Frankreich wollte eine gelegenheit zu den Nider- landen haben. Hirzu sollte ihm das verfangen- schaftsrecht zum deckmantel dinen. Die stamm- reihe hirvon ist folgende: Philipps IIII, könig in Spanien, geb. den 8ten april 1605, + 1665. 1) gemalin Jsabella, könig Heinr. IIII in Frankreich prinzessin, + 1644, 2) Maria Anna, kaiser Ferd. III tochter, + 1696,
[Tabelle]
Ein anderes ist das rückfalls (revolutions) recht (§ 3231 fgg. des 2ten th.), wovon auch die schwarzburg-rudelstädtische successions-ordnung art. XV besaget: wo mann, oder weib keine kin- der gewinnen würden, sollen alsdann einer des andern befällen, und nach des lezteren absterben die ligende gründe wider aus desjenigen freund- schaft fallen, wovon sie gekommen sind.
Hundert und dreizehntes haubtstück von der ehescheidung.
§ 843
was die ehe- scheidung be- deutet?
Die ehescheidung ist eine auflösung der rechts- behörig vollzogenen ehe. Sie geschihet ent- weder mit willen beider eheleute, oder wider den willen des einen, oder andern ehegattens. Die erste gattung hat bei den Teutschen die christliche religion, und da das kloster-leben aufkam, ver- anlasset. Der tod scheidet ebenfalls die ehe.
§ 844
CXIII haubtſtuͤck,
Frankreich wollte eine gelegenheit zu den Nider- landen haben. Hirzu ſollte ihm das verfangen- ſchaftsrecht zum deckmantel dinen. Die ſtamm- reihe hirvon iſt folgende: Philipps IIII, koͤnig in Spanien, geb. den 8ten april 1605, † 1665. 1) gemalin Jſabella, koͤnig Heinr. IIII in Frankreich prinzeſſin, † 1644, 2) Maria Anna, kaiſer Ferd. III tochter, † 1696,
[Tabelle]
Ein anderes iſt das ruͤckfalls (revolutions) recht (§ 3231 fgg. des 2ten th.), wovon auch die ſchwarzburg-rudelſtaͤdtiſche ſucceſſions-ordnung art. XV beſaget: wo mann, oder weib keine kin- der gewinnen wuͤrden, ſollen alsdann einer des andern befaͤllen, und nach des lezteren abſterben die ligende gruͤnde wider aus desjenigen freund- ſchaft fallen, wovon ſie gekommen ſind.
Hundert und dreizehntes haubtſtuͤck von der eheſcheidung.
§ 843
was die ehe- ſcheidung be- deutet?
Die eheſcheidung iſt eine aufloͤſung der rechts- behoͤrig vollzogenen ehe. Sie geſchihet ent- weder mit willen beider eheleute, oder wider den willen des einen, oder andern ehegattens. Die erſte gattung hat bei den Teutſchen die chriſtliche religion, und da das kloſter-leben aufkam, ver- anlaſſet. Der tod ſcheidet ebenfalls die ehe.
§ 844
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CXIII haubtſtuͤck,
Frankreich wollte eine gelegenheit zu den Nider-
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reihe hirvon iſt folgende: Philipps IIII, koͤnig in
Spanien, geb. den 8ten april 1605, † 1665. 1)
gemalin Jſabella, koͤnig Heinr. IIII in Frankreich
prinzeſſin, † 1644, 2) Maria Anna, kaiſer Ferd.
III tochter, † 1696,
Ein anderes iſt das ruͤckfalls (revolutions) recht
(§ 3231 fgg. des 2ten th.), wovon auch die
ſchwarzburg-rudelſtaͤdtiſche ſucceſſions-ordnung
art. XV beſaget: wo mann, oder weib keine kin-
der gewinnen wuͤrden, ſollen alsdann einer des
andern befaͤllen, und nach des lezteren abſterben
die ligende gruͤnde wider aus desjenigen freund-
ſchaft fallen, wovon ſie gekommen ſind.
Hundert und dreizehntes haubtſtuͤck
von der eheſcheidung.
§ 843
Die eheſcheidung iſt eine aufloͤſung der rechts-
behoͤrig vollzogenen ehe. Sie geſchihet ent-
weder mit willen beider eheleute, oder wider den
willen des einen, oder andern ehegattens. Die
erſte gattung hat bei den Teutſchen die chriſtliche
religion, und da das kloſter-leben aufkam, ver-
anlaſſet. Der tod ſcheidet ebenfalls die ehe.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/534>, abgerufen am 21.11.2024.
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