lässet. Ein beschweretes gut nennet man: welches allen lasten unterworfen ist, die im lande herkom- mens sind. Derjenige vasall, welcher dem lehns- herrn in person dinete, leistete von dem gute, wo- von er die dinste verrichtete, keine rittersteuern. Ritter-hufen hat man in Hessen nicht; wohl aber die tafelgüter (§ 3331 fgg. des 2ten th.). An statt der ritterdinste hat ein adelicher für das ritterpferd sein lehngut, wovon es unterhalten werden muß, frei. Hat einer mehr, als das ritterpferd tut; so hat er davon die rittersteuern zu zalen.
§ 1996
Die markgräfliche regirung zu Culmbach, undvom gatter- zinße. deren untergebenes klosterambt zum Frauentale, verlanget von Rotenburg an der Tauber, daß dise Reichsstadt ire untertanen in der landwehre, und sonst anhalten möchte: von den erbzinß- lehngütern, und deren zubehörungen die schul- digen erbzinssen, fastnachts-hüner, handlone, haubtrechte, getraide-gült an das kloster-ambt zu bezalen. Rotenburg will aber nur einen gatterzinß geben, welcher vor der haustüre ab- geholet werden soll, Haltaus sp. 588 fgg., wie allhir darüber erkannt worden ist.
Funf-
von den bauerguͤtern.
laͤſſet. Ein beſchweretes gut nennet man: welches allen laſten unterworfen iſt, die im lande herkom- mens ſind. Derjenige vaſall, welcher dem lehns- herrn in perſon dinete, leiſtete von dem gute, wo- von er die dinſte verrichtete, keine ritterſteuern. Ritter-hufen hat man in Heſſen nicht; wohl aber die tafelguͤter (§ 3331 fgg. des 2ten th.). An ſtatt der ritterdinſte hat ein adelicher fuͤr das ritterpferd ſein lehngut, wovon es unterhalten werden muß, frei. Hat einer mehr, als das ritterpferd tut; ſo hat er davon die ritterſteuern zu zalen.
§ 1996
Die markgraͤfliche regirung zu Culmbach, undvom gatter- zinße. deren untergebenes kloſterambt zum Frauentale, verlanget von Rotenburg an der Tauber, daß diſe Reichsſtadt ire untertanen in der landwehre, und ſonſt anhalten moͤchte: von den erbzinß- lehnguͤtern, und deren zubehoͤrungen die ſchul- digen erbzinſſen, faſtnachts-huͤner, handlone, haubtrechte, getraide-guͤlt an das kloſter-ambt zu bezalen. Rotenburg will aber nur einen gatterzinß geben, welcher vor der haustuͤre ab- geholet werden ſoll, Haltaus ſp. 588 fgg., wie allhir daruͤber erkannt worden iſt.
Funf-
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von den bauerguͤtern.
laͤſſet. Ein beſchweretes gut nennet man: welches
allen laſten unterworfen iſt, die im lande herkom-
mens ſind. Derjenige vaſall, welcher dem lehns-
herrn in perſon dinete, leiſtete von dem gute, wo-
von er die dinſte verrichtete, keine ritterſteuern.
Ritter-hufen hat man in Heſſen nicht; wohl
aber die tafelguͤter (§ 3331 fgg. des 2ten th.).
An ſtatt der ritterdinſte hat ein adelicher fuͤr das
ritterpferd ſein lehngut, wovon es unterhalten
werden muß, frei. Hat einer mehr, als das
ritterpferd tut; ſo hat er davon die ritterſteuern
zu zalen.
§ 1996
Die markgraͤfliche regirung zu Culmbach, und
deren untergebenes kloſterambt zum Frauentale,
verlanget von Rotenburg an der Tauber, daß
diſe Reichsſtadt ire untertanen in der landwehre,
und ſonſt anhalten moͤchte: von den erbzinß-
lehnguͤtern, und deren zubehoͤrungen die ſchul-
digen erbzinſſen, faſtnachts-huͤner, handlone,
haubtrechte, getraide-guͤlt an das kloſter-ambt
zu bezalen. Rotenburg will aber nur einen
gatterzinß geben, welcher vor der haustuͤre ab-
geholet werden ſoll, Haltaus ſp. 588 fgg., wie
allhir daruͤber erkannt worden iſt.
vom gatter-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 863. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/887>, abgerufen am 22.11.2024.
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