Etschenreutter, Gallus: Bäder. Straßburg, 1571.Ordnung. schafft des Bads meßigklich gebrau-chen/ als cappen/ huͤner/ haͤmmel/ lem- mer/ Reech vnnd kalbfleisch: allerhand waldvoͤgel: undern fischen hecht/ barbẽ/ grundel/ bersich/ forellen/ rc. Im drin- cken ein guten klaren weissen wein/ der ein wenig zapffreß: Zuͦ nacht ist auch dem magen nutzlich ein rotter wein ge- truncken/ rc. Nach dem essen ein wenig spaciern oder kurtzweil treiben/ vnd sich widerumb in das Badt nach volbrach- ter doͤwung ruͤsten: Welche volgebrach- te doͤuwung also zuͦerkennen ist/ wann kein schwere umb die brust gefuͤllet/ wañ auch nichts vom magen auffreüchet/ welches ongefahr in 2 oder 4 stunden beschicht/ als dann soll die frauw wide- rumb das bad ein halb stund gebrau- chen/ vnd sich in solchem/ auch nach sol- lichem/ wie jetz angezeigt halten.
Der ander Tag. ES ist hoch von noͤtten in achtung zuͦ
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(2013-08-15T13:31:18Z)
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Stefanie Seim: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2013-08-15T13:31:18Z)
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