eines spruchsprechers kleidung und s. 554 ihre sing noten, auch 503 die namen der sänger stehen. Diese leute sollen nach maasgebung der reichsge- säze wie die schalksnarren bestrafet werden, poli- ceiordnung 1530, tit. 38, 1548 tit. 30. In den Fürstlich Hessen-Casselischen landen sollen keine fremde musicanten gedultet werden, innhaltes der Fürstl. Verordnung vom jahre 1739, fol. von den spilen auf musicalischen instrumenten etc. § 1.
Ein und funfzigstes haubtstück von den hohen schulen.
§ 323
was eine universität sei?
In einigen städten befinden sich auch universitä- ten. Eine universität ist ein vom kaiser be- gnadigtes corpus, welches aus vier facultäten be- stehet. Es wird zwar wegen der universitäten Paris und Paderborn der einwurf gemacht, daß diese universitäten wären, ohne daß eine juristen facultät sich dabei befände, Kölers münzbelustig. VIII th. s. 335. allein man nimt hier das wort, wie es seyn soll, auch meistens befunden wird. Unter diesen ist die älteste die juristische, immaßen kaiser Friderich der erste, gewissen lehrern des Römi- schen rechtes zu Bononien, die macht gegeben hat, solches zu erklären, Keufel von der Bononischen schule, Fleury in institut. s. 210. Denn als die städte in Italien einen aufstand erregten, brachten sie die juristen zu Bononien zum gehorsam. Zum dank erhielten sie die gewalt zu lehren, den doctor titel, und ihre schulen gewisse freiheiten, welche in der authentica habita c. ne filius pro patre be- findlich sind, darauf machten die artisten auch ein geschlossenes collegium, welches facultas 7 artium
libe-
LI haubſt. von den
eines ſpruchſprechers kleidung und ſ. 554 ihre ſing noten, auch 503 die namen der ſaͤnger ſtehen. Dieſe leute ſollen nach maasgebung der reichsge- ſaͤze wie die ſchalksnarren beſtrafet werden, poli- ceiordnung 1530, tit. 38, 1548 tit. 30. In den Fuͤrſtlich Heſſen-Caſſeliſchen landen ſollen keine fremde muſicanten gedultet werden, innhaltes der Fuͤrſtl. Verordnung vom jahre 1739, fol. von den ſpilen auf muſicaliſchen inſtrumenten ꝛc. § 1.
Ein und funfzigſtes haubtſtuͤck von den hohen ſchulen.
§ 323
was eine univerſitaͤt ſei?
In einigen ſtaͤdten befinden ſich auch univerſitaͤ- ten. Eine univerſitaͤt iſt ein vom kaiſer be- gnadigtes corpus, welches aus vier facultaͤten be- ſtehet. Es wird zwar wegen der univerſitaͤten Paris und Paderborn der einwurf gemacht, daß dieſe univerſitaͤten waͤren, ohne daß eine juriſten facultaͤt ſich dabei befaͤnde, Koͤlers muͤnzbeluſtig. VIII th. ſ. 335. allein man nimt hier das wort, wie es ſeyn ſoll, auch meiſtens befunden wird. Unter dieſen iſt die aͤlteſte die juriſtiſche, immaßen kaiſer Friderich der erſte, gewiſſen lehrern des Roͤmi- ſchen rechtes zu Bononien, die macht gegeben hat, ſolches zu erklaͤren, Keufel von der Bononiſchen ſchule, Fleury in inſtitut. ſ. 210. Denn als die ſtaͤdte in Italien einen aufſtand erregten, brachten ſie die juriſten zu Bononien zum gehorſam. Zum dank erhielten ſie die gewalt zu lehren, den doctor titel, und ihre ſchulen gewiſſe freiheiten, welche in der authentica habita c. ne filius pro patre be- findlich ſind, darauf machten die artiſten auch ein geſchloſſenes collegium, welches facultas 7 artium
libe-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0148"n="138"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">LI</hi> haubſt. von den</hi></fw><lb/>
eines ſpruchſprechers kleidung und ſ. 554 ihre ſing<lb/>
noten, auch 503 die namen der ſaͤnger ſtehen.<lb/>
Dieſe leute ſollen nach maasgebung der reichsge-<lb/>ſaͤze wie die ſchalksnarren beſtrafet werden, <hirendition="#fr">poli-<lb/>
ceiordnung</hi> 1530, tit. 38, 1548 tit. 30. In den<lb/>
Fuͤrſtlich Heſſen-Caſſeliſchen landen ſollen keine<lb/>
fremde muſicanten gedultet werden, innhaltes der<lb/>
Fuͤrſtl. Verordnung vom jahre 1739, fol. von den<lb/>ſpilen auf muſicaliſchen inſtrumenten ꝛc. § 1.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Ein und funfzigſtes haubtſtuͤck<lb/><hirendition="#g">von den hohen ſchulen</hi>.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§ 323</head><lb/><noteplace="left">was eine<lb/>
univerſitaͤt<lb/>ſei?</note><p><hirendition="#in">I</hi>n einigen ſtaͤdten befinden ſich auch univerſitaͤ-<lb/>
ten. Eine univerſitaͤt iſt ein vom kaiſer be-<lb/>
gnadigtes corpus, welches aus vier facultaͤten be-<lb/>ſtehet. Es wird zwar wegen der univerſitaͤten<lb/>
Paris und Paderborn der einwurf gemacht, daß<lb/>
dieſe univerſitaͤten waͤren, ohne daß eine juriſten<lb/>
facultaͤt ſich dabei befaͤnde, <hirendition="#fr">Koͤlers</hi> muͤnzbeluſtig.<lb/><hirendition="#aq">VIII</hi> th. ſ. 335. allein man nimt hier das wort, wie<lb/>
es ſeyn ſoll, auch meiſtens befunden wird. Unter<lb/>
dieſen iſt die aͤlteſte die juriſtiſche, immaßen kaiſer<lb/>
Friderich der erſte, gewiſſen lehrern des Roͤmi-<lb/>ſchen rechtes zu Bononien, die macht gegeben hat,<lb/>ſolches zu erklaͤren, <hirendition="#fr">Keufel</hi> von der Bononiſchen<lb/>ſchule, <hirendition="#fr">Fleury</hi> in <hirendition="#aq">inſtitut.</hi>ſ. 210. Denn als die<lb/>ſtaͤdte in Italien einen aufſtand erregten, brachten<lb/>ſie die juriſten zu Bononien zum gehorſam. Zum<lb/>
dank erhielten ſie die gewalt zu lehren, den doctor<lb/>
titel, und ihre ſchulen gewiſſe freiheiten, welche in<lb/>
der <hirendition="#aq">authentica habita c. ne filius pro patre</hi> be-<lb/>
findlich ſind, darauf machten die artiſten auch ein<lb/>
geſchloſſenes collegium, welches facultas 7 <hirendition="#aq">artium</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">libe-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[138/0148]
LI haubſt. von den
eines ſpruchſprechers kleidung und ſ. 554 ihre ſing
noten, auch 503 die namen der ſaͤnger ſtehen.
Dieſe leute ſollen nach maasgebung der reichsge-
ſaͤze wie die ſchalksnarren beſtrafet werden, poli-
ceiordnung 1530, tit. 38, 1548 tit. 30. In den
Fuͤrſtlich Heſſen-Caſſeliſchen landen ſollen keine
fremde muſicanten gedultet werden, innhaltes der
Fuͤrſtl. Verordnung vom jahre 1739, fol. von den
ſpilen auf muſicaliſchen inſtrumenten ꝛc. § 1.
Ein und funfzigſtes haubtſtuͤck
von den hohen ſchulen.
§ 323
In einigen ſtaͤdten befinden ſich auch univerſitaͤ-
ten. Eine univerſitaͤt iſt ein vom kaiſer be-
gnadigtes corpus, welches aus vier facultaͤten be-
ſtehet. Es wird zwar wegen der univerſitaͤten
Paris und Paderborn der einwurf gemacht, daß
dieſe univerſitaͤten waͤren, ohne daß eine juriſten
facultaͤt ſich dabei befaͤnde, Koͤlers muͤnzbeluſtig.
VIII th. ſ. 335. allein man nimt hier das wort, wie
es ſeyn ſoll, auch meiſtens befunden wird. Unter
dieſen iſt die aͤlteſte die juriſtiſche, immaßen kaiſer
Friderich der erſte, gewiſſen lehrern des Roͤmi-
ſchen rechtes zu Bononien, die macht gegeben hat,
ſolches zu erklaͤren, Keufel von der Bononiſchen
ſchule, Fleury in inſtitut. ſ. 210. Denn als die
ſtaͤdte in Italien einen aufſtand erregten, brachten
ſie die juriſten zu Bononien zum gehorſam. Zum
dank erhielten ſie die gewalt zu lehren, den doctor
titel, und ihre ſchulen gewiſſe freiheiten, welche in
der authentica habita c. ne filius pro patre be-
findlich ſind, darauf machten die artiſten auch ein
geſchloſſenes collegium, welches facultas 7 artium
libe-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Bürgerliche rechtsgelehrsamkeit der Teutschen. Bd. 1. Marburg, 1757, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit01_1757/148>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.