hilte der Teutsche für erlaubet; also hatte die einrede der gewalt keine statt. Disemnach gibet die verjärung einem andern die herrschaft (das eigentum) der sachen; hingegen wirket die ver- järung einer klage, daß selbige als todt keine krast habe.
§ 2873
die Wirkung der verjä- rung.
Jm ersten falle ist also eine verjärung die er- langung einer dem dritten zuständig gewesenen sache, vermöge eines in rechtsbewärter zeit ruhig und fridlich ausgeübten besizes. Jm andern falle gehet eine sache, oder recht durch versäumnis, fahrlässigkeit und stillschweigen verloren. Disem- nach die verjärung mit der zalung verglichen wird, Hertde praescriptione iurium per temporum interualla renasc. sect. 1 § 3.
§ 2874
welche sachen verjäret werden kön- nen?
Unter den sachen werden sowohl körperliche, als auch unkörperliche verstanden, folglich können nicht allein bewegliche, und unbewegliche, sondern auch rechte und gerechtigkeiten durch die verjärung bald erlanget bald verloren werden.
§ 2875
der endzweck der verjä- rung.
Das wohl eines states erheischet die verjärung. Die tribfedern sind die abkürzungen der streit- händel, und die strafe der nachlässigkeit, Estors entwickelung der verworrenen lehre von der Rö- mischen usucapion I abschnitt II § 157 s. 75 fg.
§ 2876
was für eine zeit hirzu er- fodert wor- den ist?
Bei den Franken und Teutschen wurden die sachen binnen 30 jaren verjäret. Man erfoderte darzu keinen guten glauben, vilweniger einen titel, sondern es war genug, wenn die rechts bewärte zeit verstrichen war. Die Longobarden hingegen
richte-
LXVI haubtſtuͤck
hilte der Teutſche fuͤr erlaubet; alſo hatte die einrede der gewalt keine ſtatt. Diſemnach gibet die verjaͤrung einem andern die herrſchaft (das eigentum) der ſachen; hingegen wirket die ver- jaͤrung einer klage, daß ſelbige als todt keine kraſt habe.
§ 2873
die Wirkung der verjaͤ- rung.
Jm erſten falle iſt alſo eine verjaͤrung die er- langung einer dem dritten zuſtaͤndig geweſenen ſache, vermoͤge eines in rechtsbewaͤrter zeit ruhig und fridlich ausgeuͤbten beſizes. Jm andern falle gehet eine ſache, oder recht durch verſaͤumnis, fahrlaͤſſigkeit und ſtillſchweigen verloren. Diſem- nach die verjaͤrung mit der zalung verglichen wird, Hertde praeſcriptione iurium per temporum interualla renaſc. ſect. 1 § 3.
§ 2874
welche ſachen verjaͤret werden koͤn- nen?
Unter den ſachen werden ſowohl koͤrperliche, als auch unkoͤrperliche verſtanden, folglich koͤnnen nicht allein bewegliche, und unbewegliche, ſondern auch rechte und gerechtigkeiten durch die verjaͤrung bald erlanget bald verloren werden.
§ 2875
der endzweck der verjaͤ- rung.
Das wohl eines ſtates erheiſchet die verjaͤrung. Die tribfedern ſind die abkuͤrzungen der ſtreit- haͤndel, und die ſtrafe der nachlaͤſſigkeit, Eſtors entwickelung der verworrenen lehre von der Roͤ- miſchen uſucapion I abſchnitt II § 157 ſ. 75 fg.
§ 2876
was fuͤr eine zeit hirzu er- fodert wor- den iſt?
Bei den Franken und Teutſchen wurden die ſachen binnen 30 jaren verjaͤret. Man erfoderte darzu keinen guten glauben, vilweniger einen titel, ſondern es war genug, wenn die rechts bewaͤrte zeit verſtrichen war. Die Longobarden hingegen
richte-
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LXVI haubtſtuͤck
hilte der Teutſche fuͤr erlaubet; alſo hatte die
einrede der gewalt keine ſtatt. Diſemnach gibet
die verjaͤrung einem andern die herrſchaft (das
eigentum) der ſachen; hingegen wirket die ver-
jaͤrung einer klage, daß ſelbige als todt keine
kraſt habe.
§ 2873
Jm erſten falle iſt alſo eine verjaͤrung die er-
langung einer dem dritten zuſtaͤndig geweſenen
ſache, vermoͤge eines in rechtsbewaͤrter zeit ruhig
und fridlich ausgeuͤbten beſizes. Jm andern falle
gehet eine ſache, oder recht durch verſaͤumnis,
fahrlaͤſſigkeit und ſtillſchweigen verloren. Diſem-
nach die verjaͤrung mit der zalung verglichen
wird, Hert de praeſcriptione iurium per temporum
interualla renaſc. ſect. 1 § 3.
§ 2874
Unter den ſachen werden ſowohl koͤrperliche, als
auch unkoͤrperliche verſtanden, folglich koͤnnen nicht
allein bewegliche, und unbewegliche, ſondern auch
rechte und gerechtigkeiten durch die verjaͤrung bald
erlanget bald verloren werden.
§ 2875
Das wohl eines ſtates erheiſchet die verjaͤrung.
Die tribfedern ſind die abkuͤrzungen der ſtreit-
haͤndel, und die ſtrafe der nachlaͤſſigkeit, Eſtors
entwickelung der verworrenen lehre von der Roͤ-
miſchen uſucapion I abſchnitt II § 157 ſ. 75 fg.
§ 2876
Bei den Franken und Teutſchen wurden die
ſachen binnen 30 jaren verjaͤret. Man erfoderte
darzu keinen guten glauben, vilweniger einen titel,
ſondern es war genug, wenn die rechts bewaͤrte
zeit verſtrichen war. Die Longobarden hingegen
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/56>, abgerufen am 24.11.2024.
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