Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.niemandts weß Standts oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder / ainem Römischen Kayser vnd dem H: Reiche zugethan vnnd verwandt ist / auch vermeidung Kayserlicher vnd deß Heyl: Reichs schwären Vngnad vnd Straff / priuir: vnnd Entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / souil ein jeder dessen von Kayserlicher Mayest: vnd dem Heyl: Reich hat / zu einigem Krieg / vnnd vnfreundtlicher Thättlicher handlung oder vornemmen / wider Vns oder einigen gehorsamben Standt deß Heyl: Reichs / ohne Vnser / oder (sovil die mitttelbare Ständte betrifft) Jhrer Obrigkeit vorwissen vnd bewilligung sich bestellen vnnd bewögen lassen / noch haimlich oder offentlich wider die Kayserliche May: oder die Stände deß Reichs zuziehen / noch einige hilff oder beystandt / forderung vnd vorschub thun / oder sich sonsten im Heyl: Reich / in einige vergatterung oder vngebürliche versamblung einiges Kriegsvolcks / zu Roß oder Fueß / begeben / sonder ain Jeder sich deß alles gentzlich enthalten solle / welche Disposition vnnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jhres Jnhalts / in dem Anno Neun vnd fünffzig gemachten vnd Publicirten Reichs Abschiedt / als ein ewiges Gesatz vnd Ordnung widerholt / Confirmirt, vnd damit in dem H: Reich Teutscher Nation / Rhue / Frid vnnd einigkeit / desto bestendiger erhalten werden möge / die darinnen begriffne Pöen / dergestalt erweittert worden ist / das die vberfahrer solches Gebotts vnd Reichs Satzung / neben vnd vber die benannte Pöen / in vnser vnd des Heyl: Reichs Aacht ipso facto gefallen / vnnd dieselbe / ohn aintzige fernere Erklärung / Krafft obberührten Reichs Abschiedts / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkandt vnd erklärt sein sollen. Jnmassen gleich bey auffgerichter handhabung deß Landtfridens / Anno Vierzehenhundert fünff vnd neuntzig / zu end deß Reichs Abschiedts noch stercker versehen / daß in solchen offentlichen kundtlichen vnlaugbaren Fridtbruchs Sachen / der Thäter ipso facto, in die Pöen durch gemeinen Reichschluß / so weit erklärt / daß es weitterer Fürforderung oder einiger Erklärüng oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichs Abschiden nicht geendert / also jeder zeit Confirmirt / keinen andern verstandt gehabt / wie dann gleichergestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichs Abschieden vnnd niemandts weß Standts oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder / ainem Römischen Kayser vnd dem H: Reiche zugethan vnnd verwandt ist / auch vermeidung Kayserlicher vnd deß Heyl: Reichs schwären Vngnad vnd Straff / priuir: vnnd Entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / souil ein jeder dessen von Kayserlicher Mayest: vnd dem Heyl: Reich hat / zu einigem Krieg / vnnd vnfreundtlicher Thättlicher handlung oder vornemmen / wider Vns oder einigen gehorsamben Standt deß Heyl: Reichs / ohne Vnser / oder (sovil die mitttelbare Ständte betrifft) Jhrer Obrigkeit vorwissen vnd bewilligung sich bestellen vnnd bewögen lassen / noch haimlich oder offentlich wider die Kayserliche May: oder die Stände deß Reichs zuziehen / noch einige hilff oder beystandt / forderung vnd vorschub thun / oder sich sonsten im Heyl: Reich / in einige vergatterung oder vngebürliche versamblung einiges Kriegsvolcks / zu Roß oder Fueß / begeben / sonder ain Jeder sich deß alles gentzlich enthalten solle / welche Disposition vnnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jhres Jnhalts / in dem Anno Neun vnd fünffzig gemachten vnd Publicirten Reichs Abschiedt / als ein ewiges Gesatz vnd Ordnung widerholt / Confirmirt, vnd damit in dem H: Reich Teutscher Nation / Rhue / Frid vnnd einigkeit / desto bestendiger erhalten werden möge / die darinnen begriffne Pöen / dergestalt erweittert worden ist / das die vberfahrer solches Gebotts vnd Reichs Satzung / neben vnd vber die benannte Pöen / in vnser vnd des Heyl: Reichs Aacht ipso facto gefallen / vnnd dieselbe / ohn aintzige fernere Erklärung / Krafft obberührten Reichs Abschiedts / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkandt vnd erklärt sein sollen. Jnmassen gleich bey auffgerichter handhabung deß Landtfridens / Anno Vierzehenhundert fünff vnd neuntzig / zu end deß Reichs Abschiedts noch stercker versehen / daß in solchen offentlichen kundtlichen vnlaugbaren Fridtbruchs Sachen / der Thäter ipso facto, in die Pöen durch gemeinen Reichschluß / so weit erklärt / daß es weitterer Fürforderung oder einiger Erklärüng oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichs Abschiden nicht geendert / also jeder zeit Confirmirt / keinen andern verstandt gehabt / wie dann gleichergestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichs Abschieden vnnd <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0012"/> niemandts weß Standts oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder / ainem Römischen Kayser vnd dem H: Reiche zugethan vnnd verwandt ist / auch vermeidung Kayserlicher vnd deß Heyl: Reichs schwären Vngnad vnd Straff / <hi rendition="#aq">priuir</hi>: vnnd Entsetzung aller <hi rendition="#aq">Regalien</hi> / Lehen / Freyheiten / <hi rendition="#aq">Priuilegien</hi> / Gnaden / Schutz vnd Schirm / souil ein jeder dessen von Kayserlicher Mayest: vnd dem Heyl: Reich hat / zu einigem Krieg / vnnd vnfreundtlicher Thättlicher handlung oder vornemmen / wider Vns oder einigen gehorsamben Standt deß Heyl: Reichs / ohne Vnser / oder (sovil die mitttelbare Ständte betrifft) Jhrer Obrigkeit vorwissen vnd bewilligung sich bestellen vnnd bewögen lassen / noch haimlich oder offentlich wider die Kayserliche May: oder die Stände deß Reichs zuziehen / noch einige hilff oder beystandt / forderung vnd vorschub thun / oder sich sonsten im Heyl: Reich / in einige vergatterung oder vngebürliche versamblung einiges Kriegsvolcks / zu Roß oder Fueß / begeben / sonder ain Jeder sich deß alles gentzlich enthalten solle / welche <hi rendition="#aq">Disposition</hi> vnnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jhres Jnhalts / in dem Anno Neun vnd fünffzig gemachten vnd <hi rendition="#aq">Public</hi>irten Reichs Abschiedt / als ein ewiges Gesatz vnd Ordnung widerholt / <hi rendition="#aq">Confirmirt</hi>, vnd damit in dem H: Reich Teutscher Nation / Rhue / Frid vnnd einigkeit / desto bestendiger erhalten werden möge / die darinnen begriffne Pöen / dergestalt erweittert worden ist / das die vberfahrer solches Gebotts vnd Reichs Satzung / neben vnd vber die benannte Pöen / in vnser vnd des Heyl: Reichs Aacht <hi rendition="#aq">ipso facto</hi> gefallen / vnnd dieselbe / ohn aintzige fernere Erklärung / Krafft obberührten Reichs Abschiedts / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkandt vnd erklärt sein sollen. Jnmassen gleich bey auffgerichter handhabung deß Landtfridens / Anno Vierzehenhundert fünff vnd neuntzig / zu end deß Reichs Abschiedts noch stercker versehen / daß in solchen offentlichen kundtlichen vnlaugbaren Fridtbruchs Sachen / der Thäter <hi rendition="#aq">ipso facto</hi>, in die Pöen durch gemeinen Reichschluß / so weit erklärt / daß es weitterer Fürforderung oder einiger Erklärüng oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichs Abschiden nicht geendert / also jeder zeit <hi rendition="#aq">Confirmirt</hi> / keinen andern verstandt gehabt / wie dann gleichergestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichs Abschieden vnnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0012]
niemandts weß Standts oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder / ainem Römischen Kayser vnd dem H: Reiche zugethan vnnd verwandt ist / auch vermeidung Kayserlicher vnd deß Heyl: Reichs schwären Vngnad vnd Straff / priuir: vnnd Entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Priuilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / souil ein jeder dessen von Kayserlicher Mayest: vnd dem Heyl: Reich hat / zu einigem Krieg / vnnd vnfreundtlicher Thättlicher handlung oder vornemmen / wider Vns oder einigen gehorsamben Standt deß Heyl: Reichs / ohne Vnser / oder (sovil die mitttelbare Ständte betrifft) Jhrer Obrigkeit vorwissen vnd bewilligung sich bestellen vnnd bewögen lassen / noch haimlich oder offentlich wider die Kayserliche May: oder die Stände deß Reichs zuziehen / noch einige hilff oder beystandt / forderung vnd vorschub thun / oder sich sonsten im Heyl: Reich / in einige vergatterung oder vngebürliche versamblung einiges Kriegsvolcks / zu Roß oder Fueß / begeben / sonder ain Jeder sich deß alles gentzlich enthalten solle / welche Disposition vnnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jhres Jnhalts / in dem Anno Neun vnd fünffzig gemachten vnd Publicirten Reichs Abschiedt / als ein ewiges Gesatz vnd Ordnung widerholt / Confirmirt, vnd damit in dem H: Reich Teutscher Nation / Rhue / Frid vnnd einigkeit / desto bestendiger erhalten werden möge / die darinnen begriffne Pöen / dergestalt erweittert worden ist / das die vberfahrer solches Gebotts vnd Reichs Satzung / neben vnd vber die benannte Pöen / in vnser vnd des Heyl: Reichs Aacht ipso facto gefallen / vnnd dieselbe / ohn aintzige fernere Erklärung / Krafft obberührten Reichs Abschiedts / für Aechter / jetzt alßdann / vnd dann als jetzt erkandt vnd erklärt sein sollen. Jnmassen gleich bey auffgerichter handhabung deß Landtfridens / Anno Vierzehenhundert fünff vnd neuntzig / zu end deß Reichs Abschiedts noch stercker versehen / daß in solchen offentlichen kundtlichen vnlaugbaren Fridtbruchs Sachen / der Thäter ipso facto, in die Pöen durch gemeinen Reichschluß / so weit erklärt / daß es weitterer Fürforderung oder einiger Erklärüng oder Vrtheil nicht noth sey / welches in nachfolgenden Reichs Abschiden nicht geendert / also jeder zeit Confirmirt / keinen andern verstandt gehabt / wie dann gleichergestalt / vermög jetzt vnnd mehr angeregten Reichs Abschieden vnnd
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-10T09:22:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-10T09:22:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |