Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Verordnungen. Domainen-Anwächsen dergleichen schädlichen Aufschlag nicht aufkommen lassen, auch da, woParticuliers denselben nicht wegschaffen, solcher auf ihre Kosten ausgerissen werde. §. 18. Damit nun durch Vermehrung und Bepflanzung der schädlichen Anwächse, §. 19. Die Bepflanzung der Anwächse, wenn solche zugelassen werden, soll nicht §. 20. Damit nun hierunter kein Mißbrauch vorgehen, und schädliche Anwächse be- §. 21. Dagegen, wenn jemand ohne Anweisung einen schädlichen Anwachs durch Verordnungen. Domainen-Anwaͤchſen dergleichen ſchaͤdlichen Aufſchlag nicht aufkommen laſſen, auch da, woParticuliers denſelben nicht wegſchaffen, ſolcher auf ihre Koſten ausgeriſſen werde. §. 18. Damit nun durch Vermehrung und Bepflanzung der ſchaͤdlichen Anwaͤchſe, §. 19. Die Bepflanzung der Anwaͤchſe, wenn ſolche zugelaſſen werden, ſoll nicht §. 20. Damit nun hierunter kein Mißbrauch vorgehen, und ſchaͤdliche Anwaͤchſe be- §. 21. Dagegen, wenn jemand ohne Anweiſung einen ſchaͤdlichen Anwachs durch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0139" n="119"/><fw place="top" type="header">Verordnungen.</fw><lb/> Domainen-Anwaͤchſen dergleichen ſchaͤdlichen Aufſchlag nicht aufkommen laſſen, auch da, wo<lb/> Particuliers denſelben nicht wegſchaffen, ſolcher auf ihre Koſten ausgeriſſen werde.</p><lb/> <p>§. 18. Damit nun durch Vermehrung und Bepflanzung der ſchaͤdlichen Anwaͤchſe,<lb/> dem entgegenliegenden Ufer kein mehrerer Abbruch zugefuͤget werden moͤge: ſo verbieten Wir<lb/> hiermit bei Zwanzig Rthlr. Strafe alle <hi rendition="#g">eigenmaͤchtige Pflanz- und Kribbarbeit</hi> auf<lb/> allen Anwaͤchſen, mit Aufhebung der, in dieſem Stuͤcke bisher vorgewandten, ſchaͤdlichen<lb/> Gewohnheiten, und verordnen, daß die Eigner derer Stuͤcke, welche an einem Anwachſe an-<lb/> ſchieſſen, den ſie zu bepflanzen Willens ſind, ſich zuvoͤrderſt von Unſerer Strom-Befahrungs-<lb/> Commiſſion und dem Waſſerbaumeiſter, bei welchen ſie ſich bei den gewoͤhnlichen Strombe-<lb/> fahrungen, welche 8 Tage vorher, in jeder am Rhein liegenden Schau bekannt gemacht<lb/> werden ſollen, addreſſiren, und von ihnen die noͤthige Anweiſung geben laſſen koͤnnen, wie<lb/> weit derſelbe dem entgegen liegenden Ufer unſchaͤdlich iſt, mithin bepflanzet, oder auf eine<lb/> andere Art vermehret werden kann. Wobei die Strom-Befahrungs-Commiſſion und der<lb/> Waſſerbaumeiſter dahin zu ſehen haben, daß kein hervorſpringendes Ufer mit Weiden und<lb/> Strauchwerk bepflanzet werde; hingegen bei zuruͤckſpringenden Ufern haben ſie die Bepflan-<lb/> zung anzubefehlen, und der Intereſſent kann dieſelbe nach und nach ſo weit in den Strom<lb/> hinein pouſſiren, bis ſein Ufer aufhoͤret, ein einwaͤrts gebogenes zu ſeyn, und die gerade<lb/> Uferlinie erreichet.</p><lb/> <p>§. 19. Die <hi rendition="#g">Bepflanzung</hi> der Anwaͤchſe, wenn ſolche <choice><sic>zugelaſſrn</sic><corr>zugelaſſen</corr></choice> werden, ſoll nicht<lb/> gerade durch, und in rechter Linie, (auf die Richtung des Stroms) ſondern mit einem Ab-<lb/> falle von einem Fuß auf jeder Ruthe Strom herab geſchehen.</p><lb/> <p>§. 20. Damit nun hierunter kein Mißbrauch vorgehen, und ſchaͤdliche Anwaͤchſe be-<lb/> pflanzet werden, oder auch nuͤtzliche Anwaͤchſe unbepflanzet liegen bleiben moͤgen: ſo verord-<lb/> nen Wir hiermit, daß Unſere Strom-Befahrungs-Commiſſion, und der Waſſerbaumeiſter<lb/> alle Jahre bei Bereiſung des Stroms, den, auf die anwachſende Ufer anſchieſſenden, Eig-<lb/> nern unentgeldlich anweiſen ſollen, welche Anwaͤchſe ſie befoͤrdern duͤrfen oder nicht, und was<lb/> fuͤr Werke ſie dazu anzulegen haben; wovon eine ſchriftliche Anweiſung mitzutheilen, und<lb/> von jedem Eigner zur Regiſtrirung bei dem Protokolle der Schau zu praͤſentiren iſt.</p><lb/> <p>§. 21. Dagegen, wenn jemand ohne Anweiſung einen ſchaͤdlichen Anwachs durch<lb/> Kribben oder Pflanzungen vermehren wuͤrde: ſo ſoll der Waſſerbaumeiſter ſolche ſogleich auf<lb/> Koſten des Eigners ausreiſſen laſſen, und das Faktum Unſerer Krieges und Domaͤnen-Cam-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [119/0139]
Verordnungen.
Domainen-Anwaͤchſen dergleichen ſchaͤdlichen Aufſchlag nicht aufkommen laſſen, auch da, wo
Particuliers denſelben nicht wegſchaffen, ſolcher auf ihre Koſten ausgeriſſen werde.
§. 18. Damit nun durch Vermehrung und Bepflanzung der ſchaͤdlichen Anwaͤchſe,
dem entgegenliegenden Ufer kein mehrerer Abbruch zugefuͤget werden moͤge: ſo verbieten Wir
hiermit bei Zwanzig Rthlr. Strafe alle eigenmaͤchtige Pflanz- und Kribbarbeit auf
allen Anwaͤchſen, mit Aufhebung der, in dieſem Stuͤcke bisher vorgewandten, ſchaͤdlichen
Gewohnheiten, und verordnen, daß die Eigner derer Stuͤcke, welche an einem Anwachſe an-
ſchieſſen, den ſie zu bepflanzen Willens ſind, ſich zuvoͤrderſt von Unſerer Strom-Befahrungs-
Commiſſion und dem Waſſerbaumeiſter, bei welchen ſie ſich bei den gewoͤhnlichen Strombe-
fahrungen, welche 8 Tage vorher, in jeder am Rhein liegenden Schau bekannt gemacht
werden ſollen, addreſſiren, und von ihnen die noͤthige Anweiſung geben laſſen koͤnnen, wie
weit derſelbe dem entgegen liegenden Ufer unſchaͤdlich iſt, mithin bepflanzet, oder auf eine
andere Art vermehret werden kann. Wobei die Strom-Befahrungs-Commiſſion und der
Waſſerbaumeiſter dahin zu ſehen haben, daß kein hervorſpringendes Ufer mit Weiden und
Strauchwerk bepflanzet werde; hingegen bei zuruͤckſpringenden Ufern haben ſie die Bepflan-
zung anzubefehlen, und der Intereſſent kann dieſelbe nach und nach ſo weit in den Strom
hinein pouſſiren, bis ſein Ufer aufhoͤret, ein einwaͤrts gebogenes zu ſeyn, und die gerade
Uferlinie erreichet.
§. 19. Die Bepflanzung der Anwaͤchſe, wenn ſolche zugelaſſen werden, ſoll nicht
gerade durch, und in rechter Linie, (auf die Richtung des Stroms) ſondern mit einem Ab-
falle von einem Fuß auf jeder Ruthe Strom herab geſchehen.
§. 20. Damit nun hierunter kein Mißbrauch vorgehen, und ſchaͤdliche Anwaͤchſe be-
pflanzet werden, oder auch nuͤtzliche Anwaͤchſe unbepflanzet liegen bleiben moͤgen: ſo verord-
nen Wir hiermit, daß Unſere Strom-Befahrungs-Commiſſion, und der Waſſerbaumeiſter
alle Jahre bei Bereiſung des Stroms, den, auf die anwachſende Ufer anſchieſſenden, Eig-
nern unentgeldlich anweiſen ſollen, welche Anwaͤchſe ſie befoͤrdern duͤrfen oder nicht, und was
fuͤr Werke ſie dazu anzulegen haben; wovon eine ſchriftliche Anweiſung mitzutheilen, und
von jedem Eigner zur Regiſtrirung bei dem Protokolle der Schau zu praͤſentiren iſt.
§. 21. Dagegen, wenn jemand ohne Anweiſung einen ſchaͤdlichen Anwachs durch
Kribben oder Pflanzungen vermehren wuͤrde: ſo ſoll der Waſſerbaumeiſter ſolche ſogleich auf
Koſten des Eigners ausreiſſen laſſen, und das Faktum Unſerer Krieges und Domaͤnen-Cam-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |