ehe nemen und behalten wollen? Wann sie dar- auf mit ja geantwortet haben, geben sie ihm und dem beamten die hände darauf? Nachher liset ihnen der lezte die übrigen puncten des eheliches vor, und fraget sie: ob dises ihre willensmeinung sey? Die verlobeten und ältern geben darauf dem beamten die hand. So dann wird der ehelich von dem amte besigelt auch bestätiget, und nun- mehr zur aufrufung von der kanzel geschritten, F. H. Casselische erläuterung der im jare 1723 den 8ten jänner verkündeten ordnung vom 18ten febr. 1724, im anhange der kirchenordnung s. 57 fgg.
§ 780
Die geehrten personen sind im Hessen-Casseli-welche per- sonen davon ausgenom- men sind? schen davon ausgenommen, inhalts der verord- nung vom 12ten august 1749, F. H. Hanauische hof- und ehe-gerichtsordnung am a. o.
§ 781
Die ehestiftungen, (ehebrife, heiratsbrife, ehe-was die ehe- sciftung ist? liche, hilliche, ehezärter,) sind ein geding zwischen braut und bräutigam, wie es wegen des ehegel- tes, der wiederlage, der morgengabe, der erb- fälle, wenn keine kinder vorhanden sind, und an- dern sachen gehalten werden soll.
§ 782
In den ehestiftungen wird daher abgeredet:was darin abgeredet wird? 1) daß die verlobeten einander zur ehe haben wol- len, 2) berichtiget man die brautgift von seiten der braut, 3) die bräutelgabe des bräutigams, 4) den sterbefall, dafern eines von dem andern one kinder verstirbet, da dann der überlebende ehegatte bald in die ganze habseligkeit des bräuti- gams, oder der braut, oder in eine gewisse sum- me geltes, oder in die beniemten unbeweglichen stücke, die erbfolge haben soll, 5) bei gemeinen
leuten,
eheverloͤbniſſen u. eheſtiftungen, ꝛc.
ehe nemen und behalten wollen? Wann ſie dar- auf mit ja geantwortet haben, geben ſie ihm und dem beamten die haͤnde darauf? Nachher liſet ihnen der lezte die uͤbrigen puncten des eheliches vor, und fraget ſie: ob diſes ihre willensmeinung ſey? Die verlobeten und aͤltern geben darauf dem beamten die hand. So dann wird der ehelich von dem amte beſigelt auch beſtaͤtiget, und nun- mehr zur aufrufung von der kanzel geſchritten, F. H. Caſſeliſche erlaͤuterung der im jare 1723 den 8ten jaͤnner verkuͤndeten ordnung vom 18ten febr. 1724, im anhange der kirchenordnung ſ. 57 fgg.
§ 780
Die geehrten perſonen ſind im Heſſen-Caſſeli-welche per- ſonen davon ausgenom- men ſind? ſchen davon ausgenommen, inhalts der verord- nung vom 12ten auguſt 1749, F. H. Hanauiſche hof- und ehe-gerichtsordnung am a. o.
§ 781
Die eheſtiftungen, (ehebrife, heiratsbrife, ehe-was die ehe- ſciftung iſt? liche, hilliche, ehezaͤrter,) ſind ein geding zwiſchen braut und braͤutigam, wie es wegen des ehegel- tes, der wiederlage, der morgengabe, der erb- faͤlle, wenn keine kinder vorhanden ſind, und an- dern ſachen gehalten werden ſoll.
§ 782
In den eheſtiftungen wird daher abgeredet:was darin abgeredet wird? 1) daß die verlobeten einander zur ehe haben wol- len, 2) berichtiget man die brautgift von ſeiten der braut, 3) die braͤutelgabe des braͤutigams, 4) den ſterbefall, dafern eines von dem andern one kinder verſtirbet, da dann der uͤberlebende ehegatte bald in die ganze habſeligkeit des braͤuti- gams, oder der braut, oder in eine gewiſſe ſum- me geltes, oder in die beniemten unbeweglichen ſtuͤcke, die erbfolge haben ſoll, 5) bei gemeinen
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eheverloͤbniſſen u. eheſtiftungen, ꝛc.
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dem beamten die haͤnde darauf? Nachher liſet
ihnen der lezte die uͤbrigen puncten des eheliches
vor, und fraget ſie: ob diſes ihre willensmeinung
ſey? Die verlobeten und aͤltern geben darauf dem
beamten die hand. So dann wird der ehelich
von dem amte beſigelt auch beſtaͤtiget, und nun-
mehr zur aufrufung von der kanzel geſchritten,
F. H. Caſſeliſche erlaͤuterung der im jare 1723
den 8ten jaͤnner verkuͤndeten ordnung vom 18ten
febr. 1724, im anhange der kirchenordnung
ſ. 57 fgg.
§ 780
Die geehrten perſonen ſind im Heſſen-Caſſeli-
ſchen davon ausgenommen, inhalts der verord-
nung vom 12ten auguſt 1749, F. H. Hanauiſche
hof- und ehe-gerichtsordnung am a. o.
welche per-
ſonen davon
ausgenom-
men ſind?
§ 781
Die eheſtiftungen, (ehebrife, heiratsbrife, ehe-
liche, hilliche, ehezaͤrter,) ſind ein geding zwiſchen
braut und braͤutigam, wie es wegen des ehegel-
tes, der wiederlage, der morgengabe, der erb-
faͤlle, wenn keine kinder vorhanden ſind, und an-
dern ſachen gehalten werden ſoll.
was die ehe-
ſciftung iſt?
§ 782
In den eheſtiftungen wird daher abgeredet:
1) daß die verlobeten einander zur ehe haben wol-
len, 2) berichtiget man die brautgift von ſeiten
der braut, 3) die braͤutelgabe des braͤutigams,
4) den ſterbefall, dafern eines von dem andern
one kinder verſtirbet, da dann der uͤberlebende
ehegatte bald in die ganze habſeligkeit des braͤuti-
gams, oder der braut, oder in eine gewiſſe ſum-
me geltes, oder in die beniemten unbeweglichen
ſtuͤcke, die erbfolge haben ſoll, 5) bei gemeinen
leuten,
was darin
abgeredet
wird?
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/345>, abgerufen am 24.11.2024.
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