Ein zucht-haus ist ein öffentliches gebäude, zum aufbehältnisse nichtswürdiger, lüderlicher und un- gezogener leute, teils zur täglichen strafe, teils zur gemessenen arbeit, um sie zu einer bessern le- bensart zu gewönen. Ins zuchthaus gehören eine kirche, arbeits-örter, und verschlossene schlafstätte. Es sind unterschidene grade darin, nachdem einer gesündiget hat. Vorneme personen kommen in die separaten des zuchthauses. Das kostbareste zuchthaus ist zu Amsterdam; sihe Leonh. Christ. Sturms anweisung zur erbauung der zuchthäu- ser, fol., auch im auserlesensten Goldmanne von zucht- und libes-gebäuden.
§ 1801
wie diejeni- ge, welche hinein kom- men, ange- sehen wer- den,
Aeltern und vormunden können die ungehorsa- men kinder hineinbringen. Die personen welche hinein kommen, heissen züchtlinge, und bekommen ordentlicher weise den willkommen, welcher in ei- ner gewissen anzal schläge bestehet. Nachdem erhalten die mannspersonen auch wohl ein bein- eisen, hingegen die weibespersonen ein kloz an das bein; der vorgesezte des zuchthauses heisset der zuchtmeister, oder der hausvater. Sihe die be- schreibung des zucht- waisen- und armen-hauses zu Waldheim in Kur-Sachsen.
§ 1802
wie die zuchthaus- strafe be- trachtet wird?
Das zuchthaus im grösten grade, wird dem staupbesen gleich geachtet. Die landesverwei- sung, dem mittlern grade. Juristen-facultäten dürfen auf den vestungsbau und zuchthaus-strafe nicht erkennen, wo nicht eine besondere verord- nung desfalls vorhanden ist.
§ 1803
woher die erbauung und unter-
Die erbauung des zuchthauses gehöret unter die landesschuldigkeiten. Die unterhaltung wird
genom-
XLIV haubtſtuͤck
§ 1800
zuchthaus iſt?
Ein zucht-haus iſt ein oͤffentliches gebaͤude, zum aufbehaͤltniſſe nichtswuͤrdiger, luͤderlicher und un- gezogener leute, teils zur taͤglichen ſtrafe, teils zur gemeſſenen arbeit, um ſie zu einer beſſern le- bensart zu gewoͤnen. Ins zuchthaus gehoͤren eine kirche, arbeits-oͤrter, und verſchloſſene ſchlafſtaͤtte. Es ſind unterſchidene grade darin, nachdem einer geſuͤndiget hat. Vorneme perſonen kommen in die ſeparaten des zuchthauſes. Das koſtbareſte zuchthaus iſt zu Amſterdam; ſihe Leonh. Chriſt. Sturms anweiſung zur erbauung der zuchthaͤu- ſer, fol., auch im auserleſenſten Goldmanne von zucht- und libes-gebaͤuden.
§ 1801
wie diejeni- ge, welche hinein kom- men, ange- ſehen wer- den,
Aeltern und vormunden koͤnnen die ungehorſa- men kinder hineinbringen. Die perſonen welche hinein kommen, heiſſen zuͤchtlinge, und bekommen ordentlicher weiſe den willkommen, welcher in ei- ner gewiſſen anzal ſchlaͤge beſtehet. Nachdem erhalten die mannsperſonen auch wohl ein bein- eiſen, hingegen die weibesperſonen ein kloz an das bein; der vorgeſezte des zuchthauſes heiſſet der zuchtmeiſter, oder der hausvater. Sihe die be- ſchreibung des zucht- waiſen- und armen-hauſes zu Waldheim in Kur-Sachſen.
§ 1802
wie die zuchthaus- ſtrafe be- trachtet wird?
Das zuchthaus im groͤſten grade, wird dem ſtaupbeſen gleich geachtet. Die landesverwei- ſung, dem mittlern grade. Juriſten-facultaͤten duͤrfen auf den veſtungsbau und zuchthaus-ſtrafe nicht erkennen, wo nicht eine beſondere verord- nung desfalls vorhanden iſt.
§ 1803
woher die erbauung und unter-
Die erbauung des zuchthauſes gehoͤret unter die landesſchuldigkeiten. Die unterhaltung wird
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§ 1800
Ein zucht-haus iſt ein oͤffentliches gebaͤude, zum
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gezogener leute, teils zur taͤglichen ſtrafe, teils
zur gemeſſenen arbeit, um ſie zu einer beſſern le-
bensart zu gewoͤnen. Ins zuchthaus gehoͤren eine
kirche, arbeits-oͤrter, und verſchloſſene ſchlafſtaͤtte.
Es ſind unterſchidene grade darin, nachdem einer
geſuͤndiget hat. Vorneme perſonen kommen in
die ſeparaten des zuchthauſes. Das koſtbareſte
zuchthaus iſt zu Amſterdam; ſihe Leonh. Chriſt.
Sturms anweiſung zur erbauung der zuchthaͤu-
ſer, fol., auch im auserleſenſten Goldmanne von
zucht- und libes-gebaͤuden.
§ 1801
Aeltern und vormunden koͤnnen die ungehorſa-
men kinder hineinbringen. Die perſonen welche
hinein kommen, heiſſen zuͤchtlinge, und bekommen
ordentlicher weiſe den willkommen, welcher in ei-
ner gewiſſen anzal ſchlaͤge beſtehet. Nachdem
erhalten die mannsperſonen auch wohl ein bein-
eiſen, hingegen die weibesperſonen ein kloz an das
bein; der vorgeſezte des zuchthauſes heiſſet der
zuchtmeiſter, oder der hausvater. Sihe die be-
ſchreibung des zucht- waiſen- und armen-hauſes
zu Waldheim in Kur-Sachſen.
§ 1802
Das zuchthaus im groͤſten grade, wird dem
ſtaupbeſen gleich geachtet. Die landesverwei-
ſung, dem mittlern grade. Juriſten-facultaͤten
duͤrfen auf den veſtungsbau und zuchthaus-ſtrafe
nicht erkennen, wo nicht eine beſondere verord-
nung desfalls vorhanden iſt.
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Die erbauung des zuchthauſes gehoͤret unter
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/740>, abgerufen am 22.11.2024.
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