Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.aus allen freien Mannspersonen (Neger, Mulat- Section 2. Niemand, welcher, den Grundsätzen seiner Section 3. Compagnie- Bataillons- und Regiments- Section 4. Brigadiers und General-Majors werden durch Section 5. Alle Offiziere der Kriegsmacht erhalten ihre aus allen freien Mannsperſonen (Neger, Mulat- Section 2. Niemand, welcher, den Grundſaͤtzen ſeiner Section 3. Compagnie- Bataillons- und Regiments- Section 4. Brigadiers und General-Majors werden durch Section 5. Alle Offiziere der Kriegsmacht erhalten ihre <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0180" n="166"/> aus allen freien Mannsperſonen (Neger, Mulat-<lb/> ten und Indianer ausgenommen,) welche im Staate<lb/> wohnen, vom 18ten bis 45ſten Jahre beſtehen,<lb/> ausgenommen ſolche Perſonen, welche jetzt oder<lb/> kuͤnftig durch die Geſetze der vereinigten Staaten<lb/> davon befreiet ſind. Dieſe Macht ſoll bewaffnet,<lb/> gekleidet, und in den Waffen geuͤbt werden, nach<lb/> den Anordnungen der General-Verſammlung.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 2.</head><lb/> <p>Niemand, welcher, den Grundſaͤtzen ſeiner<lb/> Religion zu Folge, keine Waffen tragen darf, ſoll<lb/> in Friedenszeiten zur Waffenuͤbung aufgefordert<lb/> werden, vorausgeſetzt, daß er fuͤr dieſe Befreiung<lb/> eine Entſchaͤdigung erlegen muß.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 3.</head><lb/> <p>Compagnie- Bataillons- und Regiments-<lb/> Offiziere — Staabsoffiziere ausgenommen, — wer-<lb/> den durch die Glieder derſelben Compagnie, deſſel-<lb/> ben Bataillons und Regiments erwaͤhlt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 4.</head><lb/> <p>Brigadiers und General-Majors werden durch<lb/> das Corps der Offiziere der Brigaden und Divi-<lb/> ſionen erwaͤhlt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 5.</head><lb/> <p>Alle Offiziere der Kriegsmacht erhalten ihre<lb/> Beſtallung vom Gouverneur, und behalten ihr<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0180]
aus allen freien Mannsperſonen (Neger, Mulat-
ten und Indianer ausgenommen,) welche im Staate
wohnen, vom 18ten bis 45ſten Jahre beſtehen,
ausgenommen ſolche Perſonen, welche jetzt oder
kuͤnftig durch die Geſetze der vereinigten Staaten
davon befreiet ſind. Dieſe Macht ſoll bewaffnet,
gekleidet, und in den Waffen geuͤbt werden, nach
den Anordnungen der General-Verſammlung.
Section 2.
Niemand, welcher, den Grundſaͤtzen ſeiner
Religion zu Folge, keine Waffen tragen darf, ſoll
in Friedenszeiten zur Waffenuͤbung aufgefordert
werden, vorausgeſetzt, daß er fuͤr dieſe Befreiung
eine Entſchaͤdigung erlegen muß.
Section 3.
Compagnie- Bataillons- und Regiments-
Offiziere — Staabsoffiziere ausgenommen, — wer-
den durch die Glieder derſelben Compagnie, deſſel-
ben Bataillons und Regiments erwaͤhlt.
Section 4.
Brigadiers und General-Majors werden durch
das Corps der Offiziere der Brigaden und Divi-
ſionen erwaͤhlt.
Section 5.
Alle Offiziere der Kriegsmacht erhalten ihre
Beſtallung vom Gouverneur, und behalten ihr
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |