bei dem anlehn vorkommen. Im testamente des herrn grafens zu S. R. war der frau gemalin, und den nachgebornen kindern das fahrnis ver- schaffet. Auf dem S. W. amte S. hatte der testirer ein kapital von 29000 talern ausstehen. Die witbe foderte diese schuldpost, als zum fahr- nisse gehörig; allein die juristen-facultät zu Jena sprach es ihr ab.
§ 1074
Von der loskündigung oder dem aufkündigen der kapitalien sihe den IIten teil in Estors an- fangsgründen s. 90 fg., auch von der kürzung vom kapital beigetribenen wucher in desselben un- terrichte von abfassung der urthel und bescheide.
Fünftes haubtstück vom fahrnisse.
§ 1075
was die fah- rende habe ist?
Das fahrnis, oder die farende habe, bedeutet dem wortverstande nach alles bewegliche, das ist, hin und her farende gut; daher die mei- nung des Herts in der notitia veteris Germ. popul. welcher es vom fahren, curru vehi, her- leitet, nicht begründet ist. Eben derselbe will auch diserhalben das vih unter dem worte: fahrnis nicht verstanden haben. Welches gleichfalls KlockT. III consil. 125 behaubten will.
§ 1076
ist mancher- lei.
So viel provinzen sind, fast eben so vilerlei lehren hat man von den beweglichen sachen. Zu Aachen wird das bewegliche in das erb und ge- reidt eingeteilet, Johann Nopp in der Aacher chronik, im IIIten buche s. 137. In Hessen haben
die
V haubtſtuͤck
bei dem anlehn vorkommen. Im teſtamente des herrn grafens zu S. R. war der frau gemalin, und den nachgebornen kindern das fahrnis ver- ſchaffet. Auf dem S. W. amte S. hatte der teſtirer ein kapital von 29000 talern ausſtehen. Die witbe foderte dieſe ſchuldpoſt, als zum fahr- niſſe gehoͤrig; allein die juriſten-facultaͤt zu Jena ſprach es ihr ab.
§ 1074
Von der loskuͤndigung oder dem aufkuͤndigen der kapitalien ſihe den IIten teil in Eſtors an- fangsgruͤnden ſ. 90 fg., auch von der kuͤrzung vom kapital beigetribenen wucher in deſſelben un- terrichte von abfaſſung der urthel und beſcheide.
Fuͤnftes haubtſtuͤck vom fahrniſſe.
§ 1075
was die fah- rende habe iſt?
Das fahrnis, oder die farende habe, bedeutet dem wortverſtande nach alles bewegliche, das iſt, hin und her farende gut; daher die mei- nung des Herts in der notitia veteris Germ. popul. welcher es vom fahren, curru vehi, her- leitet, nicht begruͤndet iſt. Eben derſelbe will auch diſerhalben das vih unter dem worte: fahrnis nicht verſtanden haben. Welches gleichfalls KlockT. III conſil. 125 behaubten will.
§ 1076
iſt mancher- lei.
So viel provinzen ſind, faſt eben ſo vilerlei lehren hat man von den beweglichen ſachen. Zu Aachen wird das bewegliche in das erb und ge- reidt eingeteilet, Johann Nopp in der Aacher chronik, im IIIten buche ſ. 137. In Heſſen haben
die
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0470"n="458"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">V</hi> haubtſtuͤck</hi></fw><lb/>
bei dem anlehn vorkommen. Im teſtamente des<lb/>
herrn grafens zu S. R. war der frau gemalin,<lb/>
und den nachgebornen kindern das fahrnis ver-<lb/>ſchaffet. Auf dem S. W. amte S. hatte der<lb/>
teſtirer ein kapital von 29000 talern ausſtehen.<lb/>
Die witbe foderte dieſe ſchuldpoſt, als zum fahr-<lb/>
niſſe gehoͤrig; allein die juriſten-facultaͤt zu Jena<lb/>ſprach es ihr ab.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 1074</head><lb/><p>Von der loskuͤndigung oder dem aufkuͤndigen<lb/>
der kapitalien ſihe den <hirendition="#aq">II</hi>ten teil in <hirendition="#fr">Eſtors</hi> an-<lb/>
fangsgruͤnden ſ. 90 fg., auch von der kuͤrzung<lb/>
vom kapital beigetribenen wucher in deſſelben un-<lb/>
terrichte von abfaſſung der urthel und beſcheide.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Fuͤnftes haubtſtuͤck<lb/><hirendition="#g">vom fahrniſſe.</hi></hi></head><lb/><divn="3"><head>§ 1075</head><lb/><noteplace="left">was die fah-<lb/>
rende habe<lb/>
iſt?</note><p><hirendition="#in">D</hi>as fahrnis, oder die farende habe, bedeutet<lb/>
dem wortverſtande nach alles bewegliche,<lb/>
das iſt, hin und her farende gut; daher die mei-<lb/>
nung des <hirendition="#fr">Herts</hi> in der <hirendition="#aq">notitia veteris Germ.<lb/>
popul.</hi> welcher es vom fahren, curru vehi, her-<lb/>
leitet, nicht begruͤndet iſt. Eben derſelbe will auch<lb/>
diſerhalben das vih unter dem worte: fahrnis<lb/>
nicht verſtanden haben. Welches gleichfalls<lb/><hirendition="#fr">Klock</hi><hirendition="#aq">T. III conſil.</hi> 125 behaubten will.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 1076</head><lb/><noteplace="left">iſt mancher-<lb/>
lei.</note><p>So viel provinzen ſind, faſt eben ſo vilerlei<lb/>
lehren hat man von den beweglichen ſachen. Zu<lb/>
Aachen wird das bewegliche in das <hirendition="#fr">erb</hi> und <hirendition="#fr">ge-<lb/>
reidt</hi> eingeteilet, <hirendition="#fr">Johann Nopp</hi> in der Aacher<lb/>
chronik, im <hirendition="#aq">III</hi>ten buche ſ. 137. In Heſſen haben<lb/><fwplace="bottom"type="catch">die</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[458/0470]
V haubtſtuͤck
bei dem anlehn vorkommen. Im teſtamente des
herrn grafens zu S. R. war der frau gemalin,
und den nachgebornen kindern das fahrnis ver-
ſchaffet. Auf dem S. W. amte S. hatte der
teſtirer ein kapital von 29000 talern ausſtehen.
Die witbe foderte dieſe ſchuldpoſt, als zum fahr-
niſſe gehoͤrig; allein die juriſten-facultaͤt zu Jena
ſprach es ihr ab.
§ 1074
Von der loskuͤndigung oder dem aufkuͤndigen
der kapitalien ſihe den IIten teil in Eſtors an-
fangsgruͤnden ſ. 90 fg., auch von der kuͤrzung
vom kapital beigetribenen wucher in deſſelben un-
terrichte von abfaſſung der urthel und beſcheide.
Fuͤnftes haubtſtuͤck
vom fahrniſſe.
§ 1075
Das fahrnis, oder die farende habe, bedeutet
dem wortverſtande nach alles bewegliche,
das iſt, hin und her farende gut; daher die mei-
nung des Herts in der notitia veteris Germ.
popul. welcher es vom fahren, curru vehi, her-
leitet, nicht begruͤndet iſt. Eben derſelbe will auch
diſerhalben das vih unter dem worte: fahrnis
nicht verſtanden haben. Welches gleichfalls
Klock T. III conſil. 125 behaubten will.
§ 1076
So viel provinzen ſind, faſt eben ſo vilerlei
lehren hat man von den beweglichen ſachen. Zu
Aachen wird das bewegliche in das erb und ge-
reidt eingeteilet, Johann Nopp in der Aacher
chronik, im IIIten buche ſ. 137. In Heſſen haben
die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/470>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.