"verrechnet werden. Was von verlihenen zehn- "ten zu wein-kaufen gefellet - - - soll uns berech- "net werden. Und sollen hinfürter die amts-knech- "te auf verleihung der zehnten keine übermäsige ze- "rung machen, dadurch uns der zehnte, wein- "kauf, oder vorheuer möge abgeschnitten wer- "den." Man füge hinzu des freiherrn von Cra- mer Wezlarische neben-stunden Vten teil s. 173 fg. imgleichen das Kur-Baierische land-recht tit. XXI art. VI. Bei der mihtung des gesindes ist eben- falls der weinkauf, das miht-gelt bekannt.
§ 4406
Die Schaumburgische policei-ordnung vomder weinkauf bei maier- gütern im Schaumbur- gischen. jare 1615 cap. 28 s. 309 besaget: daß, wo der maier, oder guts-herr mit tode abgehet, dann dem guts-herrn die höfe und güter, wie land-sittlich, nämlich iede hufe mit 4 rtl. beweinkaufet werde. Wobei nichts tut, ob der maier ein leibeigener, oder freier mensch ist, indem auch die leibeigenen für die leihe und deren erneuerung nach dem her- kommen den trockenen oder nassen wein-kauf ab- zufüren haben.
§ 4407
Die Teutschen pflegten ire leih-contracte zuwie der Teut- schen leih- brife beschaf- fen gewesen sind? verbrifen (§ 1902). Der Teutsche unterschribe die pacht-händel nicht, immasen die besigelung die kraft dem brife gab. Wer aber nicht sigelmäsig war, der sprach einem andern um die besigelung an.
§ 4408
Nach den alten Teutschen gewonheiten mustendie lehn-leu- te und pach- ter mußten die landes- beschwerden abtragen. die bauern als lehn-leute und pachter der auf den gütern haftenden landes-beschwerden sich unterzi- hen, wovon die überbleibsel noch vorhanden sind, und keinesweges zum grundsaze dienen, daß diser- wegen dem bauer, weiln er im steuer-buche stehe,
das
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verpachten, mihten, vermihten, ꝛc.
„verrechnet werden. Was von verlihenen zehn- „ten zu wein-kaufen gefellet ‒ ‒ ‒ ſoll uns berech- „net werden. Und ſollen hinfuͤrter die amts-knech- „te auf verleihung der zehnten keine uͤbermaͤſige ze- „rung machen, dadurch uns der zehnte, wein- „kauf, oder vorheuer moͤge abgeſchnitten wer- „den.“ Man fuͤge hinzu des freiherrn von Cra- mer Wezlariſche neben-ſtunden Vten teil ſ. 173 fg. imgleichen das Kur-Baieriſche land-recht tit. XXI art. VI. Bei der mihtung des geſindes iſt eben- falls der weinkauf, das miht-gelt bekannt.
§ 4406
Die Schaumburgiſche policei-ordnung vomder weinkauf bei maier- guͤtern im Schaumbur- giſchen. jare 1615 cap. 28 ſ. 309 beſaget: daß, wo der maier, oder guts-herr mit tode abgehet, dann dem guts-herrn die hoͤfe und guͤter, wie land-ſittlich, naͤmlich iede hufe mit 4 rtl. beweinkaufet werde. Wobei nichts tut, ob der maier ein leibeigener, oder freier menſch iſt, indem auch die leibeigenen fuͤr die leihe und deren erneuerung nach dem her- kommen den trockenen oder naſſen wein-kauf ab- zufuͤren haben.
§ 4407
Die Teutſchen pflegten ire leih-contracte zuwie der Teut- ſchen leih- brife beſchaf- fen geweſen ſind? verbrifen (§ 1902). Der Teutſche unterſchribe die pacht-haͤndel nicht, immaſen die beſigelung die kraft dem brife gab. Wer aber nicht ſigelmaͤſig war, der ſprach einem andern um die beſigelung an.
§ 4408
Nach den alten Teutſchen gewonheiten muſtendie lehn-leu- te und pach- ter mußten die landes- beſchwerden abtragen. die bauern als lehn-leute und pachter der auf den guͤtern haftenden landes-beſchwerden ſich unterzi- hen, wovon die uͤberbleibſel noch vorhanden ſind, und keinesweges zum grundſaze dienen, daß diſer- wegen dem bauer, weiln er im ſteuer-buche ſtehe,
das
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„verrechnet werden. Was von verlihenen zehn-
„ten zu wein-kaufen gefellet ‒ ‒ ‒ ſoll uns berech-
„net werden. Und ſollen hinfuͤrter die amts-knech-
„te auf verleihung der zehnten keine uͤbermaͤſige ze-
„rung machen, dadurch uns der zehnte, wein-
„kauf, oder vorheuer moͤge abgeſchnitten wer-
„den.“ Man fuͤge hinzu des freiherrn von Cra-
mer Wezlariſche neben-ſtunden Vten teil ſ. 173 fg.
imgleichen das Kur-Baieriſche land-recht tit. XXI
art. VI. Bei der mihtung des geſindes iſt eben-
falls der weinkauf, das miht-gelt bekannt.
§ 4406
Die Schaumburgiſche policei-ordnung vom
jare 1615 cap. 28 ſ. 309 beſaget: daß, wo der
maier, oder guts-herr mit tode abgehet, dann dem
guts-herrn die hoͤfe und guͤter, wie land-ſittlich,
naͤmlich iede hufe mit 4 rtl. beweinkaufet werde.
Wobei nichts tut, ob der maier ein leibeigener,
oder freier menſch iſt, indem auch die leibeigenen
fuͤr die leihe und deren erneuerung nach dem her-
kommen den trockenen oder naſſen wein-kauf ab-
zufuͤren haben.
der weinkauf
bei maier-
guͤtern im
Schaumbur-
giſchen.
§ 4407
Die Teutſchen pflegten ire leih-contracte zu
verbrifen (§ 1902). Der Teutſche unterſchribe
die pacht-haͤndel nicht, immaſen die beſigelung die
kraft dem brife gab. Wer aber nicht ſigelmaͤſig
war, der ſprach einem andern um die beſigelung an.
wie der Teut-
ſchen leih-
brife beſchaf-
fen geweſen
ſind?
§ 4408
Nach den alten Teutſchen gewonheiten muſten
die bauern als lehn-leute und pachter der auf den
guͤtern haftenden landes-beſchwerden ſich unterzi-
hen, wovon die uͤberbleibſel noch vorhanden ſind,
und keinesweges zum grundſaze dienen, daß diſer-
wegen dem bauer, weiln er im ſteuer-buche ſtehe,
das
die lehn-leu-
te und pach-
ter mußten
die landes-
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/677>, abgerufen am 22.11.2024.
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