2 § 8, Mevius vom zustande, und abfoderung der bauern s. 42 n. 117. Allso wurde einer aus Schweinsberg-Dünkelberg tiergärtner bei Weil- burg; heiratete eine weilburgische untertanin. Er hatte die ehefrau in die 13 jare, und länger. Der fürst foderte die leibbete von der ehefrau, und den kindern. Ein jäger aus Zigenhain heiratete eine bauerstochter aus Atzbach, im Weiburgischen. Diser wurde one widerrede in die leibeigenschaft gezogen. 3) Durch die geburt. Denn die leib- eigene mannspersonen, und mägde vermereten sich. Wozu noch die hurkinder, pfaffen- mönchs-kinder, bastartenfälle kommen. Der Teutsche hatte die regel: das kind folget der ärgern hand, das ist, wer von den ältern leibeigen war, dem folgeten die kinder in der leibeigenschaft. Diser saz war auch zu den zeiten der fränkischen könige üblich, wovon der § 388 des 1ten th. eine ausname an die hand gibet. Zu den zeiten Kaiser Carls des grossen, und im XII, XIIIten jarhunderte folgete das kind der mutter, Potgieser am a. o., welches auch in Hes- sen gilt. Jst dise frei, und der vater leibeigen; so wird das kind nicht leibeigen; weil es der mutter folget. Jn Mecklenburg folgen die kinder dem vater, Mev.P. II, dec. 232, n. 1, Manzelde ho- min. propr. in Megap. cap. I, § 12 s. 19. Die kinder der leibeigenen können auch geteilet werden. Hirüber werden kinder-gedinge zwischen verschide- nen herrschaften, jeweilen errichtet, von Gudenus im Cod. dipl. vol. II s. 1164. 4) Durch kauf, tausch, schenkung, 5) vermöge der belehnung. All- so werden die schenken belehnet mit den peterlingen um schotten, welches leibeigene sind (§ 387 des 1ten th.). 6) Vermittels der verjärung. Jn manchen landen fallen die loßgelassene wider in die leibeigenschaft, wenn sie in ire vorige heimat zu-
rück
LV haubtſtuͤck,
2 § 8, Mevius vom zuſtande, und abfoderung der bauern ſ. 42 n. 117. Allſo wurde einer aus Schweinsberg-Duͤnkelberg tiergaͤrtner bei Weil- burg; heiratete eine weilburgiſche untertanin. Er hatte die ehefrau in die 13 jare, und laͤnger. Der fuͤrſt foderte die leibbete von der ehefrau, und den kindern. Ein jaͤger aus Zigenhain heiratete eine bauerstochter aus Atzbach, im Weiburgiſchen. Diſer wurde one widerrede in die leibeigenſchaft gezogen. 3) Durch die geburt. Denn die leib- eigene mannsperſonen, und maͤgde vermereten ſich. Wozu noch die hurkinder, pfaffen- moͤnchs-kinder, baſtartenfaͤlle kommen. Der Teutſche hatte die regel: das kind folget der aͤrgern hand, das iſt, wer von den aͤltern leibeigen war, dem folgeten die kinder in der leibeigenſchaft. Diſer ſaz war auch zu den zeiten der fraͤnkiſchen koͤnige uͤblich, wovon der § 388 des 1ten th. eine ausname an die hand gibet. Zu den zeiten Kaiſer Carls des groſſen, und im XII, XIIIten jarhunderte folgete das kind der mutter, Potgieſer am a. o., welches auch in Heſ- ſen gilt. Jſt diſe frei, und der vater leibeigen; ſo wird das kind nicht leibeigen; weil es der mutter folget. Jn Mecklenburg folgen die kinder dem vater, Mev.P. II, dec. 232, n. 1, Manzelde ho- min. propr. in Megap. cap. I, § 12 ſ. 19. Die kinder der leibeigenen koͤnnen auch geteilet werden. Hiruͤber werden kinder-gedinge zwiſchen verſchide- nen herrſchaften, jeweilen errichtet, von Gudenus im Cod. dipl. vol. II ſ. 1164. 4) Durch kauf, tauſch, ſchenkung, 5) vermoͤge der belehnung. All- ſo werden die ſchenken belehnet mit den peterlingen um ſchotten, welches leibeigene ſind (§ 387 des 1ten th.). 6) Vermittels der verjaͤrung. Jn manchen landen fallen die loßgelaſſene wider in die leibeigenſchaft, wenn ſie in ire vorige heimat zu-
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der bauern ſ. 42 n. 117. Allſo wurde einer aus
Schweinsberg-Duͤnkelberg tiergaͤrtner bei Weil-
burg; heiratete eine weilburgiſche untertanin. Er
hatte die ehefrau in die 13 jare, und laͤnger. Der
fuͤrſt foderte die leibbete von der ehefrau, und den
kindern. Ein jaͤger aus Zigenhain heiratete eine
bauerstochter aus Atzbach, im Weiburgiſchen.
Diſer wurde one widerrede in die leibeigenſchaft
gezogen. 3) Durch die geburt. Denn die leib-
eigene mannsperſonen, und maͤgde vermereten ſich.
Wozu noch die hurkinder, pfaffen- moͤnchs-kinder,
baſtartenfaͤlle kommen. Der Teutſche hatte die
regel: das kind folget der aͤrgern hand, das iſt,
wer von den aͤltern leibeigen war, dem folgeten die
kinder in der leibeigenſchaft. Diſer ſaz war auch
zu den zeiten der fraͤnkiſchen koͤnige uͤblich, wovon
der § 388 des 1ten th. eine ausname an die hand
gibet. Zu den zeiten Kaiſer Carls des groſſen,
und im XII, XIIIten jarhunderte folgete das kind der
mutter, Potgieſer am a. o., welches auch in Heſ-
ſen gilt. Jſt diſe frei, und der vater leibeigen; ſo
wird das kind nicht leibeigen; weil es der mutter
folget. Jn Mecklenburg folgen die kinder dem
vater, Mev. P. II, dec. 232, n. 1, Manzel de ho-
min. propr. in Megap. cap. I, § 12 ſ. 19. Die
kinder der leibeigenen koͤnnen auch geteilet werden.
Hiruͤber werden kinder-gedinge zwiſchen verſchide-
nen herrſchaften, jeweilen errichtet, von Gudenus
im Cod. dipl. vol. II ſ. 1164. 4) Durch kauf,
tauſch, ſchenkung, 5) vermoͤge der belehnung. All-
ſo werden die ſchenken belehnet mit den peterlingen
um ſchotten, welches leibeigene ſind (§ 387 des
1ten th.). 6) Vermittels der verjaͤrung. Jn
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/332>, abgerufen am 22.11.2024.
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