Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.den, vorausgesetzt, daß, wenn während ihres Ad- Section 22. Der Gouverneur soll, mit Wissen und Zu- Artikel IV. Section. 1. Die richterliche Gewalt dieses Staats soll Section 2. Die Gerichtsbarkeit des obersten Gerichtshofs, den, vorausgeſetzt, daß, wenn waͤhrend ihres Ad- Section 22. Der Gouverneur ſoll, mit Wiſſen und Zu- Artikel IV. Section. 1. Die richterliche Gewalt dieſes Staats ſoll Section 2. Die Gerichtsbarkeit des oberſten Gerichtshofs, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0176" n="162"/> den, vorausgeſetzt, daß, wenn waͤhrend ihres Ad-<lb/> journements eine Vacanz entſteht, der Gouverneur<lb/> das Recht haben ſoll, ſolche zu beſetzen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 22.</head><lb/> <p>Der Gouverneur ſoll, mit Wiſſen und Zu-<lb/> ſtimmung des Senats, alle jene Aemter beſetzen,<lb/> welche durch die Conſtitution oder die Geſetze er-<lb/> richtet ſind, vorausgeſetzt, daß deshalb nicht bereits<lb/> anderweitig disponirt ſey. Es ſollen indeſſen die<lb/> Inſpectoren, Einnehmer und ihre Deputirte, Land-<lb/> meſſer der Heerſtraßen, Conſtables, Gefangenwaͤr-<lb/> ter, und ſolche Stellen niedern Ranges, deren<lb/> Amtsuͤbung ſich auf die Graͤnzen ihrer Grafſchaft<lb/> beſchraͤnkt, auf die Art beſetzt werden, wie die<lb/> General-Verſammlung es vorſchreiben wird.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Artikel</hi> <hi rendition="#aq">IV.</hi> </hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi>. 1.</head><lb/> <p>Die richterliche Gewalt dieſes Staats ſoll<lb/> durch einen oberſten und durch untere Gerichtshoͤfe<lb/> ausgeuͤbt werden, wie ſolche von Zeit zu Zeit durch<lb/> die General-Verſammlung angeordnet und errich-<lb/> tet werden moͤgen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 2.</head><lb/> <p>Die Gerichtsbarkeit des oberſten Gerichtshofs,<lb/> welcher ſeinen Sitz an demſelben Orte hat, wo<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0176]
den, vorausgeſetzt, daß, wenn waͤhrend ihres Ad-
journements eine Vacanz entſteht, der Gouverneur
das Recht haben ſoll, ſolche zu beſetzen.
Section 22.
Der Gouverneur ſoll, mit Wiſſen und Zu-
ſtimmung des Senats, alle jene Aemter beſetzen,
welche durch die Conſtitution oder die Geſetze er-
richtet ſind, vorausgeſetzt, daß deshalb nicht bereits
anderweitig disponirt ſey. Es ſollen indeſſen die
Inſpectoren, Einnehmer und ihre Deputirte, Land-
meſſer der Heerſtraßen, Conſtables, Gefangenwaͤr-
ter, und ſolche Stellen niedern Ranges, deren
Amtsuͤbung ſich auf die Graͤnzen ihrer Grafſchaft
beſchraͤnkt, auf die Art beſetzt werden, wie die
General-Verſammlung es vorſchreiben wird.
Artikel IV.
Section. 1.
Die richterliche Gewalt dieſes Staats ſoll
durch einen oberſten und durch untere Gerichtshoͤfe
ausgeuͤbt werden, wie ſolche von Zeit zu Zeit durch
die General-Verſammlung angeordnet und errich-
tet werden moͤgen.
Section 2.
Die Gerichtsbarkeit des oberſten Gerichtshofs,
welcher ſeinen Sitz an demſelben Orte hat, wo
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