Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.der Sitz der Regierung ist, soll bloß appellatorisch Section 3. Der oberste Gerichtshof soll aus einem Prä- Section 4. Die Richter des obersten Gerichtshofs und *
der Sitz der Regierung iſt, ſoll bloß appellatoriſch Section 3. Der oberſte Gerichtshof ſoll aus einem Praͤ- Section 4. Die Richter des oberſten Gerichtshofs und *
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der Sitz der Regierung iſt, ſoll bloß appellatoriſch
ſeyn, ausgenommen in Faͤllen, wo von den hoͤchſten
Behoͤrden des Staats anders verfuͤgt wird, in An-
gelegenheiten der Staats-Einkuͤnfte und in An-
klagefaͤllen, wo die Unterſuchung dieſem Gerichte
allein zuſtehet.
Section 3.
Der oberſte Gerichtshof ſoll aus einem Praͤ-
ſidenten und drei Aſſeſſoren beſtehn, je zwei der-
ſelben machen ihn vollzaͤhlig. Die Zahl der Ju-
ſtizraͤthe mag indeſſen nach Ablauf des Jahrs 1824
von der General-Verſammlung vermehrt werden.
Section 4.
Die Richter des oberſten Gerichtshofs und
der untern Gerichtshoͤfe ſollen durch die vereinte
Stimme beider Haͤuſer erwaͤhlt werden, und wer-
den durch den Gouverneur beſtallt. Sie ſollen
(bei gutem Betragen) ihr Amt behalten bis zum
Ende der erſten Sitzung der General-Verſamm-
lung, welche nach dem 1ſten Januar 1824 ge-
halten wird, um dieſe Zeit ſoll ihre Beſtallung zu
Ende gehen. Bis zu dieſer Zeit ſollen die obgedach-
ten Richter Kreisgericht in verſchiedenen Grafſchaf-
ten halten, wie und wann es ihnen die General-
Verſammlung geſetzlich vorſchreibt. Nach dem Ab-
lauf des obgedachten Zeitraums ſollen jedoch die
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