Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.sitzungen des Volks vor unvernünftigen Durchsu- Section 7. Daß kein freier Mann verhaftet, seiner Frei- Section 8. Daß, bei allen Untersuchungen von Verbre- ſitzungen des Volks vor unvernuͤnftigen Durchſu- Section 7. Daß kein freier Mann verhaftet, ſeiner Frei- Section 8. Daß, bei allen Unterſuchungen von Verbre- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0185" n="171"/> ſitzungen des Volks vor unvernuͤnftigen Durchſu-<lb/> chungen und Einziehungen geſichert ſeyn ſollen;<lb/> und daß jeder Beamte, der einen verdaͤchtigen Ort<lb/> durchſuchen ſoll, eine General-Vollmacht haben<lb/> muß, (in Bezug auf das Factum ausſchließlich;)<lb/> auch ſoll Niemand verhaftet werden koͤnnen, deſſen<lb/> Name nicht genannt iſt, oder deſſen Vergehungen<lb/> nicht beſonders beſchrieben oder durch den Augen-<lb/> ſchein dargethan ſind, weil dieſes der Freiheit ge-<lb/> faͤhrlich iſt und nicht geduldet werden darf.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 7.</head><lb/> <p>Daß kein freier Mann verhaftet, ſeiner Frei-<lb/> heit, ſeines Eigenthums oder ſeiner Rechte beraubt,<lb/> geaͤchtet oder Landes verwieſen, oder auf ſonſtige<lb/> Weiſe an ſeinem Leben, ſeiner Freiheit oder ſei-<lb/> nem Eigenthum anders beeintraͤchtigt werden darf,<lb/> als durch das Urtheil der Pairs und durch die<lb/> Landesgeſetze.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 8.</head><lb/> <p>Daß, bei allen Unterſuchungen von Verbre-<lb/> chen, der Angeklagte das Recht hat, ſelbſt oder<lb/> durch ſeinen Anwald gehoͤrt zu werden, zu ver-<lb/> langen, daß ihm die Natur und Urſache der An-<lb/> klage offenbaret werde; daß die Zeugen einander<lb/> gegenuͤber geſtellt werden und er volle Macht hat,<lb/> die Zeugen zu ſeinen Gunſten aufmerkſam zu ma-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [171/0185]
ſitzungen des Volks vor unvernuͤnftigen Durchſu-
chungen und Einziehungen geſichert ſeyn ſollen;
und daß jeder Beamte, der einen verdaͤchtigen Ort
durchſuchen ſoll, eine General-Vollmacht haben
muß, (in Bezug auf das Factum ausſchließlich;)
auch ſoll Niemand verhaftet werden koͤnnen, deſſen
Name nicht genannt iſt, oder deſſen Vergehungen
nicht beſonders beſchrieben oder durch den Augen-
ſchein dargethan ſind, weil dieſes der Freiheit ge-
faͤhrlich iſt und nicht geduldet werden darf.
Section 7.
Daß kein freier Mann verhaftet, ſeiner Frei-
heit, ſeines Eigenthums oder ſeiner Rechte beraubt,
geaͤchtet oder Landes verwieſen, oder auf ſonſtige
Weiſe an ſeinem Leben, ſeiner Freiheit oder ſei-
nem Eigenthum anders beeintraͤchtigt werden darf,
als durch das Urtheil der Pairs und durch die
Landesgeſetze.
Section 8.
Daß, bei allen Unterſuchungen von Verbre-
chen, der Angeklagte das Recht hat, ſelbſt oder
durch ſeinen Anwald gehoͤrt zu werden, zu ver-
langen, daß ihm die Natur und Urſache der An-
klage offenbaret werde; daß die Zeugen einander
gegenuͤber geſtellt werden und er volle Macht hat,
die Zeugen zu ſeinen Gunſten aufmerkſam zu ma-
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