inen ängeloben sollten, one vorwissen, und willen der landes-herrschaft nicht in der fremde zu heira- ten; 3) die neue einzüger, und dijenige, welche aus einem ambte, oder dorfe, oder gar aus dem lande abzihen, nach fürschrift der marburger ge- richtsordnung nicht one vorwissen eines zeitigen rentmeisters, oder andern beambtens in die ge- meinden aufgenommen, noch inen ein abschid ge- geben werden, noch one vorzeigung eines solchen scheines jemand von den predigern aufgerufen, und copuliret werden sollten.
§ 389
Der leibeigene muß, nach der regel, wenn ervon der taidi- gung des besten haubtes in Hessen. stirbt, das beste haubt taidigen; jedoch ist dise re- gel nicht one ausname, auch im oberfürstentume Marburg; gestalt es jeweilen ausbedinget wird. Es kömmt dißfalls auf das herkommen an. Jm Witgensteinischen werden sie davon freigehalten. Wegen der leibeigenen im Schenkischen eigen wird kein besthaubt getaidiget. Jm Eusser-gerichte, allwo die untertanen nicht leibeigen sind, wenn der mann stirbt, müssen die erben das beste haubt taidigen, und zwar die kinder mit 3/4 vom hunderte; die seiten-verwandte aber mit 21/4 vom hunderte. Wo aber ordentliche leibeigene sind, geschihet die taidigung zu 11/2, auch 21/2 vom hunderte. Besa- ge der F. hessen-cassel. verordnung, wie es mit entrichtung der gebürenden inzugs-beisizer-bürger- zunft-abzugs-sterbefalles-oder besthaubttaidigung in den hessen-casselischen fürstentümern und landen gehalten werden soll etc vom 26ten mai 6ten jun. 1738 fol., § XVIII heisset es: "an welchen orten aber entwe- "der die taidigung gar nicht hergebracht, oder "nach gelegenheit der güter verrichtet, oder nach
"beson-
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von den leibeigenen bauern.
inen aͤngeloben ſollten, one vorwiſſen, und willen der landes-herrſchaft nicht in der fremde zu heira- ten; 3) die neue einzuͤger, und dijenige, welche aus einem ambte, oder dorfe, oder gar aus dem lande abzihen, nach fuͤrſchrift der marburger ge- richtsordnung nicht one vorwiſſen eines zeitigen rentmeiſters, oder andern beambtens in die ge- meinden aufgenommen, noch inen ein abſchid ge- geben werden, noch one vorzeigung eines ſolchen ſcheines jemand von den predigern aufgerufen, und copuliret werden ſollten.
§ 389
Der leibeigene muß, nach der regel, wenn ervon der taidi- gung des beſten haubtes in Heſſen. ſtirbt, das beſte haubt taidigen; jedoch iſt diſe re- gel nicht one ausname, auch im oberfuͤrſtentume Marburg; geſtalt es jeweilen ausbedinget wird. Es koͤmmt dißfalls auf das herkommen an. Jm Witgenſteiniſchen werden ſie davon freigehalten. Wegen der leibeigenen im Schenkiſchen eigen wird kein beſthaubt getaidiget. Jm Euſſer-gerichte, allwo die untertanen nicht leibeigen ſind, wenn der mann ſtirbt, muͤſſen die erben das beſte haubt taidigen, und zwar die kinder mit ¾ vom hunderte; die ſeiten-verwandte aber mit 2¼ vom hunderte. Wo aber ordentliche leibeigene ſind, geſchihet die taidigung zu 1½, auch 2½ vom hunderte. Beſa- ge der F. heſſen-caſſel. verordnung, wie es mit entrichtung der gebuͤrenden inzugs-beiſizer-buͤrger- zunft-abzugs-ſterbefalles-oder beſthaubttaidigung in den heſſen-caſſeliſchen fuͤrſtentuͤmern und landen gehalten werden ſoll ꝛc vom 26ten mai 6ten jun. 1738 fol., § XVIII heiſſet es: „an welchen orten aber entwe- „der die taidigung gar nicht hergebracht, oder „nach gelegenheit der guͤter verrichtet, oder nach
„beſon-
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von den leibeigenen bauern.
inen aͤngeloben ſollten, one vorwiſſen, und willen
der landes-herrſchaft nicht in der fremde zu heira-
ten; 3) die neue einzuͤger, und dijenige, welche
aus einem ambte, oder dorfe, oder gar aus dem
lande abzihen, nach fuͤrſchrift der marburger ge-
richtsordnung nicht one vorwiſſen eines zeitigen
rentmeiſters, oder andern beambtens in die ge-
meinden aufgenommen, noch inen ein abſchid ge-
geben werden, noch one vorzeigung eines ſolchen
ſcheines jemand von den predigern aufgerufen, und
copuliret werden ſollten.
§ 389
Der leibeigene muß, nach der regel, wenn er
ſtirbt, das beſte haubt taidigen; jedoch iſt diſe re-
gel nicht one ausname, auch im oberfuͤrſtentume
Marburg; geſtalt es jeweilen ausbedinget wird.
Es koͤmmt dißfalls auf das herkommen an. Jm
Witgenſteiniſchen werden ſie davon freigehalten.
Wegen der leibeigenen im Schenkiſchen eigen wird
kein beſthaubt getaidiget. Jm Euſſer-gerichte,
allwo die untertanen nicht leibeigen ſind, wenn
der mann ſtirbt, muͤſſen die erben das beſte haubt
taidigen, und zwar die kinder mit ¾ vom hunderte;
die ſeiten-verwandte aber mit 2¼ vom hunderte.
Wo aber ordentliche leibeigene ſind, geſchihet die
taidigung zu 1½, auch 2½ vom hunderte. Beſa-
ge der F. heſſen-caſſel. verordnung, wie es mit
entrichtung der gebuͤrenden inzugs-beiſizer-buͤrger-
zunft-abzugs-ſterbefalles-oder beſthaubttaidigung
in den heſſen-caſſeliſchen fuͤrſtentuͤmern und landen
gehalten werden ſoll ꝛc vom 26ten mai
6ten jun. 1738 fol.,
§ XVIII heiſſet es: „an welchen orten aber entwe-
„der die taidigung gar nicht hergebracht, oder
„nach gelegenheit der guͤter verrichtet, oder nach
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von der taidi-
gung des beſten
haubtes in
Heſſen.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/351>, abgerufen am 24.11.2024.
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