welcher sich am ersten gemeldet hat, besage des land-rechtes tit. 24 § 9 s. 49.
§ 4319
Wie dann auch, wenn ein verwandter bei dem verkaufe gegenwärtig sich befunden hätte; ihm dises nicht im wege stehen, sondern er des ab- tribes sich dennoch zu erfreuen haben solle, laut des angeregten Kur-Mainzischen land-rechtes § 10 s. 49.
§ 4320
bei den sub- hastationen,
Bei den öffentlichen verkäufen (subhastatio- nen) fället im Kur-Mainzischen der abtrib weg; iedoch bleibet solcher dem gutes-herrn bevor, am a. o. § 6 s. 48.
§ 4321
Jndeß soll der abtreiber das one not vom käu- fer gebauete nicht vergüten, ermeldtes Kur-Main- zisches land-recht § 10 tit. 24 s. 48.
§ 4322
bei vilen ver- kauften gü- tern.
Würden vile güter verkaufet, und einige wä- ren darunter begriffen, welche dem abtribe unter- worfen sind, alsdann werden diejenigen heraus ge- zogen, wovon einem das näher-recht zustehet, ob- gleich der Struve und der von Wernher eine andre meinung äussern, Barth im dissensu 178.
Neun und funfzigstes haubtstük vom schifs-verkaufe.
§ 4323
was bei den schifs-ver- kaufen zu be- obachten ist?
Beim verkaufe eines schiffes wird ein kauf- brif erfodert. Ordentlicher weise darf an einen fremden das schiff binnen 4 jaren nicht verkaufet werden. Der verkäufer muß das schiff von allen
und
LVIII haubtſt. von dem vorkaufe ꝛc.
welcher ſich am erſten gemeldet hat, beſage des land-rechtes tit. 24 § 9 ſ. 49.
§ 4319
Wie dann auch, wenn ein verwandter bei dem verkaufe gegenwaͤrtig ſich befunden haͤtte; ihm diſes nicht im wege ſtehen, ſondern er des ab- tribes ſich dennoch zu erfreuen haben ſolle, laut des angeregten Kur-Mainziſchen land-rechtes § 10 ſ. 49.
§ 4320
bei den ſub- haſtationen,
Bei den oͤffentlichen verkaͤufen (ſubhaſtatio- nen) faͤllet im Kur-Mainziſchen der abtrib weg; iedoch bleibet ſolcher dem gutes-herrn bevor, am a. o. § 6 ſ. 48.
§ 4321
Jndeß ſoll der abtreiber das one not vom kaͤu- fer gebauete nicht verguͤten, ermeldtes Kur-Main- ziſches land-recht § 10 tit. 24 ſ. 48.
§ 4322
bei vilen ver- kauften guͤ- tern.
Wuͤrden vile guͤter verkaufet, und einige waͤ- ren darunter begriffen, welche dem abtribe unter- worfen ſind, alsdann werden diejenigen heraus ge- zogen, wovon einem das naͤher-recht zuſtehet, ob- gleich der Struve und der von Wernher eine andre meinung aͤuſſern, Barth im diſſenſu 178.
Neun und funfzigſtes haubtſtuͤk vom ſchifs-verkaufe.
§ 4323
was bei den ſchifs-ver- kaufen zu be- obachten iſt?
Beim verkaufe eines ſchiffes wird ein kauf- brif erfodert. Ordentlicher weiſe darf an einen fremden das ſchiff binnen 4 jaren nicht verkaufet werden. Der verkaͤufer muß das ſchiff von allen
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land-rechtes tit. 24 § 9 ſ. 49.
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Wie dann auch, wenn ein verwandter bei
dem verkaufe gegenwaͤrtig ſich befunden haͤtte;
ihm diſes nicht im wege ſtehen, ſondern er des ab-
tribes ſich dennoch zu erfreuen haben ſolle, laut des
angeregten Kur-Mainziſchen land-rechtes § 10
ſ. 49.
§ 4320
Bei den oͤffentlichen verkaͤufen (ſubhaſtatio-
nen) faͤllet im Kur-Mainziſchen der abtrib weg;
iedoch bleibet ſolcher dem gutes-herrn bevor, am
a. o. § 6 ſ. 48.
§ 4321
Jndeß ſoll der abtreiber das one not vom kaͤu-
fer gebauete nicht verguͤten, ermeldtes Kur-Main-
ziſches land-recht § 10 tit. 24 ſ. 48.
§ 4322
Wuͤrden vile guͤter verkaufet, und einige waͤ-
ren darunter begriffen, welche dem abtribe unter-
worfen ſind, alsdann werden diejenigen heraus ge-
zogen, wovon einem das naͤher-recht zuſtehet, ob-
gleich der Struve und der von Wernher eine
andre meinung aͤuſſern, Barth im diſſenſu 178.
Neun und funfzigſtes haubtſtuͤk
vom ſchifs-verkaufe.
§ 4323
Beim verkaufe eines ſchiffes wird ein kauf-
brif erfodert. Ordentlicher weiſe darf an einen
fremden das ſchiff binnen 4 jaren nicht verkaufet
werden. Der verkaͤufer muß das ſchiff von allen
und
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 596. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/644>, abgerufen am 22.11.2024.
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