werden sollen, als bereits gesetzlich errichtet sind, außer einer Staats-Bank und ihrer Zweige, deren Einrichtung der General-Versammlung überlassen bleibt.
Section 21.
Die Presse soll frei seyn. Jeder kann über das Verfahren der General-Versammlung und jedes andern Zweiges der Regierung frei sich äu- ßern, und nie soll ein Gesetz gegeben werden kön- nen, wodurch dieses Recht beschränkt würde. Die freie ungehemmte Mittheilung der Ge- danken und Meinungen ist eins der hei- ligsten Rechte des Menschen, und jeder Bürger dieses Staats mag freimüthig reden, schrei- ben und in Druck ergehen lassen, was ihm be- liebt; nur für den Mißbrauch dieser Freiheit bleibt er verantwortlich.
Section 22.
Bei Anklage wegen Bekanntmachung von Schriften, um die Diensthandlungen von Beam- teten und eines jeden, der in amtlicher Angelegen- heit handelt, zu untersuchen, oder sonstigen Din- gen, welche sich zur Aufklärung des Volks eignen, muß die Wahrheit der Klage überzeugend darge- than werden. In allen Anklagen wider Schriften soll dem Geschwornen-Gerichte die Entscheidung
werden ſollen, als bereits geſetzlich errichtet ſind, außer einer Staats-Bank und ihrer Zweige, deren Einrichtung der General-Verſammlung uͤberlaſſen bleibt.
Section 21.
Die Preſſe ſoll frei ſeyn. Jeder kann uͤber das Verfahren der General-Verſammlung und jedes andern Zweiges der Regierung frei ſich aͤu- ßern, und nie ſoll ein Geſetz gegeben werden koͤn- nen, wodurch dieſes Recht beſchraͤnkt wuͤrde. Die freie ungehemmte Mittheilung der Ge- danken und Meinungen iſt eins der hei- ligſten Rechte des Menſchen, und jeder Buͤrger dieſes Staats mag freimuͤthig reden, ſchrei- ben und in Druck ergehen laſſen, was ihm be- liebt; nur fuͤr den Mißbrauch dieſer Freiheit bleibt er verantwortlich.
Section 22.
Bei Anklage wegen Bekanntmachung von Schriften, um die Dienſthandlungen von Beam- teten und eines jeden, der in amtlicher Angelegen- heit handelt, zu unterſuchen, oder ſonſtigen Din- gen, welche ſich zur Aufklaͤrung des Volks eignen, muß die Wahrheit der Klage uͤberzeugend darge- than werden. In allen Anklagen wider Schriften ſoll dem Geſchwornen-Gerichte die Entſcheidung
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werden ſollen, als bereits geſetzlich errichtet ſind,
außer einer Staats-Bank und ihrer Zweige, deren
Einrichtung der General-Verſammlung uͤberlaſſen
bleibt.
Section 21.
Die Preſſe ſoll frei ſeyn. Jeder kann uͤber
das Verfahren der General-Verſammlung und
jedes andern Zweiges der Regierung frei ſich aͤu-
ßern, und nie ſoll ein Geſetz gegeben werden koͤn-
nen, wodurch dieſes Recht beſchraͤnkt wuͤrde. Die
freie ungehemmte Mittheilung der Ge-
danken und Meinungen iſt eins der hei-
ligſten Rechte des Menſchen, und jeder
Buͤrger dieſes Staats mag freimuͤthig reden, ſchrei-
ben und in Druck ergehen laſſen, was ihm be-
liebt; nur fuͤr den Mißbrauch dieſer Freiheit bleibt
er verantwortlich.
Section 22.
Bei Anklage wegen Bekanntmachung von
Schriften, um die Dienſthandlungen von Beam-
teten und eines jeden, der in amtlicher Angelegen-
heit handelt, zu unterſuchen, oder ſonſtigen Din-
gen, welche ſich zur Aufklaͤrung des Volks eignen,
muß die Wahrheit der Klage uͤberzeugend darge-
than werden. In allen Anklagen wider Schriften
ſoll dem Geſchwornen-Gerichte die Entſcheidung
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/189>, abgerufen am 16.07.2024.
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