Eytelwein, Johann Albert: Praktische Anweisung zur Konstrukzion der Faschinenwerke und den dazu gehörigen Anlagen an Flüssen und Strömen. Berlin, 1800.Zwölftes Kapitel. Bruchstücke von Verordnungen in Absicht des Faschinenbaues, der damit beschäf- tigten Offizianten und der Strompolizei. §. 90. Wenn gleich nunmehr alles dasjenige was den Faschinenbau angehet, nach dem vor- Die verschiedenen Gesetze, sind nach den Jahrzahlen geordnet: Sr. Königl. Majestät von Preußen etc. Teich- und Ufer-Ordnung. Cap. V. Von Befestigung der Ufer, so bisher von dem Oder-Strom weggefressen worden. Da auch die Rapidität des Oderstroms von Jahr zu Jahr die Ufer weg frißt und N
Zwoͤlftes Kapitel. Bruchſtuͤcke von Verordnungen in Abſicht des Faſchinenbaues, der damit beſchaͤf- tigten Offizianten und der Strompolizei. §. 90. Wenn gleich nunmehr alles dasjenige was den Faſchinenbau angehet, nach dem vor- Die verſchiedenen Geſetze, ſind nach den Jahrzahlen geordnet: Sr. Koͤnigl. Majeſtaͤt von Preußen etc. Teich- und Ufer-Ordnung. Cap. V. Von Befeſtigung der Ufer, ſo bisher von dem Oder-Strom weggefreſſen worden. Da auch die Rapiditaͤt des Oderſtroms von Jahr zu Jahr die Ufer weg frißt und N
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Zwoͤlftes Kapitel.
Bruchſtuͤcke von Verordnungen in Abſicht des Faſchinenbaues, der damit beſchaͤf-
tigten Offizianten und der Strompolizei.
§. 90.
Wenn gleich nunmehr alles dasjenige was den Faſchinenbau angehet, nach dem vor-
geſetzten Umfange als beendet angeſehen werden kann, ſo wird es dennoch nicht undienlich
ſeyn, wenn einige der erheblichſten Geſetze, welche in den verſchiedenen Provinzen des Preußi-
ſchen Staats, vorzuͤglich in Abſicht des Faſchinenbaues, der damit beſchaͤftigten Offizianten
und der Strompolizei gegeben ſind, hier angefuͤhrt werden. Aus dieſen Reglements und
Verordnungen, iſt alles dasjenige hinweg gelaſſen, was nicht unmittelbar dem vorgeſetzten
Endzwecke entſpricht.
Die verſchiedenen Geſetze, ſind nach den Jahrzahlen geordnet:
Sr. Koͤnigl. Majeſtaͤt von Preußen etc. Teich- und Ufer-Ordnung.
In der Lebuſiſchen Niederung an der Oder. De Dato 23. Juni
1717. Berlin. (186. S. 4.)
Cap. V. Von Befeſtigung der Ufer, ſo bisher von dem Oder-Strom weggefreſſen worden.
Da auch die Rapiditaͤt des Oderſtroms von Jahr zu Jahr die Ufer weg frißt und
folglich alle Deiche und Daͤmme, falls dagegen nicht Vorkehrungen geſchehen ſollte, von kei-
nem Beſtande ſeyn wuͤrden, ſo verordnen Wir allergnaͤdigſt, daß wenn bei den Deichſchauen
befunden wuͤrde, daß der Strom ſich den Deichen nahet und das Vorland weggefreſſen, auch
zu befuͤrchten daß die Deiche ſelbſt weggeriſſen und abgeſpuͤlt werden duͤrften, ſodann auf Er-
kenntniß derjenigen, ſo zur Deichſchau beſtellt ſind, ſolche Ufer mit Packwerken, Fluͤgeln
und andern dem Strome reſiſtirenden Mitteln verſehen, damit dem fernern ſchaͤdlichen Weg-
reißen des Ufers nicht allein vorgebauet, ſondern der Strom auch abgewieſen werden, und
die Deiche wieder Vorland und genugſame Sicherheit vor die androhende Gefahr bekommen
moͤgen, wie denn zu deſto beſſerer Conſervation der Packwerke und Ufer, nicht allein dieſel-
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