übergabe der hälfte des gutes anzuhalten, welche von der vorausgesezeten condiction ex moribus we- gen des zwischen beiden käufern errichteten gedin- ges flüsset, Lauterbach im colleg. th. pr. p. lib. II tit. 14 § 68, und sich auf den erben erstrecket, Lau- terbach am a. o. § X,Menken im syst. iur. ciu. lib. II tit. 14 s. 62, lib. XVII tit. 1 § 10. Der W. wurde allso verteilet: daß er die hälfte des in frage gekommenen gutes der klägerin, nebst den erweiß- lich erhobenen, auch zu erhebenden nuzungen, und desfalls verursacheten unkosten etc abzutreten schul- dig sei.
§ 4158
Mit der sperrung des landes in ansehung desvon der sper- rung des lan- des. getraides, holzes etc ist behutsam zu werke zu gehen; angesehen die benachbarte sofort auch zu sperren vermögen. Sie geschihet allso bald aus noht, und verspüreten mangel, oder vermöge des widervergel- tungsrechtes.
§ 4169
Die auf der verkaufeten sache ligende beschwer-von verschwi- geneu lasten. den sollen nicht verschwigen werden. Eines rahts- verwandten witbe zu Fridberg, in der Wetterau, verschwige bei dem verkaufe ires hauses: daß ein achtel brodes für die armen darauf hafte. Sie wollte es hernach auf ein anderes stück nemen; al- lein one bewilligung des stadtrahtes ging dises nicht an. Dergleichen gedinge erwecket eine verwirrung bei den öffentlichen einkünften.
Fünf
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vom kaufe und verkaufe.
uͤbergabe der haͤlfte des gutes anzuhalten, welche von der vorausgeſezeten condiction ex moribus we- gen des zwiſchen beiden kaͤufern errichteten gedin- ges fluͤſſet, Lauterbach im colleg. th. pr. π. lib. II tit. 14 § 68, und ſich auf den erben erſtrecket, Lau- terbach am a. o. § X,Menken im ſyſt. iur. ciu. lib. II tit. 14 ſ. 62, lib. XVII tit. 1 § 10. Der W. wurde allſo verteilet: daß er die haͤlfte des in frage gekommenen gutes der klaͤgerin, nebſt den erweiß- lich erhobenen, auch zu erhebenden nuzungen, und desfalls verurſacheten unkoſten ꝛc abzutreten ſchul- dig ſei.
§ 4158
Mit der ſperrung des landes in anſehung desvon der ſper- rung des lan- des. getraides, holzes ꝛc iſt behutſam zu werke zu gehen; angeſehen die benachbarte ſofort auch zu ſperren vermoͤgen. Sie geſchihet allſo bald aus noht, und verſpuͤreten mangel, oder vermoͤge des widervergel- tungsrechtes.
§ 4169
Die auf der verkaufeten ſache ligende beſchwer-von verſchwi- geneu laſten. den ſollen nicht verſchwigen werden. Eines rahts- verwandten witbe zu Fridberg, in der Wetterau, verſchwige bei dem verkaufe ires hauſes: daß ein achtel brodes fuͤr die armen darauf hafte. Sie wollte es hernach auf ein anderes ſtuͤck nemen; al- lein one bewilligung des ſtadtrahtes ging diſes nicht an. Dergleichen gedinge erwecket eine verwirrung bei den oͤffentlichen einkuͤnften.
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vom kaufe und verkaufe.
uͤbergabe der haͤlfte des gutes anzuhalten, welche
von der vorausgeſezeten condiction ex moribus we-
gen des zwiſchen beiden kaͤufern errichteten gedin-
ges fluͤſſet, Lauterbach im colleg. th. pr. π. lib. II
tit. 14 § 68, und ſich auf den erben erſtrecket, Lau-
terbach am a. o. § X, Menken im ſyſt. iur. ciu.
lib. II tit. 14 ſ. 62, lib. XVII tit. 1 § 10. Der W.
wurde allſo verteilet: daß er die haͤlfte des in frage
gekommenen gutes der klaͤgerin, nebſt den erweiß-
lich erhobenen, auch zu erhebenden nuzungen, und
desfalls verurſacheten unkoſten ꝛc abzutreten ſchul-
dig ſei.
§ 4158
Mit der ſperrung des landes in anſehung des
getraides, holzes ꝛc iſt behutſam zu werke zu gehen;
angeſehen die benachbarte ſofort auch zu ſperren
vermoͤgen. Sie geſchihet allſo bald aus noht, und
verſpuͤreten mangel, oder vermoͤge des widervergel-
tungsrechtes.
von der ſper-
rung des lan-
des.
§ 4169
Die auf der verkaufeten ſache ligende beſchwer-
den ſollen nicht verſchwigen werden. Eines rahts-
verwandten witbe zu Fridberg, in der Wetterau,
verſchwige bei dem verkaufe ires hauſes: daß ein
achtel brodes fuͤr die armen darauf hafte. Sie
wollte es hernach auf ein anderes ſtuͤck nemen; al-
lein one bewilligung des ſtadtrahtes ging diſes nicht
an. Dergleichen gedinge erwecket eine verwirrung
bei den oͤffentlichen einkuͤnften.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1295>, abgerufen am 22.11.2024.
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