Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1858.III. Die Neuzeit. gen Bändern, an Haupt oder Kleidern, dann mit benähet oderunbenäheten Kanten, Klöppels und Spitzen (da sie gleich ge- stricket oder gewebet) an Kragen und sonst ihren üppigen Hoffart sehen lassen werden, wie nicht minder dieselbe, so mit ganz oder halb, zumal ärgerlich- und schändlich-entblößeten Brüsten (ob sie gleich dieselbe mit einem durchsichtigen dünnen Flor zum Schein überdecket haben würden) einhergehen, gestracks Angesichts auf die Bruchstube gefordert und nach Gestalt und Größe der Ver- brechung unnachlässig abgestrafet werden sollen." -- Die Holstei- ner Ordnung von 1636 faßt auch die stutzerhaften Schneiderge- sellen ins Auge: "Nachdem auch fremde Handwerks-, vorab Schneidergesellen, mit ihrer Kleidung, Gebrämels, Zauchen und großen Hosenbändern nicht geringe Aergerniß geben, wird ihnen solches auch hiermit untersaget und ernstlich geboten, sich hinfüro ihrem Handwerk gemäße Trachten anzuthun." Zu Hildesheim wurden die Ordnungen gegen die silbernen und goldenen Spitzen, köstlichen Leibchen, "stattlich ausgeputzten Ufgesetzten" und gestick- ten Schuhe 1640, 1659 und 1663 wiederholt; ausdrücklich wer- den noch die "krausen Haare" und die "nackten entblößten Hälse" verboten; keine Frau, "sie sei so fürnehm als sie sich schätzen wolle," durfte bei 6 Thaler Strafe krause Haarlocken tragen. Die Frage, in wieweit diese Ordnungen wirklich befolgt "De löfflyke Kleder-Ordonantz Werd geholden wedder halff noch gantz, Der hogen Avericheit Mandaten Achtet man als Scholappen up der Straten." Größer wird auch der Einfluß nicht gewesen sein, den die III. Die Neuzeit. gen Bändern, an Haupt oder Kleidern, dann mit benähet oderunbenäheten Kanten, Klöppels und Spitzen (da ſie gleich ge- ſtricket oder gewebet) an Kragen und ſonſt ihren üppigen Hoffart ſehen laſſen werden, wie nicht minder dieſelbe, ſo mit ganz oder halb, zumal ärgerlich- und ſchändlich-entblößeten Brüſten (ob ſie gleich dieſelbe mit einem durchſichtigen dünnen Flor zum Schein überdecket haben würden) einhergehen, geſtracks Angeſichts auf die Bruchſtube gefordert und nach Geſtalt und Größe der Ver- brechung unnachläſſig abgeſtrafet werden ſollen.“ — Die Holſtei- ner Ordnung von 1636 faßt auch die ſtutzerhaften Schneiderge- ſellen ins Auge: „Nachdem auch fremde Handwerks-, vorab Schneidergeſellen, mit ihrer Kleidung, Gebrämels, Zauchen und großen Hoſenbändern nicht geringe Aergerniß geben, wird ihnen ſolches auch hiermit unterſaget und ernſtlich geboten, ſich hinfüro ihrem Handwerk gemäße Trachten anzuthun.“ Zu Hildesheim wurden die Ordnungen gegen die ſilbernen und goldenen Spitzen, köſtlichen Leibchen, „ſtattlich ausgeputzten Ufgeſetzten“ und geſtick- ten Schuhe 1640, 1659 und 1663 wiederholt; ausdrücklich wer- den noch die „krauſen Haare“ und die „nackten entblößten Hälſe“ verboten; keine Frau, „ſie ſei ſo fürnehm als ſie ſich ſchätzen wolle,“ durfte bei 6 Thaler Strafe krauſe Haarlocken tragen. Die Frage, in wieweit dieſe Ordnungen wirklich befolgt „De löfflyke Kleder-Ordonantz Werd geholden wedder halff noch gantz, Der hogen Avericheit Mandaten Achtet man als Scholappen up der Straten.“ Größer wird auch der Einfluß nicht geweſen ſein, den die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0220" n="208"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Neuzeit.</fw><lb/> gen Bändern, an Haupt oder Kleidern, dann mit benähet oder<lb/> unbenäheten Kanten, Klöppels und Spitzen (da ſie gleich ge-<lb/> ſtricket oder gewebet) an Kragen und ſonſt ihren üppigen Hoffart<lb/> ſehen laſſen werden, wie nicht minder dieſelbe, ſo mit ganz oder<lb/> halb, zumal ärgerlich- und ſchändlich-entblößeten Brüſten (ob ſie<lb/> gleich dieſelbe mit einem durchſichtigen dünnen Flor zum Schein<lb/> überdecket haben würden) einhergehen, geſtracks Angeſichts auf<lb/> die Bruchſtube gefordert und nach Geſtalt und Größe der Ver-<lb/> brechung unnachläſſig abgeſtrafet werden ſollen.“ — Die Holſtei-<lb/> ner Ordnung von 1636 faßt auch die ſtutzerhaften Schneiderge-<lb/> ſellen ins Auge: „Nachdem auch fremde Handwerks-, vorab<lb/> Schneidergeſellen, mit ihrer Kleidung, Gebrämels, Zauchen und<lb/> großen Hoſenbändern nicht geringe Aergerniß geben, wird ihnen<lb/> ſolches auch hiermit unterſaget und ernſtlich geboten, ſich hinfüro<lb/> ihrem Handwerk gemäße Trachten anzuthun.“ Zu Hildesheim<lb/> wurden die Ordnungen gegen die ſilbernen und goldenen Spitzen,<lb/> köſtlichen Leibchen, „ſtattlich ausgeputzten Ufgeſetzten“ und geſtick-<lb/> ten Schuhe 1640, 1659 und 1663 wiederholt; ausdrücklich wer-<lb/> den noch die „krauſen Haare“ und die „nackten entblößten Hälſe“<lb/> verboten; keine Frau, „ſie ſei ſo fürnehm als ſie ſich ſchätzen<lb/> wolle,“ durfte bei 6 Thaler Strafe krauſe Haarlocken tragen.</p><lb/> <p>Die Frage, in wieweit dieſe Ordnungen wirklich befolgt<lb/> wurden, laſſen wir durch Lauremberg, den wir ſogleich werden<lb/> näher kennen lernen, beantworten:</p><lb/> <lg type="poem"> <l>„De löfflyke Kleder-Ordonantz</l><lb/> <l>Werd geholden wedder halff noch gantz,</l><lb/> <l>Der hogen Avericheit Mandaten</l><lb/> <l>Achtet man als Scholappen up der Straten.“</l> </lg><lb/> <p>Größer wird auch der Einfluß nicht geweſen ſein, den die<lb/> ernſte und die komiſche Satire auszuüben ſuchte. 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III. Die Neuzeit.
gen Bändern, an Haupt oder Kleidern, dann mit benähet oder
unbenäheten Kanten, Klöppels und Spitzen (da ſie gleich ge-
ſtricket oder gewebet) an Kragen und ſonſt ihren üppigen Hoffart
ſehen laſſen werden, wie nicht minder dieſelbe, ſo mit ganz oder
halb, zumal ärgerlich- und ſchändlich-entblößeten Brüſten (ob ſie
gleich dieſelbe mit einem durchſichtigen dünnen Flor zum Schein
überdecket haben würden) einhergehen, geſtracks Angeſichts auf
die Bruchſtube gefordert und nach Geſtalt und Größe der Ver-
brechung unnachläſſig abgeſtrafet werden ſollen.“ — Die Holſtei-
ner Ordnung von 1636 faßt auch die ſtutzerhaften Schneiderge-
ſellen ins Auge: „Nachdem auch fremde Handwerks-, vorab
Schneidergeſellen, mit ihrer Kleidung, Gebrämels, Zauchen und
großen Hoſenbändern nicht geringe Aergerniß geben, wird ihnen
ſolches auch hiermit unterſaget und ernſtlich geboten, ſich hinfüro
ihrem Handwerk gemäße Trachten anzuthun.“ Zu Hildesheim
wurden die Ordnungen gegen die ſilbernen und goldenen Spitzen,
köſtlichen Leibchen, „ſtattlich ausgeputzten Ufgeſetzten“ und geſtick-
ten Schuhe 1640, 1659 und 1663 wiederholt; ausdrücklich wer-
den noch die „krauſen Haare“ und die „nackten entblößten Hälſe“
verboten; keine Frau, „ſie ſei ſo fürnehm als ſie ſich ſchätzen
wolle,“ durfte bei 6 Thaler Strafe krauſe Haarlocken tragen.
Die Frage, in wieweit dieſe Ordnungen wirklich befolgt
wurden, laſſen wir durch Lauremberg, den wir ſogleich werden
näher kennen lernen, beantworten:
„De löfflyke Kleder-Ordonantz
Werd geholden wedder halff noch gantz,
Der hogen Avericheit Mandaten
Achtet man als Scholappen up der Straten.“
Größer wird auch der Einfluß nicht geweſen ſein, den die
ernſte und die komiſche Satire auszuüben ſuchte. Es waren in
der litterariſchen Welt wahrlich die Beſten der Nation, welche,
zur Partei der „Altfränkiſchen“ gehörig, ſich wie ein Schild vor
ihre Landsleute ſtellten und dem ganzen alamodiſchen Weſen,
das ſie als ein fremdländiſches betrachteten, den Krieg erklärten.
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