müssen ihm solche, auf verlangen, abschriftlich mitgeteilet werden, von Leyser im spec. 570, m. 36, s. 727, vol. VIII. Wenn baarer vorrat vor- handen ist, wird solcher, vermöge der rechnung, und des inventarii, der obrigkeit vorgeleget, wo- bei der vormund erwarten muß, ob der richter die aufbehaltung des überflusses, oder die auslehnung verordnen wird; widrigen falles wird dem vor- munde das interesse aufgebürdet, Menken im syst. iur. ciu. lib. 27, tit. 3, § 6; welches auch erfol- get, dafern derselbe järlich nicht rechnung ableget; da er dann wegen des interesse vom überschusse so lange haften muß, biß derselbe erweiset: daß kei- ner vorhanden gewesen sei, Lauterbach am a. o. § 14. Jedoch darf man hirbei mit einem vor- munde nicht allzuscharff verfaren, und nicht alles gar zu genau nemen; bevorab, wenn z. e. er nicht alles gelt auf zinssen ausgelihen hat. Denn, wenn etwa ein minderjäriger auf universitaeten, oder auf reisen etc ist, und unvermutet gelt brau- chet, wo will er dann 2 -- 500 und mehr taler sofort auftreiben? im falle er alles gelt auf inter- esse gegeben hat. Ja, es würde sodann vilmehr ein solcher geltbenötigter pflegbefolene öfters die größte noht leiden müssen, wenn ihm nicht sogleich beigestanden würde. Denn capitalien sogleich auf- zukündigen, gehet so geschwind nicht an; und wenn sie auch aufgekündiget werden, auch die zeit zur zalung fällig wäre; so bekömmt man ja nicht allezeit sogleich sotanes capital; es hat auch der vormund nicht jederzeit gelegenheit: im stande zu seyn, ihm wechsel zu übermachen. Wenn aber der vormund gelt ausleget, gebüret ihm da- von das järliche interesse; dasern nicht dargetan werden kan: daß der vormund sich von des münd- leins vermögen hätte bezalet machen können. Hir-
bei
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u. obervorm., auch krigiſchen vorm.
muͤſſen ihm ſolche, auf verlangen, abſchriftlich mitgeteilet werden, von Leyſer im ſpec. 570, m. 36, ſ. 727, vol. VIII. Wenn baarer vorrat vor- handen iſt, wird ſolcher, vermoͤge der rechnung, und des inventarii, der obrigkeit vorgeleget, wo- bei der vormund erwarten muß, ob der richter die aufbehaltung des uͤberfluſſes, oder die auslehnung verordnen wird; widrigen falles wird dem vor- munde das intereſſe aufgebuͤrdet, Menken im ſyſt. iur. ciu. lib. 27, tit. 3, § 6; welches auch erfol- get, dafern derſelbe jaͤrlich nicht rechnung ableget; da er dann wegen des intereſſe vom uͤberſchuſſe ſo lange haften muß, biß derſelbe erweiſet: daß kei- ner vorhanden geweſen ſei, Lauterbach am a. o. § 14. Jedoch darf man hirbei mit einem vor- munde nicht allzuſcharff verfaren, und nicht alles gar zu genau nemen; bevorab, wenn z. e. er nicht alles gelt auf zinſſen ausgelihen hat. Denn, wenn etwa ein minderjaͤriger auf univerſitaeten, oder auf reiſen ꝛc iſt, und unvermutet gelt brau- chet, wo will er dann 2 — 500 und mehr taler ſofort auftreiben? im falle er alles gelt auf inter- eſſe gegeben hat. Ja, es wuͤrde ſodann vilmehr ein ſolcher geltbenoͤtigter pflegbefolene oͤfters die groͤßte noht leiden muͤſſen, wenn ihm nicht ſogleich beigeſtanden wuͤrde. Denn capitalien ſogleich auf- zukuͤndigen, gehet ſo geſchwind nicht an; und wenn ſie auch aufgekuͤndiget werden, auch die zeit zur zalung faͤllig waͤre; ſo bekoͤmmt man ja nicht allezeit ſogleich ſotanes capital; es hat auch der vormund nicht jederzeit gelegenheit: im ſtande zu ſeyn, ihm wechſel zu uͤbermachen. Wenn aber der vormund gelt ausleget, gebuͤret ihm da- von das jaͤrliche intereſſe; daſern nicht dargetan werden kan: daß der vormund ſich von des muͤnd- leins vermoͤgen haͤtte bezalet machen koͤnnen. Hir-
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u. obervorm., auch krigiſchen vorm.
muͤſſen ihm ſolche, auf verlangen, abſchriftlich
mitgeteilet werden, von Leyſer im ſpec. 570, m.
36, ſ. 727, vol. VIII. Wenn baarer vorrat vor-
handen iſt, wird ſolcher, vermoͤge der rechnung,
und des inventarii, der obrigkeit vorgeleget, wo-
bei der vormund erwarten muß, ob der richter die
aufbehaltung des uͤberfluſſes, oder die auslehnung
verordnen wird; widrigen falles wird dem vor-
munde das intereſſe aufgebuͤrdet, Menken im ſyſt.
iur. ciu. lib. 27, tit. 3, § 6; welches auch erfol-
get, dafern derſelbe jaͤrlich nicht rechnung ableget;
da er dann wegen des intereſſe vom uͤberſchuſſe ſo
lange haften muß, biß derſelbe erweiſet: daß kei-
ner vorhanden geweſen ſei, Lauterbach am a. o.
§ 14. Jedoch darf man hirbei mit einem vor-
munde nicht allzuſcharff verfaren, und nicht alles
gar zu genau nemen; bevorab, wenn z. e. er nicht
alles gelt auf zinſſen ausgelihen hat. Denn,
wenn etwa ein minderjaͤriger auf univerſitaeten,
oder auf reiſen ꝛc iſt, und unvermutet gelt brau-
chet, wo will er dann 2 — 500 und mehr taler
ſofort auftreiben? im falle er alles gelt auf inter-
eſſe gegeben hat. Ja, es wuͤrde ſodann vilmehr
ein ſolcher geltbenoͤtigter pflegbefolene oͤfters die
groͤßte noht leiden muͤſſen, wenn ihm nicht ſogleich
beigeſtanden wuͤrde. Denn capitalien ſogleich auf-
zukuͤndigen, gehet ſo geſchwind nicht an; und
wenn ſie auch aufgekuͤndiget werden, auch die
zeit zur zalung faͤllig waͤre; ſo bekoͤmmt man ja
nicht allezeit ſogleich ſotanes capital; es hat auch
der vormund nicht jederzeit gelegenheit: im ſtande
zu ſeyn, ihm wechſel zu uͤbermachen. Wenn
aber der vormund gelt ausleget, gebuͤret ihm da-
von das jaͤrliche intereſſe; daſern nicht dargetan
werden kan: daß der vormund ſich von des muͤnd-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/605>, abgerufen am 22.11.2024.
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