sitzungen des Volks vor unvernünftigen Durchsu- chungen und Einziehungen gesichert seyn sollen; und daß jeder Beamte, der einen verdächtigen Ort durchsuchen soll, eine General-Vollmacht haben muß, (in Bezug auf das Factum ausschließlich;) auch soll Niemand verhaftet werden können, dessen Name nicht genannt ist, oder dessen Vergehungen nicht besonders beschrieben oder durch den Augen- schein dargethan sind, weil dieses der Freiheit ge- fährlich ist und nicht geduldet werden darf.
Section 7.
Daß kein freier Mann verhaftet, seiner Frei- heit, seines Eigenthums oder seiner Rechte beraubt, geächtet oder Landes verwiesen, oder auf sonstige Weise an seinem Leben, seiner Freiheit oder sei- nem Eigenthum anders beeinträchtigt werden darf, als durch das Urtheil der Pairs und durch die Landesgesetze.
Section 8.
Daß, bei allen Untersuchungen von Verbre- chen, der Angeklagte das Recht hat, selbst oder durch seinen Anwald gehört zu werden, zu ver- langen, daß ihm die Natur und Ursache der An- klage offenbaret werde; daß die Zeugen einander gegenüber gestellt werden und er volle Macht hat, die Zeugen zu seinen Gunsten aufmerksam zu ma-
ſitzungen des Volks vor unvernuͤnftigen Durchſu- chungen und Einziehungen geſichert ſeyn ſollen; und daß jeder Beamte, der einen verdaͤchtigen Ort durchſuchen ſoll, eine General-Vollmacht haben muß, (in Bezug auf das Factum ausſchließlich;) auch ſoll Niemand verhaftet werden koͤnnen, deſſen Name nicht genannt iſt, oder deſſen Vergehungen nicht beſonders beſchrieben oder durch den Augen- ſchein dargethan ſind, weil dieſes der Freiheit ge- faͤhrlich iſt und nicht geduldet werden darf.
Section 7.
Daß kein freier Mann verhaftet, ſeiner Frei- heit, ſeines Eigenthums oder ſeiner Rechte beraubt, geaͤchtet oder Landes verwieſen, oder auf ſonſtige Weiſe an ſeinem Leben, ſeiner Freiheit oder ſei- nem Eigenthum anders beeintraͤchtigt werden darf, als durch das Urtheil der Pairs und durch die Landesgeſetze.
Section 8.
Daß, bei allen Unterſuchungen von Verbre- chen, der Angeklagte das Recht hat, ſelbſt oder durch ſeinen Anwald gehoͤrt zu werden, zu ver- langen, daß ihm die Natur und Urſache der An- klage offenbaret werde; daß die Zeugen einander gegenuͤber geſtellt werden und er volle Macht hat, die Zeugen zu ſeinen Gunſten aufmerkſam zu ma-
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ſitzungen des Volks vor unvernuͤnftigen Durchſu-
chungen und Einziehungen geſichert ſeyn ſollen;
und daß jeder Beamte, der einen verdaͤchtigen Ort
durchſuchen ſoll, eine General-Vollmacht haben
muß, (in Bezug auf das Factum ausſchließlich;)
auch ſoll Niemand verhaftet werden koͤnnen, deſſen
Name nicht genannt iſt, oder deſſen Vergehungen
nicht beſonders beſchrieben oder durch den Augen-
ſchein dargethan ſind, weil dieſes der Freiheit ge-
faͤhrlich iſt und nicht geduldet werden darf.
Section 7.
Daß kein freier Mann verhaftet, ſeiner Frei-
heit, ſeines Eigenthums oder ſeiner Rechte beraubt,
geaͤchtet oder Landes verwieſen, oder auf ſonſtige
Weiſe an ſeinem Leben, ſeiner Freiheit oder ſei-
nem Eigenthum anders beeintraͤchtigt werden darf,
als durch das Urtheil der Pairs und durch die
Landesgeſetze.
Section 8.
Daß, bei allen Unterſuchungen von Verbre-
chen, der Angeklagte das Recht hat, ſelbſt oder
durch ſeinen Anwald gehoͤrt zu werden, zu ver-
langen, daß ihm die Natur und Urſache der An-
klage offenbaret werde; daß die Zeugen einander
gegenuͤber geſtellt werden und er volle Macht hat,
die Zeugen zu ſeinen Gunſten aufmerkſam zu ma-
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/185>, abgerufen am 03.03.2025.
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