(§ 3254 des 2ten th.) und damit nicht biß den an- dern tag gewartet werden. Jm Reiche ist die gerichtliche versigelung sehr bräuchlich und nötig; weil man allda ein feierliches inventarium brau- chet. Dises wird ebenfalls vom gebürenden rich- ter gefertiget; dahingegen ist es in Sachsen so sehr nicht nötig, als im Reiche, weil daselbst, nach den teutschen rechten, das eidliche verzeichniß hinläng- lich ist. Bei der versigelung lässet man das noht- wendige zu den 4 wochen an kleidern, victualien, wäsche, und was zur haushaltung erfodert wird, (§ 3255 des 2ten th.), heraus; jedoch werden alle dise herausgelassene sachen gehörig aufgezeichnet, meine anweisung für die beambte, s. 245 fg. § 413 fgg. Das eidliche verzeichniß muß alle dije- nigen stücke enthalten, welche man in der erbschaft gefunden, und zu sich genommen hat, welche mit einem körperlichen eide zu bestärken ist. Disem nach kan ich in Sachsen die erbschaft herausgeben, und loß werden, wenn ich nur schwöre, daß ich nicht mehr empfangen habe. Christian Frid. Schrö- terde iurata specificat. Jena 1715. Frid. Moe- viusde iurata specificat. 1665 und 1674.
§ 3253
wie lange die versigelung dauret, und wenn der besiz ergriffen wird?
Die versigelung wäret 30 tage, oder 4 wo- chen, nach der regel (§ 3255 des 2ten th.). Wä- rend diesen 4 wochen gehet alles in der haushal- tung auf gemeine kosten (§ 3258 des 2ten th.); mithin wird keinem von den erben etwas angerech- net. Das gesinde wird noch die 4 wochen durch aus der gemeinen casse erenhalber unterhalten (§ 3257 des 2ten th.) und gelonet (§ 4664, § 4687 des 2ten th.); hiernächst kan man auch binnen diser zeit keinen verklagen, noch schulden einfordern; denn es wird wider den wohlstand ge-
halten,
II b., XCVI h., von den erſten
(§ 3254 des 2ten th.) und damit nicht biß den an- dern tag gewartet werden. Jm Reiche iſt die gerichtliche verſigelung ſehr braͤuchlich und noͤtig; weil man allda ein feierliches inventarium brau- chet. Diſes wird ebenfalls vom gebuͤrenden rich- ter gefertiget; dahingegen iſt es in Sachſen ſo ſehr nicht noͤtig, als im Reiche, weil daſelbſt, nach den teutſchen rechten, das eidliche verzeichniß hinlaͤng- lich iſt. Bei der verſigelung laͤſſet man das noht- wendige zu den 4 wochen an kleidern, victualien, waͤſche, und was zur haushaltung erfodert wird, (§ 3255 des 2ten th.), heraus; jedoch werden alle diſe herausgelaſſene ſachen gehoͤrig aufgezeichnet, meine anweiſung fuͤr die beambte, ſ. 245 fg. § 413 fgg. Das eidliche verzeichniß muß alle dije- nigen ſtuͤcke enthalten, welche man in der erbſchaft gefunden, und zu ſich genommen hat, welche mit einem koͤrperlichen eide zu beſtaͤrken iſt. Diſem nach kan ich in Sachſen die erbſchaft herausgeben, und loß werden, wenn ich nur ſchwoͤre, daß ich nicht mehr empfangen habe. Chriſtian Frid. Schroͤ- terde iurata ſpecificat. Jena 1715. Frid. Moe- viusde iurata ſpecificat. 1665 und 1674.
§ 3253
wie lange die verſigelung dauret, und wenn der beſiz ergriffen wird?
Die verſigelung waͤret 30 tage, oder 4 wo- chen, nach der regel (§ 3255 des 2ten th.). Waͤ- rend dieſen 4 wochen gehet alles in der haushal- tung auf gemeine koſten (§ 3258 des 2ten th.); mithin wird keinem von den erben etwas angerech- net. Das geſinde wird noch die 4 wochen durch aus der gemeinen caſſe erenhalber unterhalten (§ 3257 des 2ten th.) und gelonet (§ 4664, § 4687 des 2ten th.); hiernaͤchſt kan man auch binnen diſer zeit keinen verklagen, noch ſchulden einfordern; denn es wird wider den wohlſtand ge-
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II b., XCVI h., von den erſten
(§ 3254 des 2ten th.) und damit nicht biß den an-
dern tag gewartet werden. Jm Reiche iſt die
gerichtliche verſigelung ſehr braͤuchlich und noͤtig;
weil man allda ein feierliches inventarium brau-
chet. Diſes wird ebenfalls vom gebuͤrenden rich-
ter gefertiget; dahingegen iſt es in Sachſen ſo ſehr
nicht noͤtig, als im Reiche, weil daſelbſt, nach den
teutſchen rechten, das eidliche verzeichniß hinlaͤng-
lich iſt. Bei der verſigelung laͤſſet man das noht-
wendige zu den 4 wochen an kleidern, victualien,
waͤſche, und was zur haushaltung erfodert wird,
(§ 3255 des 2ten th.), heraus; jedoch werden alle
diſe herausgelaſſene ſachen gehoͤrig aufgezeichnet,
meine anweiſung fuͤr die beambte, ſ. 245 fg. §
413 fgg. Das eidliche verzeichniß muß alle dije-
nigen ſtuͤcke enthalten, welche man in der erbſchaft
gefunden, und zu ſich genommen hat, welche mit
einem koͤrperlichen eide zu beſtaͤrken iſt. Diſem
nach kan ich in Sachſen die erbſchaft herausgeben,
und loß werden, wenn ich nur ſchwoͤre, daß ich
nicht mehr empfangen habe. Chriſtian Frid. Schroͤ-
ter de iurata ſpecificat. Jena 1715. Frid. Moe-
vius de iurata ſpecificat. 1665 und 1674.
§ 3253
Die verſigelung waͤret 30 tage, oder 4 wo-
chen, nach der regel (§ 3255 des 2ten th.). Waͤ-
rend dieſen 4 wochen gehet alles in der haushal-
tung auf gemeine koſten (§ 3258 des 2ten th.);
mithin wird keinem von den erben etwas angerech-
net. Das geſinde wird noch die 4 wochen durch
aus der gemeinen caſſe erenhalber unterhalten
(§ 3257 des 2ten th.) und gelonet (§ 4664,
§ 4687 des 2ten th.); hiernaͤchſt kan man auch
binnen diſer zeit keinen verklagen, noch ſchulden
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 1128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/1152>, abgerufen am 22.11.2024.
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