den kaufleuten, wenn credit, und debet gegen ein- ander gesezet, und ausgeworfen werden. Ausser dem können sie auch bei andern schuldenern für- kommen (§ 4867 des 2ten th.). Sie ist bei den kaufleuten entweder eine monatliche, oder eine jär- liche schlußrechnung. Alle schuldener, und gläubi- ger werden aus dem haubtbuche gezogen. Die rechnung wird auf italiänische art eingefüret, d. i. in doppelten posten, credit, und debet; wenn nun credit, und debet auf beiden seiten gleiche summen haben; so ist richtig übertragen.
§ 4868 Einteilung der bilanz.
Sie ist besonders, und gemein. Dise enthält die jaresrechnung; jene eine monatsrechnung. Rahtsam ist es: daß der kaufmann die bilanz selbst zihe, oder nur die söne, und nahe anverwandten brauche, damit sein credit, und debet verborgen bleibe. Sihe den Ludovici sp. 1700 fgg.
§ 4869 Andere gattung der bilanz.
Dises ist ein buch, worin einer seine activ- und passiv-schulden einschreibet. Ein solches heisset das hülfsbuch; die Franzosen nennen es livre d'ai- de, livre auxiliaire, auch heisset es verfallzeitbuch, zalungsbuch, notirbuch, Ludovici sp. 1707.
Sechs und sibzigstes haubtstück vom conto.
Conto-current ist unter kaufleuten ein gewönli- ches wort, wenn einer dem andern waaren überlässet, und solche creditiret, so heisset der auf-
saz
von den bilanzen.
den kaufleuten, wenn credit, und debet gegen ein- ander geſezet, und ausgeworfen werden. Auſſer dem koͤnnen ſie auch bei andern ſchuldenern fuͤr- kommen (§ 4867 des 2ten th.). Sie iſt bei den kaufleuten entweder eine monatliche, oder eine jaͤr- liche ſchlußrechnung. Alle ſchuldener, und glaͤubi- ger werden aus dem haubtbuche gezogen. Die rechnung wird auf italiaͤniſche art eingefuͤret, d. i. in doppelten poſten, credit, und debet; wenn nun credit, und debet auf beiden ſeiten gleiche ſummen haben; ſo iſt richtig uͤbertragen.
§ 4868 Einteilung der bilanz.
Sie iſt beſonders, und gemein. Diſe enthaͤlt die jaresrechnung; jene eine monatsrechnung. Rahtſam iſt es: daß der kaufmann die bilanz ſelbſt zihe, oder nur die ſoͤne, und nahe anverwandten brauche, damit ſein credit, und debet verborgen bleibe. Sihe den Ludovici ſp. 1700 fgg.
§ 4869 Andere gattung der bilanz.
Diſes iſt ein buch, worin einer ſeine activ- und paſſiv-ſchulden einſchreibet. Ein ſolches heiſſet das huͤlfsbuch; die Franzoſen nennen es livre d’ai- de, livre auxiliaire, auch heiſſet es verfallzeitbuch, zalungsbuch, notirbuch, Ludovici ſp. 1707.
Sechs und ſibzigſtes haubtſtuͤck vom conto.
Conto-current iſt unter kaufleuten ein gewoͤnli- ches wort, wenn einer dem andern waaren uͤberlaͤſſet, und ſolche creditiret, ſo heiſſet der auf-
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von den bilanzen.
den kaufleuten, wenn credit, und debet gegen ein-
ander geſezet, und ausgeworfen werden. Auſſer
dem koͤnnen ſie auch bei andern ſchuldenern fuͤr-
kommen (§ 4867 des 2ten th.). Sie iſt bei den
kaufleuten entweder eine monatliche, oder eine jaͤr-
liche ſchlußrechnung. Alle ſchuldener, und glaͤubi-
ger werden aus dem haubtbuche gezogen. Die
rechnung wird auf italiaͤniſche art eingefuͤret, d. i.
in doppelten poſten, credit, und debet; wenn nun
credit, und debet auf beiden ſeiten gleiche ſummen
haben; ſo iſt richtig uͤbertragen.
§ 4868
Einteilung der bilanz.
Sie iſt beſonders, und gemein. Diſe enthaͤlt
die jaresrechnung; jene eine monatsrechnung.
Rahtſam iſt es: daß der kaufmann die bilanz ſelbſt
zihe, oder nur die ſoͤne, und nahe anverwandten
brauche, damit ſein credit, und debet verborgen
bleibe. Sihe den Ludovici ſp. 1700 fgg.
§ 4869
Andere gattung der bilanz.
Diſes iſt ein buch, worin einer ſeine activ- und
paſſiv-ſchulden einſchreibet. Ein ſolches heiſſet
das huͤlfsbuch; die Franzoſen nennen es livre d’ai-
de, livre auxiliaire, auch heiſſet es verfallzeitbuch,
zalungsbuch, notirbuch, Ludovici ſp. 1707.
Sechs und ſibzigſtes haubtſtuͤck
vom conto.
Conto-current iſt unter kaufleuten ein gewoͤnli-
ches wort, wenn einer dem andern waaren
uͤberlaͤſſet, und ſolche creditiret, ſo heiſſet der auf-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1347>, abgerufen am 21.11.2024.
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