Richter des obersten Gerichts ihr Amt behalten, so lange sie es gut verwalten, und diese Richter sollen nicht verpflichtet seyn Kreisgericht zu hal- ten, ausgenommen, wenn das Gesetz es erheischt.
Section 5.
Die Richter der untern Gerichtshöfe sollen ihr Amt behalten, so lange ihr Betragen tadellos ist. Sollten sich jedoch Klagen erheben -- wenn gleich nicht hinreichend zur öffentlichen An- klage -- so, daß zwei Drittel beider Häuser ihre Entfernung vom Amte fordert: so sollen sie, so wie die Richter des obersten Gerichtshofes, entlassen werden. Es wird jedoch hiebei festgesetzt, daß we- der ein Mitglied der Versammlung, noch irgend einer, der mit ihnen verwandt ist, eine Stelle bekleiden kann, welche durch eine solche Dienstentlassung va- cant geworden ist. Die Richter des obersten Ge- richtshofes sollen während ihrer zeitigen Anstellung einen jährlichen Gehalt von 1000 Dollars, in vier- teljährigen Raten aus dem Staatsschatze erhalten. Die Richter der untern Gerichtshöfe und die Rich- ter des obersten Gerichtshofes, welche nach dem 1sten Januar 1824 ernannt werden, sollen einen ähnlichen und hinreichenden Gehalt erhalten, wel- cher während ihrer Amtsführung nicht vermindert werden kann.
Richter des oberſten Gerichts ihr Amt behalten, ſo lange ſie es gut verwalten, und dieſe Richter ſollen nicht verpflichtet ſeyn Kreisgericht zu hal- ten, ausgenommen, wenn das Geſetz es erheiſcht.
Section 5.
Die Richter der untern Gerichtshoͤfe ſollen ihr Amt behalten, ſo lange ihr Betragen tadellos iſt. Sollten ſich jedoch Klagen erheben — wenn gleich nicht hinreichend zur oͤffentlichen An- klage — ſo, daß zwei Drittel beider Haͤuſer ihre Entfernung vom Amte fordert: ſo ſollen ſie, ſo wie die Richter des oberſten Gerichtshofes, entlaſſen werden. Es wird jedoch hiebei feſtgeſetzt, daß we- der ein Mitglied der Verſammlung, noch irgend einer, der mit ihnen verwandt iſt, eine Stelle bekleiden kann, welche durch eine ſolche Dienſtentlaſſung va- cant geworden iſt. Die Richter des oberſten Ge- richtshofes ſollen waͤhrend ihrer zeitigen Anſtellung einen jaͤhrlichen Gehalt von 1000 Dollars, in vier- teljaͤhrigen Raten aus dem Staatsſchatze erhalten. Die Richter der untern Gerichtshoͤfe und die Rich- ter des oberſten Gerichtshofes, welche nach dem 1ſten Januar 1824 ernannt werden, ſollen einen aͤhnlichen und hinreichenden Gehalt erhalten, wel- cher waͤhrend ihrer Amtsfuͤhrung nicht vermindert werden kann.
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Richter des oberſten Gerichts ihr Amt behalten,
ſo lange ſie es gut verwalten, und dieſe Richter
ſollen nicht verpflichtet ſeyn Kreisgericht zu hal-
ten, ausgenommen, wenn das Geſetz es erheiſcht.
Section 5.
Die Richter der untern Gerichtshoͤfe ſollen
ihr Amt behalten, ſo lange ihr Betragen tadellos
iſt. Sollten ſich jedoch Klagen erheben — wenn
gleich nicht hinreichend zur oͤffentlichen An-
klage — ſo, daß zwei Drittel beider Haͤuſer ihre
Entfernung vom Amte fordert: ſo ſollen ſie, ſo wie
die Richter des oberſten Gerichtshofes, entlaſſen
werden. Es wird jedoch hiebei feſtgeſetzt, daß we-
der ein Mitglied der Verſammlung, noch irgend einer,
der mit ihnen verwandt iſt, eine Stelle bekleiden
kann, welche durch eine ſolche Dienſtentlaſſung va-
cant geworden iſt. Die Richter des oberſten Ge-
richtshofes ſollen waͤhrend ihrer zeitigen Anſtellung
einen jaͤhrlichen Gehalt von 1000 Dollars, in vier-
teljaͤhrigen Raten aus dem Staatsſchatze erhalten.
Die Richter der untern Gerichtshoͤfe und die Rich-
ter des oberſten Gerichtshofes, welche nach dem
1ſten Januar 1824 ernannt werden, ſollen einen
aͤhnlichen und hinreichenden Gehalt erhalten, wel-
cher waͤhrend ihrer Amtsfuͤhrung nicht vermindert
werden kann.
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/178>, abgerufen am 16.07.2024.
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