Tubing. s. 490 fg., consil. 105, 2) das eheweib wegen des brautschazes, den sie eingebracht hat, 3) derjenige, welcher zur erkaufung eines hauses, oder zur ausbesserung eines baufälligen gebäudes etwas vorgeschossen hat. 4) Wer zur erkaufung einer sache etwas dargelihen, und zwar 1) aus- drücklich darzu, 2) daß das gelt darzu verwendet und er 3) sich ein unterpfand darauf bedungen hat, 5) der fiscus aus einem contracte wegen der güter, welche der schuldener nach dem contracte erworben hat. Denn wegen des vermögens des schuldeners, welches derselbe zur zeit des contractes hatte, stehet dem fiscus nur ein schlechtes unterpfand zu. 6) Hir- her gehöret auch das vorgestreckte sich adeln zu lassen, doctor, oder magister zu werden, eine pfrün- de zu erhalten; allein es wird doch allhir eine wür- de mit einem gehalte verknüpft erfodert. F. S. Gothaische gerichts- und proceß-ordnung I cap. 18 § 8, S. Eisenachische proceß-ordnung tit. XXVIII § 8 s. 181-183, Menken am a. o. s. 734 fgg.
§ 4908
Nach dem H. Casselischen gerichts-brauche und vermöge anderer gerichts-ordnungen, werden die eheweiber ires brautschazes halber den älteren gläubigern irer ehemänner, welche ein ausdrückli- ches unterpfand haben, nicht vorgezogen, sondern sie werden nach der zeit des eingebrachten ehegeltes eingesezet. Die F. H. Casselische proceß-ord- nung § 41 s. 11; hirmit stimmet gleichfalls der Menken am a. o. tit. 43 § 1 s. 705 fg. überein. Wo aber eine gemeinschaft der güter unter den ehe- leuten, inhalts der landes-rechte, obwaltet; allda muß das eheweib mit irer ehesteuer allen gläubi- gern nachstehen (§ 736 fgg.), imgleichen, wenn sie sich für den ehemann behörig verbürget, oder zur
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falliment und concurſe.
Tubing. ſ. 490 fg., conſil. 105, 2) das eheweib wegen des brautſchazes, den ſie eingebracht hat, 3) derjenige, welcher zur erkaufung eines hauſes, oder zur ausbeſſerung eines baufaͤlligen gebaͤudes etwas vorgeſchoſſen hat. 4) Wer zur erkaufung einer ſache etwas dargelihen, und zwar 1) aus- druͤcklich darzu, 2) daß das gelt darzu verwendet und er 3) ſich ein unterpfand darauf bedungen hat, 5) der fiſcus aus einem contracte wegen der guͤter, welche der ſchuldener nach dem contracte erworben hat. Denn wegen des vermoͤgens des ſchuldeners, welches derſelbe zur zeit des contractes hatte, ſtehet dem fiſcus nur ein ſchlechtes unterpfand zu. 6) Hir- her gehoͤret auch das vorgeſtreckte ſich adeln zu laſſen, doctor, oder magiſter zu werden, eine pfruͤn- de zu erhalten; allein es wird doch allhir eine wuͤr- de mit einem gehalte verknuͤpft erfodert. F. S. Gothaiſche gerichts- und proceß-ordnung I cap. 18 § 8, S. Eiſenachiſche proceß-ordnung tit. XXVIII § 8 ſ. 181-183, Menken am a. o. ſ. 734 fgg.
§ 4908
Nach dem H. Caſſeliſchen gerichts-brauche und vermoͤge anderer gerichts-ordnungen, werden die eheweiber ires brautſchazes halber den aͤlteren glaͤubigern irer ehemaͤnner, welche ein ausdruͤckli- ches unterpfand haben, nicht vorgezogen, ſondern ſie werden nach der zeit des eingebrachten ehegeltes eingeſezet. Die F. H. Caſſeliſche proceß-ord- nung § 41 ſ. 11; hirmit ſtimmet gleichfalls der Menken am a. o. tit. 43 § 1 ſ. 705 fg. uͤberein. Wo aber eine gemeinſchaft der guͤter unter den ehe- leuten, inhalts der landes-rechte, obwaltet; allda muß das eheweib mit irer eheſteuer allen glaͤubi- gern nachſtehen (§ 736 fgg.), imgleichen, wenn ſie ſich fuͤr den ehemann behoͤrig verbuͤrget, oder zur
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falliment und concurſe.
Tubing. ſ. 490 fg., conſil. 105, 2) das eheweib
wegen des brautſchazes, den ſie eingebracht hat,
3) derjenige, welcher zur erkaufung eines hauſes,
oder zur ausbeſſerung eines baufaͤlligen gebaͤudes
etwas vorgeſchoſſen hat. 4) Wer zur erkaufung
einer ſache etwas dargelihen, und zwar 1) aus-
druͤcklich darzu, 2) daß das gelt darzu verwendet
und er 3) ſich ein unterpfand darauf bedungen hat,
5) der fiſcus aus einem contracte wegen der guͤter,
welche der ſchuldener nach dem contracte erworben
hat. Denn wegen des vermoͤgens des ſchuldeners,
welches derſelbe zur zeit des contractes hatte, ſtehet
dem fiſcus nur ein ſchlechtes unterpfand zu. 6) Hir-
her gehoͤret auch das vorgeſtreckte ſich adeln zu
laſſen, doctor, oder magiſter zu werden, eine pfruͤn-
de zu erhalten; allein es wird doch allhir eine wuͤr-
de mit einem gehalte verknuͤpft erfodert. F. S.
Gothaiſche gerichts- und proceß-ordnung I cap. 18
§ 8, S. Eiſenachiſche proceß-ordnung tit. XXVIII
§ 8 ſ. 181-183, Menken am a. o. ſ. 734 fgg.
§ 4908
Nach dem H. Caſſeliſchen gerichts-brauche
und vermoͤge anderer gerichts-ordnungen, werden
die eheweiber ires brautſchazes halber den aͤlteren
glaͤubigern irer ehemaͤnner, welche ein ausdruͤckli-
ches unterpfand haben, nicht vorgezogen, ſondern
ſie werden nach der zeit des eingebrachten ehegeltes
eingeſezet. Die F. H. Caſſeliſche proceß-ord-
nung § 41 ſ. 11; hirmit ſtimmet gleichfalls der
Menken am a. o. tit. 43 § 1 ſ. 705 fg. uͤberein.
Wo aber eine gemeinſchaft der guͤter unter den ehe-
leuten, inhalts der landes-rechte, obwaltet; allda
muß das eheweib mit irer eheſteuer allen glaͤubi-
gern nachſtehen (§ 736 fgg.), imgleichen, wenn ſie
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 807. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/855>, abgerufen am 22.11.2024.
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