haben sollen, zweifels one aus dem Römischen rechte entlihen, iedoch ausser den benannten lan- den und orten nicht zu erstreken.
Hundert und zwölftes haubtstück vom anfalls- oder verfangenschafts-rechte.
§ 836
Das verfangenschafts- oder abwälzungs-rechtdas anfalls- recht wird beschriben. (jus devolutionis) ist eine gerechtsame, ver- möge deren nach absterben eines ehegattens das eigentum der güter, welche selbiger hinterlassen hat, auch wohl des noch lebenden, nach masge- bung der besondern Teutschen rechte den in der ersten ehe erzileten kindern anfället.
§ 837
Dises recht äussert sich auf verschidene weise.selbiges äus- sert sich auf verschidene weise. Denn bald gehöret dahin das sämtliche vermö- gen, welches in der ersten ehe vorhanden gewesen ist, woran iedoch der überbleibende ehegatte den niesbrauch, oder beisiz, merenteils auf lebenszeit behält; bald werden nur des verstorbenen güter allein den kindern erster ehe, dem eigentume nach, beigeleget; bald fället von des annoch lebenden vermögen ein gewisser anteil disen kindern eigen- tümlich zu, Estorde iure deuolutionis cap. I § 5 s. 9.
§ 838
Es mögen nun die güter den kindern erster ehedas versan- genschafts- recht entzi- het dem überleben- auf eine von den vorhergehenden arten zufallen, wie sie wollen; so werden die auferstorbene güter der freien gebarung des überlebenden ehegenossens
entzo-
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vom anfalls- oder verfang. rechte.
haben ſollen, zweifels one aus dem Roͤmiſchen rechte entlihen, iedoch auſſer den benannten lan- den und orten nicht zu erſtreken.
Hundert und zwoͤlftes haubtſtuͤck vom anfalls- oder verfangenſchafts-rechte.
§ 836
Das verfangenſchafts- oder abwaͤlzungs-rechtdas anfalls- recht wird beſchriben. (jus devolutionis) iſt eine gerechtſame, ver- moͤge deren nach abſterben eines ehegattens das eigentum der guͤter, welche ſelbiger hinterlaſſen hat, auch wohl des noch lebenden, nach masge- bung der beſondern Teutſchen rechte den in der erſten ehe erzileten kindern anfaͤllet.
§ 837
Diſes recht aͤuſſert ſich auf verſchidene weiſe.ſelbiges aͤuſ- ſert ſich auf verſchidene weiſe. Denn bald gehoͤret dahin das ſaͤmtliche vermoͤ- gen, welches in der erſten ehe vorhanden geweſen iſt, woran iedoch der uͤberbleibende ehegatte den niesbrauch, oder beiſiz, merenteils auf lebenszeit behaͤlt; bald werden nur des verſtorbenen guͤter allein den kindern erſter ehe, dem eigentume nach, beigeleget; bald faͤllet von des annoch lebenden vermoͤgen ein gewiſſer anteil diſen kindern eigen- tuͤmlich zu, Eſtorde iure deuolutionis cap. I § 5 ſ. 9.
§ 838
Es moͤgen nun die guͤter den kindern erſter ehedas verſan- genſchafts- recht entzi- het dem uͤberleben- auf eine von den vorhergehenden arten zufallen, wie ſie wollen; ſo werden die auferſtorbene guͤter der freien gebarung des uͤberlebenden ehegenoſſens
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vom anfalls- oder verfang. rechte.
haben ſollen, zweifels one aus dem Roͤmiſchen
rechte entlihen, iedoch auſſer den benannten lan-
den und orten nicht zu erſtreken.
Hundert und zwoͤlftes haubtſtuͤck
vom
anfalls- oder verfangenſchafts-rechte.
§ 836
Das verfangenſchafts- oder abwaͤlzungs-recht
(jus devolutionis) iſt eine gerechtſame, ver-
moͤge deren nach abſterben eines ehegattens das
eigentum der guͤter, welche ſelbiger hinterlaſſen
hat, auch wohl des noch lebenden, nach masge-
bung der beſondern Teutſchen rechte den in der
erſten ehe erzileten kindern anfaͤllet.
das anfalls-
recht wird
beſchriben.
§ 837
Diſes recht aͤuſſert ſich auf verſchidene weiſe.
Denn bald gehoͤret dahin das ſaͤmtliche vermoͤ-
gen, welches in der erſten ehe vorhanden geweſen
iſt, woran iedoch der uͤberbleibende ehegatte den
niesbrauch, oder beiſiz, merenteils auf lebenszeit
behaͤlt; bald werden nur des verſtorbenen guͤter
allein den kindern erſter ehe, dem eigentume nach,
beigeleget; bald faͤllet von des annoch lebenden
vermoͤgen ein gewiſſer anteil diſen kindern eigen-
tuͤmlich zu, Eſtor de iure deuolutionis cap. I
§ 5 ſ. 9.
ſelbiges aͤuſ-
ſert ſich auf
verſchidene
weiſe.
§ 838
Es moͤgen nun die guͤter den kindern erſter ehe
auf eine von den vorhergehenden arten zufallen,
wie ſie wollen; ſo werden die auferſtorbene guͤter
der freien gebarung des uͤberlebenden ehegenoſſens
entzo-
das verſan-
genſchafts-
recht entzi-
het dem
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/371>, abgerufen am 24.11.2024.
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