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Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1858.

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II. Das Mittelalter.

Eine andere Ordnung der genannten Stadt vom Jahr 1411
trifft die Frauen. Darnach sollen auch sie, Frauen wie Jung-
frauen, zu einer Kappe oder Gugel nicht mehr Tuch brauchen und
verschneiden als 4 Ellen, und nur einen Perlenkranz sollen sie
tragen. Versilberte und vergoldete Gürtel mögen sie haben, aber
Glocken und Schellen daran werden ihnen verboten. Wer aber
vor der Abfassung dieser Verordnung theurere Kränze und Gürtel
gehabt habe, denen sei das Tragen derselben auch fortan gestattet
-- gewiß eine gern und vielfach benutzte Hinterthür. Die Röcke
und Trapperte, heißt es weiter, soll man mit Flügeln oder offe-
nen Aermeln tragen, doch unzerhauen und ohne Schlitz; und
diese Aermel dürfen getragen werden mit Veh, mit Ruggen oder
Schinschen (den Rücken- und Bauchstücken, vermuthlich der Eich-
hörnchen), aber Hermelin und Marder bleiben daran verboten.
Die genannten Kleidungsstücke selbst wie die langen und weiten
Aermel dürfen nicht länger sein, als bis sie den Boden erreichen,
und Sammet und Seidenstoff ist für sie verboten, wie aller Be-
satz von Perlen, Edelsteinen, goldnen und silbernen Borten, nebst
goldenen Ringen.

Allmählig wird die Ulmer Gesetzgebung dem Zeitgeschmack
gegenüber nachgiebiger. So durften nach der Ordnung von 1420
die Mäntel und Kleider der Frauen und Jungfrauen bereits
1/4 Elle auf der Erde nachschleppen. Im Jahr 1426 wurde den
Frauen auch das Tragen von Perlen auf Kreuzen und Halsbän-
dern im Werth von 40 Gulden erlaubt, nicht aber an der Klei-
dung. Die silbernen und vergoldeten Gürtel durften 4 Mark
schwer sein. Ferner wurde ehrbaren Frauen und Jungfrauen auch
der Marderpelz erlaubt, entweder am Hut oder um den Hals,
desgleichen sammtne und seidene Aermel, nicht aber ein sammtnes
oder ein seidenes Preis (worunter ein geschnürtes Leibchen zu
verstehen ist) unter den Röcken zu keinem Kleid. Auch wurde
mannigfacher Silberschmuck im Werth von 4 Mark erlaubt, und
kleine Heftlein, die früher nur zu 10 Gulden getragen werden
sollten, konnten jetzt den Werth von 20 haben. Verbrämung von
Marder oder Hermelin wurde in der ganzen Breite des Balges

II. Das Mittelalter.

Eine andere Ordnung der genannten Stadt vom Jahr 1411
trifft die Frauen. Darnach ſollen auch ſie, Frauen wie Jung-
frauen, zu einer Kappe oder Gugel nicht mehr Tuch brauchen und
verſchneiden als 4 Ellen, und nur einen Perlenkranz ſollen ſie
tragen. Verſilberte und vergoldete Gürtel mögen ſie haben, aber
Glocken und Schellen daran werden ihnen verboten. Wer aber
vor der Abfaſſung dieſer Verordnung theurere Kränze und Gürtel
gehabt habe, denen ſei das Tragen derſelben auch fortan geſtattet
— gewiß eine gern und vielfach benutzte Hinterthür. Die Röcke
und Trapperte, heißt es weiter, ſoll man mit Flügeln oder offe-
nen Aermeln tragen, doch unzerhauen und ohne Schlitz; und
dieſe Aermel dürfen getragen werden mit Veh, mit Ruggen oder
Schinſchen (den Rücken- und Bauchſtücken, vermuthlich der Eich-
hörnchen), aber Hermelin und Marder bleiben daran verboten.
Die genannten Kleidungsſtücke ſelbſt wie die langen und weiten
Aermel dürfen nicht länger ſein, als bis ſie den Boden erreichen,
und Sammet und Seidenſtoff iſt für ſie verboten, wie aller Be-
ſatz von Perlen, Edelſteinen, goldnen und ſilbernen Borten, nebſt
goldenen Ringen.

Allmählig wird die Ulmer Geſetzgebung dem Zeitgeſchmack
gegenüber nachgiebiger. So durften nach der Ordnung von 1420
die Mäntel und Kleider der Frauen und Jungfrauen bereits
¼ Elle auf der Erde nachſchleppen. Im Jahr 1426 wurde den
Frauen auch das Tragen von Perlen auf Kreuzen und Halsbän-
dern im Werth von 40 Gulden erlaubt, nicht aber an der Klei-
dung. Die ſilbernen und vergoldeten Gürtel durften 4 Mark
ſchwer ſein. Ferner wurde ehrbaren Frauen und Jungfrauen auch
der Marderpelz erlaubt, entweder am Hut oder um den Hals,
desgleichen ſammtne und ſeidene Aermel, nicht aber ein ſammtnes
oder ein ſeidenes Preis (worunter ein geſchnürtes Leibchen zu
verſtehen iſt) unter den Röcken zu keinem Kleid. Auch wurde
mannigfacher Silberſchmuck im Werth von 4 Mark erlaubt, und
kleine Heftlein, die früher nur zu 10 Gulden getragen werden
ſollten, konnten jetzt den Werth von 20 haben. Verbrämung von
Marder oder Hermelin wurde in der ganzen Breite des Balges

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[186/0204] II. Das Mittelalter. Eine andere Ordnung der genannten Stadt vom Jahr 1411 trifft die Frauen. Darnach ſollen auch ſie, Frauen wie Jung- frauen, zu einer Kappe oder Gugel nicht mehr Tuch brauchen und verſchneiden als 4 Ellen, und nur einen Perlenkranz ſollen ſie tragen. Verſilberte und vergoldete Gürtel mögen ſie haben, aber Glocken und Schellen daran werden ihnen verboten. Wer aber vor der Abfaſſung dieſer Verordnung theurere Kränze und Gürtel gehabt habe, denen ſei das Tragen derſelben auch fortan geſtattet — gewiß eine gern und vielfach benutzte Hinterthür. Die Röcke und Trapperte, heißt es weiter, ſoll man mit Flügeln oder offe- nen Aermeln tragen, doch unzerhauen und ohne Schlitz; und dieſe Aermel dürfen getragen werden mit Veh, mit Ruggen oder Schinſchen (den Rücken- und Bauchſtücken, vermuthlich der Eich- hörnchen), aber Hermelin und Marder bleiben daran verboten. Die genannten Kleidungsſtücke ſelbſt wie die langen und weiten Aermel dürfen nicht länger ſein, als bis ſie den Boden erreichen, und Sammet und Seidenſtoff iſt für ſie verboten, wie aller Be- ſatz von Perlen, Edelſteinen, goldnen und ſilbernen Borten, nebſt goldenen Ringen. Allmählig wird die Ulmer Geſetzgebung dem Zeitgeſchmack gegenüber nachgiebiger. So durften nach der Ordnung von 1420 die Mäntel und Kleider der Frauen und Jungfrauen bereits ¼ Elle auf der Erde nachſchleppen. Im Jahr 1426 wurde den Frauen auch das Tragen von Perlen auf Kreuzen und Halsbän- dern im Werth von 40 Gulden erlaubt, nicht aber an der Klei- dung. Die ſilbernen und vergoldeten Gürtel durften 4 Mark ſchwer ſein. Ferner wurde ehrbaren Frauen und Jungfrauen auch der Marderpelz erlaubt, entweder am Hut oder um den Hals, desgleichen ſammtne und ſeidene Aermel, nicht aber ein ſammtnes oder ein ſeidenes Preis (worunter ein geſchnürtes Leibchen zu verſtehen iſt) unter den Röcken zu keinem Kleid. Auch wurde mannigfacher Silberſchmuck im Werth von 4 Mark erlaubt, und kleine Heftlein, die früher nur zu 10 Gulden getragen werden ſollten, konnten jetzt den Werth von 20 haben. Verbrämung von Marder oder Hermelin wurde in der ganzen Breite des Balges

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Zitationshilfe: Falke, Jakob von: Die deutsche Trachten- und Modenwelt. Ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1858, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/falke_trachten01_1858/204>, abgerufen am 23.11.2024.