Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Zwölftes Kapitel. abhalten, und wenn es deshalb nicht möglich seyn wollte, weil der Bau an einer öffentlichenLandstraße, oder an einem Viehtriebe belegen ist, so soll so viel Unsere Aemter und die städ- tische Cämmereien betrift, bei Anlegung eines solchen neuen Wasserbaues, auf Unsere oder der Kämmereikosten der erste Zaun, so wie die Umstände denselben erfordern, zwar angeleget werden, die Unterhaltung des Zauns aber soll von demjenigen Generalpächter, Grundherr- schaft, oder Gemeinde bestritten werden, welche ihr Vieh bei diesem Bau vorbei zu treiben haben, worauf um desto schärfer zu halten, als Wir hierdurch denjenigen Generalpächter, oder diejenige Grundherrschaft und Gemeinde, durch deren Vieh der Wasserbau beschädiget und verderbet wird, dahin condemniren, daß sie auf ihre eigene Kosten den ganzen Wasser- bau wiederum herstellen sollen, wozu auch nicht einmal das freie Holz aus Unsern oder den städtischen Forsten und Warden verabfolget, sondern alles von dem Beschädiger ex propriis dazu herbei geschaffet, der Hirte aber nach Befinden seiner Fahrlässigkeit oder Bosheit auf einige Zeit zur Zuchthaus, oder Vestungsarbeit gebracht werden soll. Eine gleiche Bewandniß hat es mit den Wasserbauen Unserer Vasallen, als welche X. Da Wir aber nichts vortheilhafter vor die Schiffahrt und Ersparung der Uferbaue, zu erfolgten
Zwoͤlftes Kapitel. abhalten, und wenn es deshalb nicht moͤglich ſeyn wollte, weil der Bau an einer oͤffentlichenLandſtraße, oder an einem Viehtriebe belegen iſt, ſo ſoll ſo viel Unſere Aemter und die ſtaͤd- tiſche Caͤmmereien betrift, bei Anlegung eines ſolchen neuen Waſſerbaues, auf Unſere oder der Kaͤmmereikoſten der erſte Zaun, ſo wie die Umſtaͤnde denſelben erfordern, zwar angeleget werden, die Unterhaltung des Zauns aber ſoll von demjenigen Generalpaͤchter, Grundherr- ſchaft, oder Gemeinde beſtritten werden, welche ihr Vieh bei dieſem Bau vorbei zu treiben haben, worauf um deſto ſchaͤrfer zu halten, als Wir hierdurch denjenigen Generalpaͤchter, oder diejenige Grundherrſchaft und Gemeinde, durch deren Vieh der Waſſerbau beſchaͤdiget und verderbet wird, dahin condemniren, daß ſie auf ihre eigene Koſten den ganzen Waſſer- bau wiederum herſtellen ſollen, wozu auch nicht einmal das freie Holz aus Unſern oder den ſtaͤdtiſchen Forſten und Warden verabfolget, ſondern alles von dem Beſchaͤdiger ex propriis dazu herbei geſchaffet, der Hirte aber nach Befinden ſeiner Fahrlaͤſſigkeit oder Bosheit auf einige Zeit zur Zuchthaus, oder Veſtungsarbeit gebracht werden ſoll. Eine gleiche Bewandniß hat es mit den Waſſerbauen Unſerer Vaſallen, als welche X. Da Wir aber nichts vortheilhafter vor die Schiffahrt und Erſparung der Uferbaue, zu erfolgten
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Zwoͤlftes Kapitel.
abhalten, und wenn es deshalb nicht moͤglich ſeyn wollte, weil der Bau an einer oͤffentlichen
Landſtraße, oder an einem Viehtriebe belegen iſt, ſo ſoll ſo viel Unſere Aemter und die ſtaͤd-
tiſche Caͤmmereien betrift, bei Anlegung eines ſolchen neuen Waſſerbaues, auf Unſere oder
der Kaͤmmereikoſten der erſte Zaun, ſo wie die Umſtaͤnde denſelben erfordern, zwar angeleget
werden, die Unterhaltung des Zauns aber ſoll von demjenigen Generalpaͤchter, Grundherr-
ſchaft, oder Gemeinde beſtritten werden, welche ihr Vieh bei dieſem Bau vorbei zu treiben
haben, worauf um deſto ſchaͤrfer zu halten, als Wir hierdurch denjenigen Generalpaͤchter,
oder diejenige Grundherrſchaft und Gemeinde, durch deren Vieh der Waſſerbau beſchaͤdiget
und verderbet wird, dahin condemniren, daß ſie auf ihre eigene Koſten den ganzen Waſſer-
bau wiederum herſtellen ſollen, wozu auch nicht einmal das freie Holz aus Unſern oder den
ſtaͤdtiſchen Forſten und Warden verabfolget, ſondern alles von dem Beſchaͤdiger ex propriis
dazu herbei geſchaffet, der Hirte aber nach Befinden ſeiner Fahrlaͤſſigkeit oder Bosheit auf
einige Zeit zur Zuchthaus, oder Veſtungsarbeit gebracht werden ſoll.
Eine gleiche Bewandniß hat es mit den Waſſerbauen Unſerer Vaſallen, als welche
ſo wenig von ihren Nachbaren, als von ihren eigenen Gemeinden, durch das Vieh beſchaͤdi-
get, ſondern alles dabei auf eben den Fuß, wie bei Unſern Aemtern und Kaͤmmereien geſcho-
net, und derjenige, deſſen Vieh darauf Schaden thut, zu Erſetzung und beſtaͤndiger Unter-
haltung des Baues angehalten werden foll, und haben diejenige Vaſallen, welchen dergleichen
Schaden von ihren Nachbaren oder eigenen Gemeinden zugefuͤget wird, ſich bei Unſern Krie-
ges- und Domainenkammern zu melden, und alle Aſſiiſtence zu gewaͤrtigen.
X. Da Wir aber nichts vortheilhafter vor die Schiffahrt und Erſparung der Uferbaue, zu
Verhuͤtung der Verſandung des Stromes, der Eisſtopfungen, und der ſchaͤdlichen Inondationen,
auch zu Anbauung nuͤtzlicher Wieſen Gruͤnde finden, als daß die großen Kruͤmmen der Fluͤſſe
und deſonders der Oder in gerade Kanaͤle verwandelt, und die alte daher entſtehende alvei
derelicti zu nutzbaren Lande gewonnen werden, und Wir dieſes ſchon an vielen Stellen Un-
ſerer Aemter zu großem Vortheil des Publici und der Schiffahrt, auch zum Nutzen Unſerr
Domainen haben bewerkſtelligen laſſen, als ſoll einem jeden Unſerer Vaſallen und Staͤnde
die noͤthige Anweiſung gegeben werden, wie er dergleichen neue Leitung des Stromes auf die
beſte und wohlfeilſte Art ausfuͤhren koͤnne. Es muß ſich ein jedes Dominium und Gemeinde,
uͤber deren Grund und Boden ſolcher gerader Kanal gehen muß, ſolches nicht allein gefallen
laſſen und das Land dazu willig hergeben, ſondern auch nach geſchehener Unterſuchung und
erfolgten
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