eines ausschreibens der rentkammer zu Cassel vom 13ten jul. 1736, wurde verordnet: daß die soge- nannte schneide-böcke, oder löcke, welche an teils orten die schnitter mit nach hause genommen hät- ten, und zur ungebür vom zehenten ausgenom- men werden wollten, auf den aeckern gelassen, und jedesmal mit zum zehenten gezogen werden sollten. Vermöge der rentkammer-verordnung vom 18ten oct. 1734 sollen auch richtige zehent- bücher gehalten werden, welche am 3ten jan. 1735 erneuert, und mit einem formulare versehen worden ist. Diweil auch die zehentschnitter dem zehentherrn zum nachteile allerhand unterschleiffe machen können; so ist dahin zu sehen: daß sie ire garben nicht grösser, als die andere insgemein bin- den, noch sonst von jemanden im heimgehen ent- weder ganze gelege, oder abgeschnittene aeren mit nach hause genommen werden, Sachsen-Gothai- sche L. O. th. II, cap 3, tit. 48. Sonst finden sich auch wohl zehentschnitt-güter, deren inhaber der herrschaft ihr getraide zu schneiden pflichtig sind, Klingner am a. o. th. I, cap. 16, § 145.
§ 488
Ob zehentpflichtige dadurch: daß sie an stattvon vergütung des zehentens mit gelte. des zehentens in natur eine järliche abgift an früch- ten, oder gelt über menschen gedenken lifern, ein jus emphyteuseos, oder coloniae perpetuae an ze- henten erlangen, ist in den von Cramerischen Wezl. nebenstunden Vten th. s. 158 fg. untersuchet wor- den.
§ 489
Die zehentherren zihen entweder die zehentenvon der zehent- vermalterung. selbst, oder verpachten, oder verlassen sie an an- dere, bald für gelt, bald gegen eine gewisse life-
rung
von den herren-zehenten.
eines ausſchreibens der rentkammer zu Caſſel vom 13ten jul. 1736, wurde verordnet: daß die ſoge- nannte ſchneide-boͤcke, oder loͤcke, welche an teils orten die ſchnitter mit nach hauſe genommen haͤt- ten, und zur ungebuͤr vom zehenten ausgenom- men werden wollten, auf den aeckern gelaſſen, und jedesmal mit zum zehenten gezogen werden ſollten. Vermoͤge der rentkammer-verordnung vom 18ten oct. 1734 ſollen auch richtige zehent- buͤcher gehalten werden, welche am 3ten jan. 1735 erneuert, und mit einem formulare verſehen worden iſt. Diweil auch die zehentſchnitter dem zehentherrn zum nachteile allerhand unterſchleiffe machen koͤnnen; ſo iſt dahin zu ſehen: daß ſie ire garben nicht groͤſſer, als die andere insgemein bin- den, noch ſonſt von jemanden im heimgehen ent- weder ganze gelege, oder abgeſchnittene aeren mit nach hauſe genommen werden, Sachſen-Gothai- ſche L. O. th. II, cap 3, tit. 48. Sonſt finden ſich auch wohl zehentſchnitt-guͤter, deren inhaber der herrſchaft ihr getraide zu ſchneiden pflichtig ſind, Klingner am a. o. th. I, cap. 16, § 145.
§ 488
Ob zehentpflichtige dadurch: daß ſie an ſtattvon verguͤtung des zehentens mit gelte. des zehentens in natur eine jaͤrliche abgift an fruͤch- ten, oder gelt uͤber menſchen gedenken lifern, ein jus emphyteuſeos, oder coloniae perpetuae an ze- henten erlangen, iſt in den von Crameriſchen Wezl. nebenſtunden Vten th. ſ. 158 fg. unterſuchet wor- den.
§ 489
Die zehentherren zihen entweder die zehentenvon der zehent- vermalterung. ſelbſt, oder verpachten, oder verlaſſen ſie an an- dere, bald fuͤr gelt, bald gegen eine gewiſſe life-
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von den herren-zehenten.
eines ausſchreibens der rentkammer zu Caſſel vom
13ten jul. 1736, wurde verordnet: daß die ſoge-
nannte ſchneide-boͤcke, oder loͤcke, welche an teils
orten die ſchnitter mit nach hauſe genommen haͤt-
ten, und zur ungebuͤr vom zehenten ausgenom-
men werden wollten, auf den aeckern gelaſſen,
und jedesmal mit zum zehenten gezogen werden
ſollten. Vermoͤge der rentkammer-verordnung
vom 18ten oct. 1734 ſollen auch richtige zehent-
buͤcher gehalten werden, welche am 3ten jan.
1735 erneuert, und mit einem formulare verſehen
worden iſt. Diweil auch die zehentſchnitter dem
zehentherrn zum nachteile allerhand unterſchleiffe
machen koͤnnen; ſo iſt dahin zu ſehen: daß ſie ire
garben nicht groͤſſer, als die andere insgemein bin-
den, noch ſonſt von jemanden im heimgehen ent-
weder ganze gelege, oder abgeſchnittene aeren mit
nach hauſe genommen werden, Sachſen-Gothai-
ſche L. O. th. II, cap 3, tit. 48. Sonſt finden
ſich auch wohl zehentſchnitt-guͤter, deren inhaber
der herrſchaft ihr getraide zu ſchneiden pflichtig
ſind, Klingner am a. o. th. I, cap. 16, § 145.
§ 488
Ob zehentpflichtige dadurch: daß ſie an ſtatt
des zehentens in natur eine jaͤrliche abgift an fruͤch-
ten, oder gelt uͤber menſchen gedenken lifern, ein
jus emphyteuſeos, oder coloniae perpetuae an ze-
henten erlangen, iſt in den von Crameriſchen Wezl.
nebenſtunden Vten th. ſ. 158 fg. unterſuchet wor-
den.
von verguͤtung
des zehentens
mit gelte.
§ 489
Die zehentherren zihen entweder die zehenten
ſelbſt, oder verpachten, oder verlaſſen ſie an an-
dere, bald fuͤr gelt, bald gegen eine gewiſſe life-
rung
von der zehent-
vermalterung.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/419>, abgerufen am 22.12.2024.
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