Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.chen. Bei Untersuchung einer Anklage oder um Section 9. Gegen Niemand soll wegen eines anklagungs- Section 10. Niemand soll, wegen eines und desselben Ver- Section 11. Jedermann in diesem Staate soll das Recht chen. Bei Unterſuchung einer Anklage oder um Section 9. Gegen Niemand ſoll wegen eines anklagungs- Section 10. Niemand ſoll, wegen eines und deſſelben Ver- Section 11. Jedermann in dieſem Staate ſoll das Recht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0186" n="172"/> chen. Bei Unterſuchung einer Anklage oder um<lb/> Nachricht daruͤber einzuziehn, ſoll eine ſchleunige<lb/> Unterſuchung durch eine unpartheiiſche Jury der<lb/> Nachbarſchaft Statt finden, und der Angeklagte<lb/> darf nicht aufgefordert werden, gegen ſich ſelbſt<lb/> ein Zeugniß abzulegen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 9.</head><lb/> <p>Gegen Niemand ſoll wegen eines anklagungs-<lb/> wuͤrdigen Verbrechens ſogleich criminaliter verfah-<lb/> ren werden, ausgenommen bei der Land- und See-<lb/> macht, oder bei der Miliz im Dienſt in Zeiten<lb/> des Kriegs und der oͤffentlichen Gefahr, oder auf<lb/> Befehl eines Gerichtshofs wegen Unterdruͤckung<lb/> und Mißbrauch der Amts-Gewalt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 10.</head><lb/> <p>Niemand ſoll, wegen eines und deſſelben Ver-<lb/> gehens, zweimal an Leib und Leben gefaͤhrdet wer-<lb/> den koͤnnen. Auch ſoll Niemandes Eigenthum<lb/> dem allgemeinen Beſten aufgeopfert werden, ohne<lb/> Zuſtimmung der General-Verſammlung, und ohne<lb/> ihm eine gerechte Entſchaͤdigung zu geben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 11.</head><lb/> <p>Jedermann in dieſem Staate ſoll das Recht<lb/> haben, die Geſetze zum Schutze anzurufen, wenn er<lb/> an ſeiner Perſon, ſeinem Eigenthum oder an ſeiner<lb/> Ehre irgend gekraͤnkt wird, es ſoll ihm Recht und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0186]
chen. Bei Unterſuchung einer Anklage oder um
Nachricht daruͤber einzuziehn, ſoll eine ſchleunige
Unterſuchung durch eine unpartheiiſche Jury der
Nachbarſchaft Statt finden, und der Angeklagte
darf nicht aufgefordert werden, gegen ſich ſelbſt
ein Zeugniß abzulegen.
Section 9.
Gegen Niemand ſoll wegen eines anklagungs-
wuͤrdigen Verbrechens ſogleich criminaliter verfah-
ren werden, ausgenommen bei der Land- und See-
macht, oder bei der Miliz im Dienſt in Zeiten
des Kriegs und der oͤffentlichen Gefahr, oder auf
Befehl eines Gerichtshofs wegen Unterdruͤckung
und Mißbrauch der Amts-Gewalt.
Section 10.
Niemand ſoll, wegen eines und deſſelben Ver-
gehens, zweimal an Leib und Leben gefaͤhrdet wer-
den koͤnnen. Auch ſoll Niemandes Eigenthum
dem allgemeinen Beſten aufgeopfert werden, ohne
Zuſtimmung der General-Verſammlung, und ohne
ihm eine gerechte Entſchaͤdigung zu geben.
Section 11.
Jedermann in dieſem Staate ſoll das Recht
haben, die Geſetze zum Schutze anzurufen, wenn er
an ſeiner Perſon, ſeinem Eigenthum oder an ſeiner
Ehre irgend gekraͤnkt wird, es ſoll ihm Recht und
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