gaben der bürger zu gemeinen sachen, teils die la- sten, und abgaben, auch leistungen, an wachten, sronen etc, welche der bürger tun muß; imgleichen die beschwerden, welche so wohl von personen, als auch von gütern abgetragen werden müssen, Ku- chenbecker in anal. Hass. coll. II s. 310 s. 311, Haltaus sp. 325 -- 327, teils die gemarkung einer stadt; imgleichen die befugniß eines ortes: märk- te zu halten. Wohin auch die marktbecker gehö- ren. Die marktfreiheit ist gleichermassen von weitläuftigen umfange; in betracht darunter be- griffen werden: entweder der sichere ab- und zu- gang, oder die freiheiten der käufer, und verkäu- fer, wider alle begünstigungen, auch arreste, welche bei den messen die meßfreiheit heisset, womit sonst der marktfride verknüpfet wurde, daher der markt- fride, das marktgebite kömmt, Haltaus sp. 1322 fg., oder die befugniß märkte anzuordnen, und zu feiern, welche dann auch ausgeübet werden muß; falls sie nicht erlöschen soll, von Leyser im specim. 679, med. 19; sihe iedoch den Orth am a. o. s. 550, § 290. Von der marktfreiheit sind die frei- märkte unterschiden, welche nur an manchen orten, z. e. allhir etc zu gewissen zeiten im jare gehalten werden. Auf den jarmärkten wird den fremden verkäufern zu einer gewissen zeit verstattet: ire waa- ren auszulegen, und zu verkaufen; welches aber in den ordentlichen wochenmärkten nicht vergönnet wird.
§ 309
von den feierli- chen messen in Teutschlande.
Die freie, offene, oder feierliche Reichsmessen sind aus verschidenen ursachen veranlasset worden (§ 308). Diselbe begnadiget, und verleihet ein zeitiger Kaiser mit freiheiten, durch das ganze teut- sche Reich; keinesweges aber die Reichs-verweser. Den Reichsmessen werden die errichtete, oder ver-
besserte
XLVIII haubtſt. von den rechten
gaben der buͤrger zu gemeinen ſachen, teils die la- ſten, und abgaben, auch leiſtungen, an wachten, ſronen ꝛc, welche der buͤrger tun muß; imgleichen die beſchwerden, welche ſo wohl von perſonen, als auch von guͤtern abgetragen werden muͤſſen, Ku- chenbecker in anal. Haſſ. coll. II ſ. 310 ſ. 311, Haltaus ſp. 325 — 327, teils die gemarkung einer ſtadt; imgleichen die befugniß eines ortes: maͤrk- te zu halten. Wohin auch die marktbecker gehoͤ- ren. Die marktfreiheit iſt gleichermaſſen von weitlaͤuftigen umfange; in betracht darunter be- griffen werden: entweder der ſichere ab- und zu- gang, oder die freiheiten der kaͤufer, und verkaͤu- fer, wider alle beguͤnſtigungen, auch arreſte, welche bei den meſſen die meßfreiheit heiſſet, womit ſonſt der marktfride verknuͤpfet wurde, daher der markt- fride, das marktgebite koͤmmt, Haltaus ſp. 1322 fg., oder die befugniß maͤrkte anzuordnen, und zu feiern, welche dann auch ausgeuͤbet werden muß; falls ſie nicht erloͤſchen ſoll, von Leyſer im ſpecim. 679, med. 19; ſihe iedoch den Orth am a. o. ſ. 550, § 290. Von der marktfreiheit ſind die frei- maͤrkte unterſchiden, welche nur an manchen orten, z. e. allhir ꝛc zu gewiſſen zeiten im jare gehalten werden. Auf den jarmaͤrkten wird den fremden verkaͤufern zu einer gewiſſen zeit verſtattet: ire waa- ren auszulegen, und zu verkaufen; welches aber in den ordentlichen wochenmaͤrkten nicht vergoͤnnet wird.
§ 309
von den feierli- chen meſſen in Teutſchlande.
Die freie, offene, oder feierliche Reichsmeſſen ſind aus verſchidenen urſachen veranlaſſet worden (§ 308). Diſelbe begnadiget, und verleihet ein zeitiger Kaiſer mit freiheiten, durch das ganze teut- ſche Reich; keinesweges aber die Reichs-verweſer. Den Reichsmeſſen werden die errichtete, oder ver-
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XLVIII haubtſt. von den rechten
gaben der buͤrger zu gemeinen ſachen, teils die la-
ſten, und abgaben, auch leiſtungen, an wachten,
ſronen ꝛc, welche der buͤrger tun muß; imgleichen
die beſchwerden, welche ſo wohl von perſonen, als
auch von guͤtern abgetragen werden muͤſſen, Ku-
chenbecker in anal. Haſſ. coll. II ſ. 310 ſ. 311,
Haltaus ſp. 325 — 327, teils die gemarkung einer
ſtadt; imgleichen die befugniß eines ortes: maͤrk-
te zu halten. Wohin auch die marktbecker gehoͤ-
ren. Die marktfreiheit iſt gleichermaſſen von
weitlaͤuftigen umfange; in betracht darunter be-
griffen werden: entweder der ſichere ab- und zu-
gang, oder die freiheiten der kaͤufer, und verkaͤu-
fer, wider alle beguͤnſtigungen, auch arreſte, welche
bei den meſſen die meßfreiheit heiſſet, womit ſonſt
der marktfride verknuͤpfet wurde, daher der markt-
fride, das marktgebite koͤmmt, Haltaus ſp. 1322
fg., oder die befugniß maͤrkte anzuordnen, und zu
feiern, welche dann auch ausgeuͤbet werden muß;
falls ſie nicht erloͤſchen ſoll, von Leyſer im ſpecim.
679, med. 19; ſihe iedoch den Orth am a. o. ſ.
550, § 290. Von der marktfreiheit ſind die frei-
maͤrkte unterſchiden, welche nur an manchen orten,
z. e. allhir ꝛc zu gewiſſen zeiten im jare gehalten
werden. Auf den jarmaͤrkten wird den fremden
verkaͤufern zu einer gewiſſen zeit verſtattet: ire waa-
ren auszulegen, und zu verkaufen; welches aber in
den ordentlichen wochenmaͤrkten nicht vergoͤnnet
wird.
§ 309
Die freie, offene, oder feierliche Reichsmeſſen
ſind aus verſchidenen urſachen veranlaſſet worden
(§ 308). Diſelbe begnadiget, und verleihet ein
zeitiger Kaiſer mit freiheiten, durch das ganze teut-
ſche Reich; keinesweges aber die Reichs-verweſer.
Den Reichsmeſſen werden die errichtete, oder ver-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/294>, abgerufen am 03.12.2024.
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