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Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1858.

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III. Die Neuzeit.
mit einem Schnürlein umwinden oder durchziehen sollen, wie
von Alters herkommen". Von dieser letzteren Bestimmung ist ein
adliger Ritter frei, doch soll die Kette nicht über vierhundert Gul-
den werth sein. Für die Edelfrauen wird der Schmuck an Heft-
lein, Halsbändern und andern Kleinodien, Ringe ausgenommen,
auf zweihundert Gulden festgesetzt, wozu noch für vierzig Gul-
den an Schmuck der Haube und des Baretts kommen und eben-
soviel an goldenen Borten und Gürteln. Grafen und Herren
sind Ketten zu fünfhundert Gulden erlaubt und ihren Frauen zu
sechshundert. -- Einige andere Bestimmungen dieser sehr ins
Einzelne gehenden Verordnung, das Barett und die Zerschlitzung
betreffend, kennen wir bereits, auf andere, die sich auf die Frauen
beziehen, werden wir noch zurückkommen.

Den Fürsten sowohl wie den Behörden der Städte wurde
aufgegeben, dieses Gesetz in ihre Lande einzuführen und zu über-
wachen; es geschah aber nicht oder doch nur sehr unzureichend,
sodaß im Jahre 1548 eine Erneuerung folgte mit verschärfter
Drohung und Festsetzung einer Geldstrafe für die säumigen
Obrigkeiten. Wenn dennoch uns aus den unzähligen Bildern
dieser kunstreichen Zeit eine vollständig auch im Aeußern geglie-
derte Welt entgegentritt, so ist das mehr Zeichen und Frucht
eines gesunden Lebens und natürlicher, freier Entwicklung als
Erfolg zweifelhafter Luxusgesetze.

Es ist wieder die Schaube, "das Ehrenkleid", wie sie in der
österreichischen Verordnung ausdrücklich genannt wird, es ist die-
ser stattliche weite Ueberwurf, ohnehin schon das charakteristische
Kleidungsstück des Mannes in der Reformationsperiode, an
welchem diese Unterschiede sich offenbaren. Die Schaube ist das
Fürstenkleid, der Ehrenrock des Patriziers und das Sonntags-
kleid des Bürgers und des wohlhabenden Bauern. Von "gülden
und silbern Stück", d. h. von Gold- und Silberbrokat, mit Zo-
bel oder Hermelin gefüttert und ausgeschlagen und mit gleichem
breit ausgelegten Kragen umhüllte er die fürstlichen Schultern.
Der Brokatstoff konnte reines Metallfadengewirke sein mit rei-
cher Musterung, "Gold übergoldet", "Silber über Silber", ein

III. Die Neuzeit.
mit einem Schnürlein umwinden oder durchziehen ſollen, wie
von Alters herkommen“. Von dieſer letzteren Beſtimmung iſt ein
adliger Ritter frei, doch ſoll die Kette nicht über vierhundert Gul-
den werth ſein. Für die Edelfrauen wird der Schmuck an Heft-
lein, Halsbändern und andern Kleinodien, Ringe ausgenommen,
auf zweihundert Gulden feſtgeſetzt, wozu noch für vierzig Gul-
den an Schmuck der Haube und des Baretts kommen und eben-
ſoviel an goldenen Borten und Gürteln. Grafen und Herren
ſind Ketten zu fünfhundert Gulden erlaubt und ihren Frauen zu
ſechshundert. — Einige andere Beſtimmungen dieſer ſehr ins
Einzelne gehenden Verordnung, das Barett und die Zerſchlitzung
betreffend, kennen wir bereits, auf andere, die ſich auf die Frauen
beziehen, werden wir noch zurückkommen.

Den Fürſten ſowohl wie den Behörden der Städte wurde
aufgegeben, dieſes Geſetz in ihre Lande einzuführen und zu über-
wachen; es geſchah aber nicht oder doch nur ſehr unzureichend,
ſodaß im Jahre 1548 eine Erneuerung folgte mit verſchärfter
Drohung und Feſtſetzung einer Geldſtrafe für die ſäumigen
Obrigkeiten. Wenn dennoch uns aus den unzähligen Bildern
dieſer kunſtreichen Zeit eine vollſtändig auch im Aeußern geglie-
derte Welt entgegentritt, ſo iſt das mehr Zeichen und Frucht
eines geſunden Lebens und natürlicher, freier Entwicklung als
Erfolg zweifelhafter Luxusgeſetze.

Es iſt wieder die Schaube, „das Ehrenkleid“, wie ſie in der
öſterreichiſchen Verordnung ausdrücklich genannt wird, es iſt die-
ſer ſtattliche weite Ueberwurf, ohnehin ſchon das charakteriſtiſche
Kleidungsſtück des Mannes in der Reformationsperiode, an
welchem dieſe Unterſchiede ſich offenbaren. Die Schaube iſt das
Fürſtenkleid, der Ehrenrock des Patriziers und das Sonntags-
kleid des Bürgers und des wohlhabenden Bauern. Von „gülden
und ſilbern Stück“, d. h. von Gold- und Silberbrokat, mit Zo-
bel oder Hermelin gefüttert und ausgeſchlagen und mit gleichem
breit ausgelegten Kragen umhüllte er die fürſtlichen Schultern.
Der Brokatſtoff konnte reines Metallfadengewirke ſein mit rei-
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[60/0072] III. Die Neuzeit. mit einem Schnürlein umwinden oder durchziehen ſollen, wie von Alters herkommen“. Von dieſer letzteren Beſtimmung iſt ein adliger Ritter frei, doch ſoll die Kette nicht über vierhundert Gul- den werth ſein. Für die Edelfrauen wird der Schmuck an Heft- lein, Halsbändern und andern Kleinodien, Ringe ausgenommen, auf zweihundert Gulden feſtgeſetzt, wozu noch für vierzig Gul- den an Schmuck der Haube und des Baretts kommen und eben- ſoviel an goldenen Borten und Gürteln. Grafen und Herren ſind Ketten zu fünfhundert Gulden erlaubt und ihren Frauen zu ſechshundert. — Einige andere Beſtimmungen dieſer ſehr ins Einzelne gehenden Verordnung, das Barett und die Zerſchlitzung betreffend, kennen wir bereits, auf andere, die ſich auf die Frauen beziehen, werden wir noch zurückkommen. Den Fürſten ſowohl wie den Behörden der Städte wurde aufgegeben, dieſes Geſetz in ihre Lande einzuführen und zu über- wachen; es geſchah aber nicht oder doch nur ſehr unzureichend, ſodaß im Jahre 1548 eine Erneuerung folgte mit verſchärfter Drohung und Feſtſetzung einer Geldſtrafe für die ſäumigen Obrigkeiten. Wenn dennoch uns aus den unzähligen Bildern dieſer kunſtreichen Zeit eine vollſtändig auch im Aeußern geglie- derte Welt entgegentritt, ſo iſt das mehr Zeichen und Frucht eines geſunden Lebens und natürlicher, freier Entwicklung als Erfolg zweifelhafter Luxusgeſetze. Es iſt wieder die Schaube, „das Ehrenkleid“, wie ſie in der öſterreichiſchen Verordnung ausdrücklich genannt wird, es iſt die- ſer ſtattliche weite Ueberwurf, ohnehin ſchon das charakteriſtiſche Kleidungsſtück des Mannes in der Reformationsperiode, an welchem dieſe Unterſchiede ſich offenbaren. Die Schaube iſt das Fürſtenkleid, der Ehrenrock des Patriziers und das Sonntags- kleid des Bürgers und des wohlhabenden Bauern. Von „gülden und ſilbern Stück“, d. h. von Gold- und Silberbrokat, mit Zo- bel oder Hermelin gefüttert und ausgeſchlagen und mit gleichem breit ausgelegten Kragen umhüllte er die fürſtlichen Schultern. Der Brokatſtoff konnte reines Metallfadengewirke ſein mit rei- cher Muſterung, „Gold übergoldet“, „Silber über Silber“, ein

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Zitationshilfe: Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/falke_trachten02_1858/72>, abgerufen am 22.11.2024.