In verschiedenen landen vermag keiner ein ade- liches lehn zu besizen, ausser ein adelicher, Sächs. lehnrecht cap. II,Schwäbis. lehnrecht cap. I, Riccius s. 419 fg.
§ 167
Die landsäßigen adelichen müssen ihrem herrnwie sie die erbhuldi- gung lei- sten müssen die erbhuldigung leisten. Sie sind in allen stü- cken nicht zollfrei, ausser, wo es hergebracht ist, Riccius s. 438 fg. Sie geben ordentlicher weise kein abzugsgeld, s. 441, sihe iedoch Peslers disp. de bonis nobilium juri detractus obnoxiis. Sie haben das recht ihre wohnungen mit einer mauer oder graben zu umgeben, gestalt dann die erbmänner zu Münster ihren adelstand daraus erwi- sen haben, Schwäb. landr. c. 234. Sächs. landr. B. III, art. 66, Riccius s. 442. Sie können bürger in den städten werden, iedoch sind sie vom bürgereide frei. Es wäre denn ein anders, z. e. im Mecklen- burgischen etc. herkommens. Das bierbrauen zum feilen verkaufe und die betreibung der kaufmann- schaft, als eine bürgerliche handthierung, dürfen sie nicht treiben, ausser, was auf ihren gütern wächset, können sie verkaufen, und sind deswegen ordentlicher weise zoll- und accis frei, welches auch von der wolle zu verstehen ist, wo nicht ein anders hergebracht ist. Von dem bierbrauen der adeli- chen, sihe Riccius am a. o. s. 447 und Struben in nebenstunden, III th. s. 305, 356, 390-401.
§ 168
Sie haben den vorzug, daß ihre kinder an denihrer kinder vorzüge. höfen zu edelknaben, pagen, angenommen werden. Page heisset ein edelknabe, der einem großen herrn aufwartet. Die fürnehmsten hof- und landesbe- dienungen werden von ihnen besezet. Estors an-
mer-
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oder heutigen adel,
§ 166
In verſchiedenen landen vermag keiner ein ade- liches lehn zu beſizen, auſſer ein adelicher, Saͤchſ. lehnrecht cap. II,Schwaͤbiſ. lehnrecht cap. I, Riccius ſ. 419 fg.
§ 167
Die landſaͤßigen adelichen muͤſſen ihrem herrnwie ſie die erbhuldi- gung lei- ſten muͤſſen die erbhuldigung leiſten. Sie ſind in allen ſtuͤ- cken nicht zollfrei, auſſer, wo es hergebracht iſt, Riccius ſ. 438 fg. Sie geben ordentlicher weiſe kein abzugsgeld, ſ. 441, ſihe iedoch Peſlers diſp. de bonis nobilium juri detractus obnoxiis. Sie haben das recht ihre wohnungen mit einer mauer oder graben zu umgeben, geſtalt dann die erbmaͤnner zu Muͤnſter ihren adelſtand daraus erwi- ſen haben, Schwaͤb. landr. c. 234. Saͤchſ. landr. B. III, art. 66, Riccius ſ. 442. Sie koͤnnen buͤrger in den ſtaͤdten werden, iedoch ſind ſie vom buͤrgereide frei. Es waͤre denn ein anders, z. e. im Mecklen- burgiſchen ꝛc. herkommens. Das bierbrauen zum feilen verkaufe und die betreibung der kaufmann- ſchaft, als eine buͤrgerliche handthierung, duͤrfen ſie nicht treiben, auſſer, was auf ihren guͤtern waͤchſet, koͤnnen ſie verkaufen, und ſind deswegen ordentlicher weiſe zoll- und accis frei, welches auch von der wolle zu verſtehen iſt, wo nicht ein anders hergebracht iſt. Von dem bierbrauen der adeli- chen, ſihe Riccius am a. o. ſ. 447 und Struben in nebenſtunden, III th. ſ. 305, 356, 390-401.
§ 168
Sie haben den vorzug, daß ihre kinder an denihrer kinder vorzuͤge. hoͤfen zu edelknaben, pagen, angenommen werden. Page heiſſet ein edelknabe, der einem großen herrn aufwartet. Die fuͤrnehmſten hof- und landesbe- dienungen werden von ihnen beſezet. Eſtors an-
mer-
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In verſchiedenen landen vermag keiner ein ade-
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lehnrecht cap. II, Schwaͤbiſ. lehnrecht cap. I,
Riccius ſ. 419 fg.
§ 167
Die landſaͤßigen adelichen muͤſſen ihrem herrn
die erbhuldigung leiſten. Sie ſind in allen ſtuͤ-
cken nicht zollfrei, auſſer, wo es hergebracht iſt,
Riccius ſ. 438 fg. Sie geben ordentlicher weiſe
kein abzugsgeld, ſ. 441, ſihe iedoch Peſlers diſp.
de bonis nobilium juri detractus obnoxiis.
Sie haben das recht ihre wohnungen mit einer
mauer oder graben zu umgeben, geſtalt dann die
erbmaͤnner zu Muͤnſter ihren adelſtand daraus erwi-
ſen haben, Schwaͤb. landr. c. 234. Saͤchſ. landr.
B. III, art. 66, Riccius ſ. 442. Sie koͤnnen buͤrger
in den ſtaͤdten werden, iedoch ſind ſie vom buͤrgereide
frei. Es waͤre denn ein anders, z. e. im Mecklen-
burgiſchen ꝛc. herkommens. Das bierbrauen zum
feilen verkaufe und die betreibung der kaufmann-
ſchaft, als eine buͤrgerliche handthierung, duͤrfen
ſie nicht treiben, auſſer, was auf ihren guͤtern
waͤchſet, koͤnnen ſie verkaufen, und ſind deswegen
ordentlicher weiſe zoll- und accis frei, welches auch
von der wolle zu verſtehen iſt, wo nicht ein anders
hergebracht iſt. Von dem bierbrauen der adeli-
chen, ſihe Riccius am a. o. ſ. 447 und Struben in
nebenſtunden, III th. ſ. 305, 356, 390-401.
wie ſie die
erbhuldi-
gung lei-
ſten muͤſſen
§ 168
Sie haben den vorzug, daß ihre kinder an den
hoͤfen zu edelknaben, pagen, angenommen werden.
Page heiſſet ein edelknabe, der einem großen herrn
aufwartet. Die fuͤrnehmſten hof- und landesbe-
dienungen werden von ihnen beſezet. Eſtors an-
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ihrer kinder
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/79>, abgerufen am 24.11.2024.
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