nicata, oder indominicata. Damals hatten die stände des Reichs ire eigenen güter, welche allodia imperii genennet wurden.
§ 1059
ob die domai- nen veräussert werden dür- fen?
Die kammer- oder domainen- und tafel-güter dürfen vom oberherrn, nach der regel, one bewilli- gung der stände, nicht veräussert werden, von En- gelbrecht am a. o. s. 547, Schoepff im cons. LVIII vol. VIIII cons. Tub.; es laufet auch wider sie keine verjärung; sondern sie können allezeit vin- diciret werden. Jm zweiffel wird dißfalls für die kammer gesprochen. Jnzwischen stehet dennoch dem besizer eine unüberdenkliche zeit wider die kam- mer zur hülfe, Ockelde praescript. immemor. Wenn aber die kammer bald dises, bald jenes an sich zihen will, zumal, wenn es zweifelhaft ist; in disen fällen ist im zweiffel wider sie, wie wider den fiscus, zu sprechen. Jnzwischen hatte ein gewisser fürst die domainen alle an die bauern verkaufet; hirbei zog er vil mehr gelt von dem zu capitalien ge- macheten kaufschillinge, als er vorher gehabt hatte.
§ 1060
wer die dämme unterhält?
Die öffentliche flüsse gehören zwar bei den Teutschen unter die sachen des states; iedoch ist der oberherr, dafern er den nuz davon zihet die dämme zu unterhalten, und zu bauen verbunden. Die untertanen müssen zwar mit hand anlegen, und die arbeit verrichten helfen; allein die andern kosten sind vom fürsten zu bestreiten.
§ 1061
von den gemei- nen sachen, und dem ham- merwurfs- rechte.
Man hat allgemeine, auch gemeine sachen, aus- ser denen, welche dem state, und oberherrn unmit- telbar zugehören (§ 1056). Die gemeine güter heissen im Reiche allmenden etc (§ 453). Die ge-
meinen
II buch, I haubtſtuͤck,
nicata, oder indominicata. Damals hatten die ſtaͤnde des Reichs ire eigenen guͤter, welche allodia imperii genennet wurden.
§ 1059
ob die domai- nen veraͤuſſert werden duͤr- fen?
Die kammer- oder domainen- und tafel-guͤter duͤrfen vom oberherrn, nach der regel, one bewilli- gung der ſtaͤnde, nicht veraͤuſſert werden, von En- gelbrecht am a. o. ſ. 547, Schoepff im conſ. LVIII vol. VIIII conſ. Tub.; es laufet auch wider ſie keine verjaͤrung; ſondern ſie koͤnnen allezeit vin- diciret werden. Jm zweiffel wird dißfalls fuͤr die kammer geſprochen. Jnzwiſchen ſtehet dennoch dem beſizer eine unuͤberdenkliche zeit wider die kam- mer zur huͤlfe, Ockelde praeſcript. immemor. Wenn aber die kammer bald diſes, bald jenes an ſich zihen will, zumal, wenn es zweifelhaft iſt; in diſen faͤllen iſt im zweiffel wider ſie, wie wider den fiſcus, zu ſprechen. Jnzwiſchen hatte ein gewiſſer fuͤrſt die domainen alle an die bauern verkaufet; hirbei zog er vil mehr gelt von dem zu capitalien ge- macheten kaufſchillinge, als er vorher gehabt hatte.
§ 1060
wer die daͤmme unterhaͤlt?
Die oͤffentliche fluͤſſe gehoͤren zwar bei den Teutſchen unter die ſachen des ſtates; iedoch iſt der oberherr, dafern er den nuz davon zihet die daͤmme zu unterhalten, und zu bauen verbunden. Die untertanen muͤſſen zwar mit hand anlegen, und die arbeit verrichten helfen; allein die andern koſten ſind vom fuͤrſten zu beſtreiten.
§ 1061
von den gemei- nen ſachen, und dem ham- merwurfs- rechte.
Man hat allgemeine, auch gemeine ſachen, auſ- ſer denen, welche dem ſtate, und oberherrn unmit- telbar zugehoͤren (§ 1056). Die gemeine guͤter heiſſen im Reiche allmenden ꝛc (§ 453). Die ge-
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II buch, I haubtſtuͤck,
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imperii genennet wurden.
§ 1059
Die kammer- oder domainen- und tafel-guͤter
duͤrfen vom oberherrn, nach der regel, one bewilli-
gung der ſtaͤnde, nicht veraͤuſſert werden, von En-
gelbrecht am a. o. ſ. 547, Schoepff im conſ.
LVIII vol. VIIII conſ. Tub.; es laufet auch wider
ſie keine verjaͤrung; ſondern ſie koͤnnen allezeit vin-
diciret werden. Jm zweiffel wird dißfalls fuͤr die
kammer geſprochen. Jnzwiſchen ſtehet dennoch
dem beſizer eine unuͤberdenkliche zeit wider die kam-
mer zur huͤlfe, Ockel de praeſcript. immemor.
Wenn aber die kammer bald diſes, bald jenes an
ſich zihen will, zumal, wenn es zweifelhaft iſt; in
diſen faͤllen iſt im zweiffel wider ſie, wie wider den
fiſcus, zu ſprechen. Jnzwiſchen hatte ein gewiſſer
fuͤrſt die domainen alle an die bauern verkaufet;
hirbei zog er vil mehr gelt von dem zu capitalien ge-
macheten kaufſchillinge, als er vorher gehabt hatte.
§ 1060
Die oͤffentliche fluͤſſe gehoͤren zwar bei den
Teutſchen unter die ſachen des ſtates; iedoch iſt der
oberherr, dafern er den nuz davon zihet die daͤmme
zu unterhalten, und zu bauen verbunden. Die
untertanen muͤſſen zwar mit hand anlegen, und die
arbeit verrichten helfen; allein die andern koſten
ſind vom fuͤrſten zu beſtreiten.
§ 1061
Man hat allgemeine, auch gemeine ſachen, auſ-
ſer denen, welche dem ſtate, und oberherrn unmit-
telbar zugehoͤren (§ 1056). Die gemeine guͤter
heiſſen im Reiche allmenden ꝛc (§ 453). Die ge-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 656. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/680>, abgerufen am 25.11.2024.
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