sen vavassors. Jre güter wurden vavassoreien, oder afterlehne genennet. Die dritte gattung der thanes hißen gentlemen. Es ist dises wort vom französischen gentil-homme unterschiden. Sie wa- ren lehnleute der vavassors. Aus den Kingstha- nes entstanden die Pairs.
§ 4936
von der aus- übung der gerichtbarkeit.
Dijenige, welche die gerichtbarkeit verwalteten, hißen shiren, oder schiten, wenn sie unter einem grafen stunden; oder tritthings, oder lathes, wel- che 300 häuser unter irer gerichtbarkeit hatten. Hundreds, oder wapen-lackes waren gerichte über 100 häuser. Ein hundert begriff 10 thytings, oder zehnten. Ein jedes zehent war gleichsam ein kleiner freistat seines bezirkes, worin die gericht- barkeit ausgeübet wurde. Alle jare erwälete man einen fürsteher dises kleinen gericht-hofes. Er hiß Wietan, d. i. ein weiser. Sie strafeten die ver- brecher, keiner durfte aus dem zehnten zihen, one ein zeugniß des weisen. Die Normänner nenne- ten nachher dise fürsteher: barons, und die 10 rit- tergüter, oder thyrings, eine baronie, oder honneurs.
§ 4937
gericht der hunderte, (of hundreds).
Dises kam monatlich zusammen. Es bestand aus dem bischoffe, und den aldermännern des bi- schoffes. Sie richteten über geistliche, und weltli- che sachen.
§ 4938
gericht| der thridings.
Wenn personen aus disem hunderte mit einer aus einem andern hunderte streitig waren, richte- ten die thridings darüber.
§ 4939
thanes vom ersten range.
Sie hatten ein besonderes gericht, welches in den streitigkeiten ihrer untertanen recht sprach.
Daraus
IV buch, I haubtſtuͤck,
ſen vavaſſors. Jre guͤter wurden vavaſſoreien, oder afterlehne genennet. Die dritte gattung der thanes hißen gentlemen. Es iſt diſes wort vom franzoͤſiſchen gentil-homme unterſchiden. Sie wa- ren lehnleute der vavaſſors. Aus den Kingstha- nes entſtanden die Pairs.
§ 4936
von der aus- uͤbung der gerichtbarkeit.
Dijenige, welche die gerichtbarkeit verwalteten, hißen ſhiren, oder ſchiten, wenn ſie unter einem grafen ſtunden; oder tritthings, oder lathes, wel- che 300 haͤuſer unter irer gerichtbarkeit hatten. Hundreds, oder wapen-lackes waren gerichte uͤber 100 haͤuſer. Ein hundert begriff 10 thytings, oder zehnten. Ein jedes zehent war gleichſam ein kleiner freiſtat ſeines bezirkes, worin die gericht- barkeit ausgeuͤbet wurde. Alle jare erwaͤlete man einen fuͤrſteher diſes kleinen gericht-hofes. Er hiß Wietan, d. i. ein weiſer. Sie ſtrafeten die ver- brecher, keiner durfte aus dem zehnten zihen, one ein zeugniß des weiſen. Die Normaͤnner nenne- ten nachher diſe fuͤrſteher: barons, und die 10 rit- terguͤter, oder thyrings, eine baronie, oder honneurs.
§ 4937
gericht der hunderte, (of hundreds).
Diſes kam monatlich zuſammen. Es beſtand aus dem biſchoffe, und den aldermaͤnnern des bi- ſchoffes. Sie richteten uͤber geiſtliche, und weltli- che ſachen.
§ 4938
gericht| der thridings.
Wenn perſonen aus diſem hunderte mit einer aus einem andern hunderte ſtreitig waren, richte- ten die thridings daruͤber.
§ 4939
thanes vom erſten range.
Sie hatten ein beſonderes gericht, welches in den ſtreitigkeiten ihrer untertanen recht ſprach.
Daraus
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[1350/1374]
IV buch, I haubtſtuͤck,
ſen vavaſſors. Jre guͤter wurden vavaſſoreien,
oder afterlehne genennet. Die dritte gattung der
thanes hißen gentlemen. Es iſt diſes wort vom
franzoͤſiſchen gentil-homme unterſchiden. Sie wa-
ren lehnleute der vavaſſors. Aus den Kingstha-
nes entſtanden die Pairs.
§ 4936
Dijenige, welche die gerichtbarkeit verwalteten,
hißen ſhiren, oder ſchiten, wenn ſie unter einem
grafen ſtunden; oder tritthings, oder lathes, wel-
che 300 haͤuſer unter irer gerichtbarkeit hatten.
Hundreds, oder wapen-lackes waren gerichte uͤber
100 haͤuſer. Ein hundert begriff 10 thytings,
oder zehnten. Ein jedes zehent war gleichſam ein
kleiner freiſtat ſeines bezirkes, worin die gericht-
barkeit ausgeuͤbet wurde. Alle jare erwaͤlete man
einen fuͤrſteher diſes kleinen gericht-hofes. Er hiß
Wietan, d. i. ein weiſer. Sie ſtrafeten die ver-
brecher, keiner durfte aus dem zehnten zihen, one
ein zeugniß des weiſen. Die Normaͤnner nenne-
ten nachher diſe fuͤrſteher: barons, und die 10 rit-
terguͤter, oder thyrings, eine baronie, oder honneurs.
§ 4937
Diſes kam monatlich zuſammen. Es beſtand
aus dem biſchoffe, und den aldermaͤnnern des bi-
ſchoffes. Sie richteten uͤber geiſtliche, und weltli-
che ſachen.
§ 4938
Wenn perſonen aus diſem hunderte mit einer
aus einem andern hunderte ſtreitig waren, richte-
ten die thridings daruͤber.
§ 4939
Sie hatten ein beſonderes gericht, welches in
den ſtreitigkeiten ihrer untertanen recht ſprach.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1374>, abgerufen am 25.11.2024.
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