nem falle wird sie als eine fremde person betrach- tet; geben ihr die aeltern zu essen, und zu trinken; so wird es für eine schenkung gehalten. Sie wird keine filia familias wider. Wäre sie aber noch minderjärig, und begibet sich wider in des vaters haus, auch unter seine väterliche gewalt durch dise neue handelung; so kan die aelterliche gewalt wider hergestellet werden, Schuberth am a. o. § 5 fgg., s. 21 fgg., Crellde filia vidua ad patrem reuersa, Witt. 1754, Gottfr. Strauß de ciuiliter mortuis, Witt. 1691, Freiherr von Cramer in wezlarischen nebenstunden th. V, s. 48 fgg. Aeltern, und abgesonderte kinder, mögen der brautgift halber als tüchtige zeugen wohl auf- gefüret werden.
§ 937
ob die gewer- haftmachung für eine eman- cipation zu hal- ten ist?
Das werhaftmachen war bei den Teutschen keine emancipation; sondern eine erklärung: daß einer tüchtig zur tragung der waffen, und mann- haft, auch tapfer sei. Sowohl der hohe, als auch der nidere adel wurde werhaft gemachet; sonst pfle- gete man ihn zu öffentlichen gesellschaften, und dinsten nicht zuzulassen; es konnte auch ein solcher nicht heiraten; falls er für mannhaft nicht erklä- ret worden war; vilmehr wurde er noch für einen jungen, oder buben gehalten, der noch keinen bart hatte; mithin noch keine ritterdinste leisten könnte, noch durfte. Wenn er aber ja heiratete; so war das sprüchwort: mutter hebet den vater auf den tisch, daß ihm die gänse den bart nicht ausschnat- tern, oder ihn die hüner nicht tod beissen. Das werhaftmachen ist bei den pagen noch an einigen höfen (§ 193), den teutschen herren, und johan- niter-rittern, übrig. Jn den stiftern werden jewei- len noch die domicellaren von den scholastern durch
einen
CXIX haubtſtuͤck,
nem falle wird ſie als eine fremde perſon betrach- tet; geben ihr die aeltern zu eſſen, und zu trinken; ſo wird es fuͤr eine ſchenkung gehalten. Sie wird keine filia familias wider. Waͤre ſie aber noch minderjaͤrig, und begibet ſich wider in des vaters haus, auch unter ſeine vaͤterliche gewalt durch diſe neue handelung; ſo kan die aelterliche gewalt wider hergeſtellet werden, Schuberth am a. o. § 5 fgg., ſ. 21 fgg., Crellde filia vidua ad patrem reuerſa, Witt. 1754, Gottfr. Strauß de ciuiliter mortuis, Witt. 1691, Freiherr von Cramer in wezlariſchen nebenſtunden th. V, ſ. 48 fgg. Aeltern, und abgeſonderte kinder, moͤgen der brautgift halber als tuͤchtige zeugen wohl auf- gefuͤret werden.
§ 937
ob die gewer- haftmachung fuͤr eine eman- cipation zu hal- ten iſt?
Das werhaftmachen war bei den Teutſchen keine emancipation; ſondern eine erklaͤrung: daß einer tuͤchtig zur tragung der waffen, und mann- haft, auch tapfer ſei. Sowohl der hohe, als auch der nidere adel wurde werhaft gemachet; ſonſt pfle- gete man ihn zu oͤffentlichen geſellſchaften, und dinſten nicht zuzulaſſen; es konnte auch ein ſolcher nicht heiraten; falls er fuͤr mannhaft nicht erklaͤ- ret worden war; vilmehr wurde er noch fuͤr einen jungen, oder buben gehalten, der noch keinen bart hatte; mithin noch keine ritterdinſte leiſten koͤnnte, noch durfte. Wenn er aber ja heiratete; ſo war das ſpruͤchwort: mutter hebet den vater auf den tiſch, daß ihm die gaͤnſe den bart nicht ausſchnat- tern, oder ihn die huͤner nicht tod beiſſen. Das werhaftmachen iſt bei den pagen noch an einigen hoͤfen (§ 193), den teutſchen herren, und johan- niter-rittern, uͤbrig. Jn den ſtiftern werden jewei- len noch die domicellaren von den ſcholaſtern durch
einen
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CXIX haubtſtuͤck,
nem falle wird ſie als eine fremde perſon betrach-
tet; geben ihr die aeltern zu eſſen, und zu trinken;
ſo wird es fuͤr eine ſchenkung gehalten. Sie
wird keine filia familias wider. Waͤre ſie aber
noch minderjaͤrig, und begibet ſich wider in des
vaters haus, auch unter ſeine vaͤterliche gewalt
durch diſe neue handelung; ſo kan die aelterliche
gewalt wider hergeſtellet werden, Schuberth am
a. o. § 5 fgg., ſ. 21 fgg., Crell de filia vidua ad
patrem reuerſa, Witt. 1754, Gottfr. Strauß
de ciuiliter mortuis, Witt. 1691, Freiherr von
Cramer in wezlariſchen nebenſtunden th. V, ſ. 48
fgg. Aeltern, und abgeſonderte kinder, moͤgen
der brautgift halber als tuͤchtige zeugen wohl auf-
gefuͤret werden.
§ 937
Das werhaftmachen war bei den Teutſchen
keine emancipation; ſondern eine erklaͤrung: daß
einer tuͤchtig zur tragung der waffen, und mann-
haft, auch tapfer ſei. Sowohl der hohe, als auch
der nidere adel wurde werhaft gemachet; ſonſt pfle-
gete man ihn zu oͤffentlichen geſellſchaften, und
dinſten nicht zuzulaſſen; es konnte auch ein ſolcher
nicht heiraten; falls er fuͤr mannhaft nicht erklaͤ-
ret worden war; vilmehr wurde er noch fuͤr einen
jungen, oder buben gehalten, der noch keinen bart
hatte; mithin noch keine ritterdinſte leiſten koͤnnte,
noch durfte. Wenn er aber ja heiratete; ſo war
das ſpruͤchwort: mutter hebet den vater auf den
tiſch, daß ihm die gaͤnſe den bart nicht ausſchnat-
tern, oder ihn die huͤner nicht tod beiſſen. Das
werhaftmachen iſt bei den pagen noch an einigen
hoͤfen (§ 193), den teutſchen herren, und johan-
niter-rittern, uͤbrig. Jn den ſtiftern werden jewei-
len noch die domicellaren von den ſcholaſtern durch
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/566>, abgerufen am 22.11.2024.
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