd was demselbigen anhengig / aus angeborner Vätterlich fridliebender Naigung / zuverhüttung schwären Krieg vnd Bluetvergiessens / bevorab der verderbung Jhrer Armen Vnderthanen / ettlichen fürnemen Chur: vnd Fürsten des Reichs (vnter welchen obgenanter Fridrich Pfaltzgraf / auff sein aignes anerpieten auch selbsten begriffen gewesen) auff beschehenes ansuechen vnd begern / da sich die Rebellen auch Jhres thails zu gebürendem gehorsam erzaigen würden / zu güetiger hinleg: vnd abhelffung anvertraut vnd vbergeben. Demnach nun Jhre Kay: M: vnd Lieb baldt hernach / vnd noch ehe vnd zuvor obangeregte güetige einwilligung die würckliche volziehung erraicht / zeitlichen Todts verschiden / vnd darauff die Succession vnnd Regierung vorberüerts Königreichs Behem / vnd der Incorporirten Landen / an vnns / als noch bey Jhrer M: vnd Lieb lebzeiten ordenlich angenommen / erkant / gecrönt / gesalbt / vnd belehnet / vnd nach obbesagtem Todtfahl Succedireden König vnd Churfürsten / rechtmessigerweis kommen vnd erwachsen / daraus dann ferner ervolgt / das wir vns Krafft vorgemelter an vns gelangten Ordenlichen Succession vnd Crönung des Königreichs vnd Chur Behem / auff die deßwegen an vns beschehene gebürliche Denunciation, in Vnser vnd des H: Reichs Statt Franckfurt zu erwöhlung aines Römischen Königs zum Kayser zuerhoben / auff die bestimbte zeit / vermög der Guldenen Bull / vnd des alten herkommens in aigner Person begeben / vnnd daselbsten von den anwesenden Churfürsten vnnd der abwesenden vnnd zugleich obvermelts Friderich Pfaltzgraf / als Churfürsten / volmechtigen / Räthen Potschafften vnnd Abgesanten / für ainen rechtmessiger weis Succedirend: gekrönt: Belehneten König / vnnd Mit Churfürsten zu Behem / in allen offnen / vorberürter Guldnen Bull gemässen Handlungen / nicht allain erkent / Sondern auch zu dem fürgegangnen Wahl Actu, nach gelaisteten thewren Aydt (den sein Friderich Pfaltzgraven Gesanter ebenmässig würcklich erstattet) in das Conclaue zugelassen worden / Darbey wir auch Vnsere gebührliche Session vnd Stimm vertretten / vnd darauff mit ainhelligem Consens, vnnd <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0004"/> geliebten Herrn Vetter vnd Vatters / Hochlöblichister gedechtnus erhoben / vnd volgents mit der zeit in ander <hi rendition="#aq">incorporirte</hi> Landt weiter außgebraitet / Wie vnd wellcher gestalt auch Jhre Kay: M: vnd L: Als damahlen Regierender König vnd Churfürst zu Behem / solches entstandene vnwesen / vnnd was demselbigen anhengig / aus angeborner Vätterlich fridliebender Naigung / zuverhüttung schwären Krieg vnd Bluetvergiessens / bevorab der verderbung Jhrer Armen Vnderthanen / ettlichen fürnemen Chur: vnd Fürsten des Reichs (vnter welchen obgenanter Fridrich Pfaltzgraf / auff sein aignes anerpieten auch selbsten begriffen gewesen) auff beschehenes ansuechen vnd begern / da sich die <hi rendition="#aq">Rebellen</hi> auch Jhres thails zu gebürendem gehorsam erzaigen würden / zu güetiger hinleg: vnd abhelffung anvertraut vnd vbergeben. 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Zitationshilfe: | Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621/4>, abgerufen am 16.02.2025. |