Fünf und funfzigstes haubtstück vom widerkaufe. § 4180
Der widerkauf ist vom verkaufe, auch einstands- rechte unterschiden. Jn disem haubtstücke sind zwei regeln voraus zu sezen, 1) ist der verkauf um einen landüblichen preiß geschehen; so wird di- ser handel für einen zu recht beständigen widerkauf geachtet; 2) enthält derselbe allerhand bedenkliche klauseln, wie im § 4185 des 2ten th. der fall von dem von Herda zu Brandenburg, bei Eisenach, und seinen gevättern ausweiset; alsdann wird er als ein bemänteltes anlehn beurteilet, und auf die clau- sel: daß der widerkauf, und die einlösung mit eige- nem gelte geschehen solle, gar nicht in betrachtung gezogen, sondern als nicht dastehend übergangen. Sihe den Berlich in dem conclus. wo er die ver- deckten widerkause beurteilet hat; man schlage auch den Mollenbecde mutuo palliato, den Joh. Otto Taborde pacto retrouendit. Straßb. 1648, den Joh. Frid. Kayserde praescriptione pacti de retrouend. Giessen 1724, nach.
Von dem auszuge, einsize, bei den verkau- feten häusern, oder übergebenen gütern, auch der sogenannten herrschaft. § 4195
Jn der grafschaft Witgenstein-Berleburg hat- te ein vater merere kinder, schlug aber das gut einem sone an, mit vorbehalte: daß der vater die herr- schaft sich ausbedunge. Der son heuratete, und erzilete eine tochter; ging aber bald darauf in die ewigkeit. Der vater sprach: in meinem alter kan
mich
III buch, LV haubtſtuͤck,
Fuͤnf und funfzigſtes haubtſtuͤck vom widerkaufe. § 4180
Der widerkauf iſt vom verkaufe, auch einſtands- rechte unterſchiden. Jn diſem haubtſtuͤcke ſind zwei regeln voraus zu ſezen, 1) iſt der verkauf um einen landuͤblichen preiß geſchehen; ſo wird di- ſer handel fuͤr einen zu recht beſtaͤndigen widerkauf geachtet; 2) enthaͤlt derſelbe allerhand bedenkliche klauſeln, wie im § 4185 des 2ten th. der fall von dem von Herda zu Brandenburg, bei Eiſenach, und ſeinen gevaͤttern ausweiſet; alsdann wird er als ein bemaͤnteltes anlehn beurteilet, und auf die clau- ſel: daß der widerkauf, und die einloͤſung mit eige- nem gelte geſchehen ſolle, gar nicht in betrachtung gezogen, ſondern als nicht daſtehend uͤbergangen. Sihe den Berlich in dem concluſ. wo er die ver- deckten widerkauſe beurteilet hat; man ſchlage auch den Mollenbecde mutuo palliato, den Joh. Otto Taborde pacto retrouendit. Straßb. 1648, den Joh. Frid. Kayſerde praeſcriptione pacti de retrouend. Gieſſen 1724, nach.
Von dem auszuge, einſize, bei den verkau- feten haͤuſern, oder uͤbergebenen guͤtern, auch der ſogenannten herrſchaft. § 4195
Jn der grafſchaft Witgenſtein-Berleburg hat- te ein vater merere kinder, ſchlug aber das gut einem ſone an, mit vorbehalte: daß der vater die herr- ſchaft ſich ausbedunge. Der ſon heuratete, und erzilete eine tochter; ging aber bald darauf in die ewigkeit. Der vater ſprach: in meinem alter kan
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III buch, LV haubtſtuͤck,
Fuͤnf und funfzigſtes haubtſtuͤck
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§ 4180
Der widerkauf iſt vom verkaufe, auch einſtands-
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um einen landuͤblichen preiß geſchehen; ſo wird di-
ſer handel fuͤr einen zu recht beſtaͤndigen widerkauf
geachtet; 2) enthaͤlt derſelbe allerhand bedenkliche
klauſeln, wie im § 4185 des 2ten th. der fall von
dem von Herda zu Brandenburg, bei Eiſenach, und
ſeinen gevaͤttern ausweiſet; alsdann wird er als
ein bemaͤnteltes anlehn beurteilet, und auf die clau-
ſel: daß der widerkauf, und die einloͤſung mit eige-
nem gelte geſchehen ſolle, gar nicht in betrachtung
gezogen, ſondern als nicht daſtehend uͤbergangen.
Sihe den Berlich in dem concluſ. wo er die ver-
deckten widerkauſe beurteilet hat; man ſchlage
auch den Mollenbec de mutuo palliato, den Joh.
Otto Tabor de pacto retrouendit. Straßb. 1648,
den Joh. Frid. Kayſer de praeſcriptione pacti de
retrouend. Gieſſen 1724, nach.
Von dem auszuge, einſize, bei den verkau-
feten haͤuſern, oder uͤbergebenen guͤtern,
auch der ſogenannten herrſchaft.
§ 4195
Jn der grafſchaft Witgenſtein-Berleburg hat-
te ein vater merere kinder, ſchlug aber das gut einem
ſone an, mit vorbehalte: daß der vater die herr-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1296>, abgerufen am 22.11.2024.
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