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Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.

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Verordnungen.
selche in Vier Schläge eintheilen, mithin jährlich nur ein Viertheil davon kappen, nicht
minder sollen die Teichbedienten befugt seyn, bei großem Wasser, in Nothfällen solche Wei-
den zu Faschinen und Pfählen, ohne daß der Eigenthümer zuförderst darüber besprochen wer-
den darf zu kappen, es müssen aber dieselben, nachdem solches geschehen, dem Eigenthümer
davon Nachricht geben, welcher denn, da jeder Interessent bei seiner Dammcavel die nöthi-
gen Pfähle und Faschinen bei hohem Wasser, und besorglicher Gefahr mitbringen und in Be-
reitschaft halten muß, von denjenigen, welche es hieran ermangeln lassen, und daher die
Kappung fremder Weiden verursachet haben, dem Eigenthümer die Vergütigung davor, nach-
dem bei der nächsten Teichschau zu ermessenden Werthe zu gewärtigen hat.

Cap. 5. Von den Deichbedienten und deren Funktion.

1. Ein Deichhauptmann
welcher nicht allein im Oderbruche angesessen und vollkommene Kenntniß von Beschaffenheit
des Oderstromes und beiderseitigen Oderbrüchern, zwischen Zellin und Oderberg, sondern auch
vom Teich- und Buhnenbau, und was solchem anhängig, imgleichen, wie sämmtliche Haupt-
und Abzugsgraben jederzeit rein und in gutem Stande zu erhalten, gehörige Wissenschaft ha-
ben, und dessen Verrichtungen in folgenden bestehen soll.

1) Er hat die Oberaufsicht und Direktion über alle übrige Teichbediente; daher er

2) dahin, daß ein jeder derselben, nach der ihm obliegenden Funktion in allem, seine
Schuldigkeit thun, mit Fleiß sehen, diejenigen, welche sich unrecht nehmen
zurecht weijen, die Nachläßigen aber zu Beobachtung ihrer Pflicht ernstlich an-
halten, und wann sie sich nicht bessern, zur weitern Remedur an die Kurmärk-
sche Krieges- und Domainenkammer berichten muß.

3) Gebühret ihm, in den angeordneten Jahreszeiten, die Teich- und Grabenschau
auszuschreiben, zu dirigiren, und dabei sowohl selbst vorschriftsmäßig zu verfah-
ren, als auch darauf zu halten, daß es von den übrigen, welche solchem Ge-
schäften beiwohnen, geschehe.

4) Hat derselbe auf die Teichkasse, deren Ordnung nnd Richtigkeit, und daß damit
keine Unterschleife und Versuren begangen werden können, genaue Obacht zu
nehmen, auch des Endes solche von Zeit zu Zeit zu visitiren und den Bestand
nachzusehen, und soll er es gegen die Interessen zu verantworten haben, wenn
dieselben hierbei durch von ihm unterlassene Vigilance gefährdet werden.

Verordnungen.
ſelche in Vier Schlaͤge eintheilen, mithin jaͤhrlich nur ein Viertheil davon kappen, nicht
minder ſollen die Teichbedienten befugt ſeyn, bei großem Waſſer, in Nothfaͤllen ſolche Wei-
den zu Faſchinen und Pfaͤhlen, ohne daß der Eigenthuͤmer zufoͤrderſt daruͤber beſprochen wer-
den darf zu kappen, es muͤſſen aber dieſelben, nachdem ſolches geſchehen, dem Eigenthuͤmer
davon Nachricht geben, welcher denn, da jeder Intereſſent bei ſeiner Dammcavel die noͤthi-
gen Pfaͤhle und Faſchinen bei hohem Waſſer, und beſorglicher Gefahr mitbringen und in Be-
reitſchaft halten muß, von denjenigen, welche es hieran ermangeln laſſen, und daher die
Kappung fremder Weiden verurſachet haben, dem Eigenthuͤmer die Verguͤtigung davor, nach-
dem bei der naͤchſten Teichſchau zu ermeſſenden Werthe zu gewaͤrtigen hat.

Cap. 5. Von den Deichbedienten und deren Funktion.

1. Ein Deichhauptmann
welcher nicht allein im Oderbruche angeſeſſen und vollkommene Kenntniß von Beſchaffenheit
des Oderſtromes und beiderſeitigen Oderbruͤchern, zwiſchen Zellin und Oderberg, ſondern auch
vom Teich- und Buhnenbau, und was ſolchem anhaͤngig, imgleichen, wie ſaͤmmtliche Haupt-
und Abzugsgraben jederzeit rein und in gutem Stande zu erhalten, gehoͤrige Wiſſenſchaft ha-
ben, und deſſen Verrichtungen in folgenden beſtehen ſoll.

1) Er hat die Oberaufſicht und Direktion uͤber alle uͤbrige Teichbediente; daher er

2) dahin, daß ein jeder derſelben, nach der ihm obliegenden Funktion in allem, ſeine
Schuldigkeit thun, mit Fleiß ſehen, diejenigen, welche ſich unrecht nehmen
zurecht weijen, die Nachlaͤßigen aber zu Beobachtung ihrer Pflicht ernſtlich an-
halten, und wann ſie ſich nicht beſſern, zur weitern Remedur an die Kurmaͤrk-
ſche Krieges- und Domainenkammer berichten muß.

3) Gebuͤhret ihm, in den angeordneten Jahreszeiten, die Teich- und Grabenſchau
auszuſchreiben, zu dirigiren, und dabei ſowohl ſelbſt vorſchriftsmaͤßig zu verfah-
ren, als auch darauf zu halten, daß es von den uͤbrigen, welche ſolchem Ge-
ſchaͤften beiwohnen, geſchehe.

4) Hat derſelbe auf die Teichkaſſe, deren Ordnung nnd Richtigkeit, und daß damit
keine Unterſchleife und Verſuren begangen werden koͤnnen, genaue Obacht zu
nehmen, auch des Endes ſolche von Zeit zu Zeit zu viſitiren und den Beſtand
nachzuſehen, und ſoll er es gegen die Intereſſen zu verantworten haben, wenn
dieſelben hierbei durch von ihm unterlaſſene Vigilance gefaͤhrdet werden.

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[111/0131] Verordnungen. ſelche in Vier Schlaͤge eintheilen, mithin jaͤhrlich nur ein Viertheil davon kappen, nicht minder ſollen die Teichbedienten befugt ſeyn, bei großem Waſſer, in Nothfaͤllen ſolche Wei- den zu Faſchinen und Pfaͤhlen, ohne daß der Eigenthuͤmer zufoͤrderſt daruͤber beſprochen wer- den darf zu kappen, es muͤſſen aber dieſelben, nachdem ſolches geſchehen, dem Eigenthuͤmer davon Nachricht geben, welcher denn, da jeder Intereſſent bei ſeiner Dammcavel die noͤthi- gen Pfaͤhle und Faſchinen bei hohem Waſſer, und beſorglicher Gefahr mitbringen und in Be- reitſchaft halten muß, von denjenigen, welche es hieran ermangeln laſſen, und daher die Kappung fremder Weiden verurſachet haben, dem Eigenthuͤmer die Verguͤtigung davor, nach- dem bei der naͤchſten Teichſchau zu ermeſſenden Werthe zu gewaͤrtigen hat. Cap. 5. Von den Deichbedienten und deren Funktion. 1. Ein Deichhauptmann welcher nicht allein im Oderbruche angeſeſſen und vollkommene Kenntniß von Beſchaffenheit des Oderſtromes und beiderſeitigen Oderbruͤchern, zwiſchen Zellin und Oderberg, ſondern auch vom Teich- und Buhnenbau, und was ſolchem anhaͤngig, imgleichen, wie ſaͤmmtliche Haupt- und Abzugsgraben jederzeit rein und in gutem Stande zu erhalten, gehoͤrige Wiſſenſchaft ha- ben, und deſſen Verrichtungen in folgenden beſtehen ſoll. 1) Er hat die Oberaufſicht und Direktion uͤber alle uͤbrige Teichbediente; daher er 2) dahin, daß ein jeder derſelben, nach der ihm obliegenden Funktion in allem, ſeine Schuldigkeit thun, mit Fleiß ſehen, diejenigen, welche ſich unrecht nehmen zurecht weijen, die Nachlaͤßigen aber zu Beobachtung ihrer Pflicht ernſtlich an- halten, und wann ſie ſich nicht beſſern, zur weitern Remedur an die Kurmaͤrk- ſche Krieges- und Domainenkammer berichten muß. 3) Gebuͤhret ihm, in den angeordneten Jahreszeiten, die Teich- und Grabenſchau auszuſchreiben, zu dirigiren, und dabei ſowohl ſelbſt vorſchriftsmaͤßig zu verfah- ren, als auch darauf zu halten, daß es von den uͤbrigen, welche ſolchem Ge- ſchaͤften beiwohnen, geſchehe. 4) Hat derſelbe auf die Teichkaſſe, deren Ordnung nnd Richtigkeit, und daß damit keine Unterſchleife und Verſuren begangen werden koͤnnen, genaue Obacht zu nehmen, auch des Endes ſolche von Zeit zu Zeit zu viſitiren und den Beſtand nachzuſehen, und ſoll er es gegen die Intereſſen zu verantworten haben, wenn dieſelben hierbei durch von ihm unterlaſſene Vigilance gefaͤhrdet werden.

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Zitationshilfe: Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/eytelwein_faschinenwerke_1800/131>, abgerufen am 24.11.2024.