ner kan in keine stadt heiraten, bevor er seine freiheit,entledi- gung. nach befinden, mit 5, 10, 15, 20 rthlr. und mehr, erkaufet hat.
§ 387
Ueberdem gibet es eine menge zerstreueter Ober-von den zerstreuten leibeigenen, und deren zustand. Heßischer leibeigenen, wie die Schenken zu Schweins- berg die Peterlinge um Schotten und im Vogels- berge haben, Estors kleine schriften 1 st. s. 46. Dieser wonet in diesem, jener in einem andern dorfe. Wenn der leibherr nicht zugleich gerichts- herr über das dorf ist; so hat er vom leibei- genen weiter nichts, als die leib-beedte, und etwa das leibhun jährlich, und wofern er die loslassung suchet, daß er diese vom leibherrn empfänget. Fronen mag er gar nicht fodern. Die beedte läs- set der leibherr von den leibeigenen durch einen beedtheber einsammlen. Es kostet aber oft das boten lohn mehr, als die beedt einträget; daher ieweilen ein blutarmer gegen 1 rthlr. losgelassen wird. Von den Peterlingen im Vogelsberge hat der selige V. C. Kopp im VIIIten stücke der ana- lector. Hassiacor. s. 65 fg. gehandelt.
§ 388
Die Ober-Heßische mutter pflanzet nur die leibei-wie die leibeigen- schaft fort- gepflanzet werde? genschaft fort. Ist der vater in ober-Hessen frei, und die mutter leibeigen; so werden die kinder leib- eigen. Daher heisen die leibeigenen eheweiber, die büssernden mütter, weiln die kinder dem busen folgen, wie sothaner ausdruck im Heßischen lehn- briefe für die von Dernbach s. 118 des Iten bandes, Estors kleiner schriften stehet. Sihe auch des Herts angezogene disp. sect. III § 4. Das Ost- frisische landrecht verordnet ein gleiches, im cap. 24, 25 des andern buches.
§ 389
L 2
leibeigenen bauern.
ner kan in keine ſtadt heiraten, bevor er ſeine freiheit,entledi- gung. nach befinden, mit 5, 10, 15, 20 rthlr. und mehr, erkaufet hat.
§ 387
Ueberdem gibet es eine menge zerſtreueter Ober-von den zerſtreuten leibeigenen, und deren zuſtand. Heßiſcher leibeigenẽ, wie die Schenken zu Schweins- berg die Peterlinge um Schotten und im Vogels- berge haben, Eſtors kleine ſchriften 1 ſt. ſ. 46. Dieſer wonet in dieſem, jener in einem andern dorfe. Wenn der leibherr nicht zugleich gerichts- herr uͤber das dorf iſt; ſo hat er vom leibei- genen weiter nichts, als die leib-beedte, und etwa das leibhun jaͤhrlich, und wofern er die loslaſſung ſuchet, daß er dieſe vom leibherrn empfaͤnget. Fronen mag er gar nicht fodern. Die beedte laͤſ- ſet der leibherr von den leibeigenen durch einen beedtheber einſammlen. Es koſtet aber oft das boten lohn mehr, als die beedt eintraͤget; daher ieweilen ein blutarmer gegen 1 rthlr. losgelaſſen wird. Von den Peterlingen im Vogelsberge hat der ſelige V. C. Kopp im VIIIten ſtuͤcke der ana- lector. Haſſiacor. ſ. 65 fg. gehandelt.
§ 388
Die Ober-Heßiſche mutter pflanzet nur die leibei-wie die leibeigen- ſchaft fort- gepflanzet werde? genſchaft fort. Iſt der vater in ober-Heſſen frei, und die mutter leibeigen; ſo werden die kinder leib- eigen. Daher heiſen die leibeigenen eheweiber, die buͤſſernden muͤtter, weiln die kinder dem buſen folgen, wie ſothaner ausdruck im Heßiſchen lehn- briefe fuͤr die von Dernbach ſ. 118 des Iten bandes, Eſtors kleiner ſchriften ſtehet. Sihe auch des Herts angezogene diſp. ſect. III § 4. Das Oſt- friſiſche landrecht verordnet ein gleiches, im cap. 24, 25 des andern buches.
§ 389
L 2
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leibeigenen bauern.
ner kan in keine ſtadt heiraten, bevor er ſeine freiheit,
nach befinden, mit 5, 10, 15, 20 rthlr. und mehr,
erkaufet hat.
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gung.
§ 387
Ueberdem gibet es eine menge zerſtreueter Ober-
Heßiſcher leibeigenẽ, wie die Schenken zu Schweins-
berg die Peterlinge um Schotten und im Vogels-
berge haben, Eſtors kleine ſchriften 1 ſt. ſ. 46.
Dieſer wonet in dieſem, jener in einem andern
dorfe. Wenn der leibherr nicht zugleich gerichts-
herr uͤber das dorf iſt; ſo hat er vom leibei-
genen weiter nichts, als die leib-beedte, und etwa
das leibhun jaͤhrlich, und wofern er die loslaſſung
ſuchet, daß er dieſe vom leibherrn empfaͤnget.
Fronen mag er gar nicht fodern. Die beedte laͤſ-
ſet der leibherr von den leibeigenen durch einen
beedtheber einſammlen. Es koſtet aber oft das
boten lohn mehr, als die beedt eintraͤget; daher
ieweilen ein blutarmer gegen 1 rthlr. losgelaſſen
wird. Von den Peterlingen im Vogelsberge hat
der ſelige V. C. Kopp im VIIIten ſtuͤcke der ana-
lector. Haſſiacor. ſ. 65 fg. gehandelt.
von den
zerſtreuten
leibeigenen,
und deren
zuſtand.
§ 388
Die Ober-Heßiſche mutter pflanzet nur die leibei-
genſchaft fort. Iſt der vater in ober-Heſſen frei,
und die mutter leibeigen; ſo werden die kinder leib-
eigen. Daher heiſen die leibeigenen eheweiber,
die buͤſſernden muͤtter, weiln die kinder dem buſen
folgen, wie ſothaner ausdruck im Heßiſchen lehn-
briefe fuͤr die von Dernbach ſ. 118 des Iten bandes,
Eſtors kleiner ſchriften ſtehet. Sihe auch des
Herts angezogene diſp. ſect. III § 4. Das Oſt-
friſiſche landrecht verordnet ein gleiches, im cap.
24, 25 des andern buches.
wie die
leibeigen-
ſchaft fort-
gepflanzet
werde?
§ 389
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Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/175>, abgerufen am 22.12.2024.
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