gründe, oder unbewegliche sachen völlig zum stande gedihen sind, der contract für unvollkommen gehal- ten werden und beiden teilen davon abzugehen erlau- bet seyn soll, ob sie schon des handels vollkommen einig gewesen, iedoch, wenn etwas auf die hand gegeben worden ist, soll der reuende geber solches verlieren, der empfänger aber solches doppelt erse- zen, das Hohenloische land-recht III tit. 2, Baie- rischesland-recht tit. 6 art. 2 ist hirmit einstimmig.
§ 4150
Gehet man also von dem kaufe beiderseitig ab,was der reu- kauf heisset? und machet solchen rückgängig, wird solches der reukauf genennet, wiewohl dises wort noch andre bedeutungen hat, anerwogen der reukauf eine be- dungene summe ist, welche der bezalen soll, welcher vom kaufe abgehen will; oder dasjenige, was man dem andern bezalet, damit er den kauf-handel wie- der aufhebe, oder davon abgehe, obgleich nichts be- dungen worden ist.
§ 4151
Es wird solches auch der abtritt vom kaufediser wird auch der ab- tritt genen- net. genennet, die Mühlhäusische willkür im IIIten bu- che, art. 24 verordnet davon, daß im falle, wenn einem der geschlossene handel nachgehends gereuete, derselbe solches binnen 6 tagen tun könne, iedoch, wenn nichts auf den kauf gegeben worden wäre, solle der zwanzigste teil des versprochenen kauf-gel- tes von dem, welcher abtreten wolle, anstatt des reukaufes, nebst erstattung der unkosten dem andern gezalet werden. Es muß auch selbiger der käm- merei das gebürliche kauf-gelt, wenn der kauf um erb-güter ist, erlegen. Die civilisten sind wegen des reukaufes sehr streitig, Barth im dissensu 710 fg.
§ 4152
L l 4
vom kaufe und verkaufe.
gruͤnde, oder unbewegliche ſachen voͤllig zum ſtande gedihen ſind, der contract fuͤr unvollkommen gehal- ten werden und beiden teilen davon abzugehen erlau- bet ſeyn ſoll, ob ſie ſchon des handels vollkommen einig geweſen, iedoch, wenn etwas auf die hand gegeben worden iſt, ſoll der reuende geber ſolches verlieren, der empfaͤnger aber ſolches doppelt erſe- zen, das Hohenloiſche land-recht III tit. 2, Baie- riſchesland-recht tit. 6 art. 2 iſt hirmit einſtimmig.
§ 4150
Gehet man alſo von dem kaufe beiderſeitig ab,was der reu- kauf heiſſet? und machet ſolchen ruͤckgaͤngig, wird ſolches der reukauf genennet, wiewohl diſes wort noch andre bedeutungen hat, anerwogen der reukauf eine be- dungene ſumme iſt, welche der bezalen ſoll, welcher vom kaufe abgehen will; oder dasjenige, was man dem andern bezalet, damit er den kauf-handel wie- der aufhebe, oder davon abgehe, obgleich nichts be- dungen worden iſt.
§ 4151
Es wird ſolches auch der abtritt vom kaufediſer wird auch der ab- tritt genen- net. genennet, die Muͤhlhaͤuſiſche willkuͤr im IIIten bu- che, art. 24 verordnet davon, daß im falle, wenn einem der geſchloſſene handel nachgehends gereuete, derſelbe ſolches binnen 6 tagen tun koͤnne, iedoch, wenn nichts auf den kauf gegeben worden waͤre, ſolle der zwanzigſte teil des verſprochenen kauf-gel- tes von dem, welcher abtreten wolle, anſtatt des reukaufes, nebſt erſtattung der unkoſten dem andern gezalet werden. Es muß auch ſelbiger der kaͤm- merei das gebuͤrliche kauf-gelt, wenn der kauf um erb-guͤter iſt, erlegen. Die civiliſten ſind wegen des reukaufes ſehr ſtreitig, Barth im diſſenſu 710 fg.
§ 4152
L l 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0583"n="535"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">vom kaufe und verkaufe.</hi></fw><lb/>
gruͤnde, oder unbewegliche ſachen voͤllig zum ſtande<lb/>
gedihen ſind, der contract fuͤr unvollkommen gehal-<lb/>
ten werden und beiden teilen davon abzugehen erlau-<lb/>
bet ſeyn ſoll, ob ſie ſchon des handels vollkommen<lb/>
einig geweſen, iedoch, wenn etwas auf die hand<lb/>
gegeben worden iſt, ſoll der reuende geber ſolches<lb/>
verlieren, der empfaͤnger aber ſolches doppelt erſe-<lb/>
zen, das Hohenloiſche land-recht <hirendition="#aq">III</hi> tit. 2, Baie-<lb/>
riſchesland-recht tit. 6 art. 2 iſt hirmit einſtimmig.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 4150</head><lb/><p>Gehet man alſo von dem kaufe beiderſeitig ab,<noteplace="right">was der reu-<lb/>
kauf heiſſet?</note><lb/>
und machet ſolchen ruͤckgaͤngig, wird ſolches der<lb/><hirendition="#fr">reukauf</hi> genennet, wiewohl diſes wort noch andre<lb/>
bedeutungen hat, anerwogen der reukauf eine be-<lb/>
dungene ſumme iſt, welche der bezalen ſoll, welcher<lb/>
vom kaufe abgehen will; oder dasjenige, was man<lb/>
dem andern bezalet, damit er den kauf-handel wie-<lb/>
der aufhebe, oder davon abgehe, obgleich nichts be-<lb/>
dungen worden iſt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 4151</head><lb/><p>Es wird ſolches auch der <hirendition="#fr">abtritt</hi> vom kaufe<noteplace="right">diſer wird<lb/>
auch der ab-<lb/>
tritt genen-<lb/>
net.</note><lb/>
genennet, die Muͤhlhaͤuſiſche willkuͤr im <hirendition="#aq">III</hi>ten bu-<lb/>
che, art. 24 verordnet davon, daß im falle, wenn<lb/>
einem der geſchloſſene handel nachgehends gereuete,<lb/>
derſelbe ſolches binnen 6 tagen tun koͤnne, iedoch,<lb/>
wenn nichts auf den kauf gegeben worden waͤre,<lb/>ſolle der zwanzigſte teil des verſprochenen kauf-gel-<lb/>
tes von dem, welcher abtreten wolle, anſtatt des<lb/>
reukaufes, nebſt erſtattung der unkoſten dem andern<lb/>
gezalet werden. Es muß auch ſelbiger der kaͤm-<lb/>
merei das gebuͤrliche kauf-gelt, wenn der kauf um<lb/>
erb-guͤter iſt, erlegen. Die civiliſten ſind wegen<lb/>
des reukaufes ſehr ſtreitig, <hirendition="#fr">Barth</hi> im <hirendition="#aq">diſſenſu</hi><lb/>
710 fg.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="sig">L l 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">§ 4152</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[535/0583]
vom kaufe und verkaufe.
gruͤnde, oder unbewegliche ſachen voͤllig zum ſtande
gedihen ſind, der contract fuͤr unvollkommen gehal-
ten werden und beiden teilen davon abzugehen erlau-
bet ſeyn ſoll, ob ſie ſchon des handels vollkommen
einig geweſen, iedoch, wenn etwas auf die hand
gegeben worden iſt, ſoll der reuende geber ſolches
verlieren, der empfaͤnger aber ſolches doppelt erſe-
zen, das Hohenloiſche land-recht III tit. 2, Baie-
riſchesland-recht tit. 6 art. 2 iſt hirmit einſtimmig.
§ 4150
Gehet man alſo von dem kaufe beiderſeitig ab,
und machet ſolchen ruͤckgaͤngig, wird ſolches der
reukauf genennet, wiewohl diſes wort noch andre
bedeutungen hat, anerwogen der reukauf eine be-
dungene ſumme iſt, welche der bezalen ſoll, welcher
vom kaufe abgehen will; oder dasjenige, was man
dem andern bezalet, damit er den kauf-handel wie-
der aufhebe, oder davon abgehe, obgleich nichts be-
dungen worden iſt.
was der reu-
kauf heiſſet?
§ 4151
Es wird ſolches auch der abtritt vom kaufe
genennet, die Muͤhlhaͤuſiſche willkuͤr im IIIten bu-
che, art. 24 verordnet davon, daß im falle, wenn
einem der geſchloſſene handel nachgehends gereuete,
derſelbe ſolches binnen 6 tagen tun koͤnne, iedoch,
wenn nichts auf den kauf gegeben worden waͤre,
ſolle der zwanzigſte teil des verſprochenen kauf-gel-
tes von dem, welcher abtreten wolle, anſtatt des
reukaufes, nebſt erſtattung der unkoſten dem andern
gezalet werden. Es muß auch ſelbiger der kaͤm-
merei das gebuͤrliche kauf-gelt, wenn der kauf um
erb-guͤter iſt, erlegen. Die civiliſten ſind wegen
des reukaufes ſehr ſtreitig, Barth im diſſenſu
710 fg.
diſer wird
auch der ab-
tritt genen-
net.
§ 4152
L l 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/583>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.