Etschenreutter, Gallus: Bäder. Straßburg, 1571.ordnung.
Den dritten tag. NAch volbrachter döuwung/ wie
Den 4. vnd 5. tag. JEtz gemelte lehr vnd puncten sollen N
ordnung.
Den dritten tag. NAch volbrachter doͤuwung/ wie
Den 4. vnd 5. tag. JEtz gemelte lehr vnd puncten sollen N
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ordnung.
Den dritten tag.
NAch volbrachter doͤuwung/ wie
der ander tag außweyßt/ soll
man in das bad/ welches wermer
dann den ersten tag/ eingehn/ darinn
am morgen niechter/ vnd auch nach mit
tag jhedes mahl anderthalb stund ver-
harren/ sich vor dem schlaffen im Bad
enthalten/ auch das badwasser nit drin-
cken im bad/ auff das kein vnordnung
in dem leib angerichtet werd/ vnnd zuͦ
reissende zufaͤll vermitten bleiben. Hie
merckend die frawen ernstlich vnd fleis
sig/ das sie in keinerley weg das ange-
sicht mit dem wasser waͤschen sollen/ o-
der dieselbigen vberkommen ein roth
auffzügig angesicht/ das in lange jar vil
vberdrang gebuͤrt/ vnd sonderlich so die
selbigen von natur ein hitzige lebern het
ten.
Den 4. vnd 5. tag.
JEtz gemelte lehr vnd puncten sollen
N
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